Unbestritten haben die Beauftragten die Möglichkeit o.g. Durchführungsbestimmungen zu den Vorgaben der LuftPersV zu erlassen. Nur stimmen diese, wie fast immer so auch hier, mit mit den gesetzlichen Vorgaben nicht überein.
Eine in allen Bereichen ausgeübte Rechts- und Fachaufsicht des LBA und damit auch die des Ministeriums hätte das entsprechend zu korrigieren gewusst. Nur wissen wir, dass sich diese auf einen jährlichen ergebnislosen Kaffeeklatsch beschränkt.
Insofern machen und tun die Beauftragten in allen ihnen übertragenen Belangen, was sie, im Rahmen ihrer, in jeder Hinsicht leider äußerst beschränkten Möglichkeiten, für richtig halten oder opportun zu sein scheint.
Michael
2x 200 Km mit einer Zwischenlandung und mit Lehrer, weitere 3 Überlandflüge von mind. 50km
das steht da drin sonst nix wo ist das Problem ??? tachchen Reinhard
sukram schrieb:Selbst das muss man in Frage stellen, denn die LuftPersV spricht ja nur von Überlandflügen, die rein entfernungstechnisch ja nur aus der Platzrunde herausführen müssen. Wie weit das zu erfolgen hat, bleibt gänzlich offen!Erster Teil (ggf. Solo):
- Flug von A nach B (40 km)
- Flug von B nach C (60 km)
- Flug von C nach A (40 km)
Dennoch gelten die Vorgaben der Beauftragten, die ja bekanntlich die "Lizenzhoheit" haben. Nur entsprechen diese eben nicht der LuftPersV.
Michael
ultramax schrieb:Darf ich mal weiter spinnen?
2x 200 Km mit einer Zwischenlandung und mit Lehrer, weitere 3 Überlandflüge von mind. 50km
Steht da irgendwo drin in welchem Land diese Flüge stattgefunden haben müssen?
Also was passiert, wenn jemand irgendwo in der Welt (außerhalb Europas) Urlaub macht und dort dann mit einem Fluglehrer auf dem rechten Platz so richtig auf Strecke geht? Sind die Flüge dann anrechenbar oder nicht?
Wie ich hier im Forum erfahren habe, wird die deutsche SPL z.B. in Südafrika anerkannt. Werden dann hier auch die dortigen Flüge im Umkehrschluß akzeptiert?
FlyingDentist schrieb:Sehe ich auch so. Zumal der DULV beispielsweise keine Entfernungsangaben vorgibt. Ein Ausschnitt des Formulars beim DULV schaut so aus. Die wollen - entgegen den Voraussetzungen laut LuftPersV - scheinbar tatsächlich zwei 200 km Flüge.
Selbst das muss man in Frage stellen, denn die LuftPersV spricht ja nur von Überlandflügen, die rein entfernungstechnisch ja nur auf der Platzrunde herausführen müssen. Wie weit das zu erfolgen hat, bleibt gänzlich offen!
Um noch ein wenig mehr Verwirrung zu stiften, hier der Auszug aus dem Formular des DAeC. Man könnte meinen, dass auch hier "mehrere" 200 km Flüge erforderlich sind:
Liest man dann noch die Definition der Überlandflüge, die man kaum hätte undeutlicher formulieren können, ist man zugegebenermaßen etwas verwirrt (also ich zumindest):
PS.: Also ich denke, dass wir mit den zwei 200 km Flügen schon richtig lagen. Zumindest irgendwie. Und ich denke mittlerweile, dass unser eingeschränktes MTOW das geringste Problem ist. Viel schlimmer ist es, zwei Beauftragte zu haben. Vielleicht sollte man noch eine dritte Institution gründen, die dafür sorgt, dass beide Ursprungsinstitutionen _eindeutig_ von derselben Sache reden? :-P
Für meine Passagierberechtigung habe ich folgende Flüge durchgeführt und es gab keine Probleme
Northeim - Kulmbach mit einer Zwischenlandung in XXX (vergessen) --> 1. 200km Flug
Kulmbach - Northeim mit Zwischenlandung in Nordhausen --> 2. 200km Flug
Dann noch 3 Weitere Flüge, die ich als Dreiecksflug durchgeführt habe.
Northeim- Hoppensen
Hoppensen - Bad Gandersheim
Bad Gandersheim - Northeim
Wer die Plätze kenn, weiß das die Flüge somit jeweils nur 10-15min auseinander liegen.
Wurde aber anstandslos akzeptiert. Ansonsten hätte ich halt noch ein paar längere Strecken fliegen müssen.
Mach dir da also nicht so viele Gedanken.
2 Flüge über 200km pro Strecke mit mindestens einer Zwischenlandung und dann noch 3 weitere Flüge, bei denen keine Streckenlänge vorgeschrieben ist.
Nochmal als Ergänzung zu meinem Beitrag von gestern...
Mach 5 Flüge mit 3 verschiedenen Stempeln.
Trage bei Flugstrecke 2x200Km ein und der Rest wie es anfällt.
Lass das vom Fluglehrer, zusammen mit dem Überprüfungsteil bescheinigen
Wegschicken der Dokumente
Neuer Schein kommt
Fertig
DAS gesamte Thema ist so schwammig geschrieben, dass es keine feste Handlung gibt. Und wenn Du von A nach B einen Abstecher zum Überflug einer tollen Sehenswürdugkeit machst, dann haste die 200KM auch abgeflogen...............Natürlich DARF Man(n) die 200KM nur angeben, wenn man diese auch wirklich abgeflogen ist... Alles andere würde ja garkeinem auch nur in den Sinn kommen :-)..Und einem Verband wird es nicht ind en Sinn kommen nachzuprüfen, ob die Route von A nach B über Sehenswürdigkeit X wirklich 200km sind...Die Kassieren das Geld für die Scheinausstellung. Der Fluglehrer, der muss sehen, dass die Flugvorbereitung eben 200KM sind:-)
Frank
Aktuell sind 28 Besucher online.