Good Airmanship & CRM

Forum - Pilotenausbildung (SPL)
  • Was ist denn das für ein Quatsch??
    ...
    Das ist völliger Blödsinn!
    ...
    PS: Bist Du nicht Fluglehrer, Theorielehrer, Sicherheitspilot und vielleicht sogar Oberinspektor?
    Deine enstpannte und respektvolle Diskussionskultur hatte ich in der Zeit Deiner Abwesenheit sehr vermisst.


    Chris
  • Was ist denn das für ein Quatsch??
    ...
    Das ist völliger Blödsinn!
    ...
    PS: Bist Du nicht Fluglehrer, Theorielehrer, Sicherheitspilot und vielleicht sogar Oberinspektor?

    Deine enstpannte und respektvolle Diskussionskultur hatte ich in der Zeit Deiner Abwesenheit sehr vermisst. Chris


    :-)
    "Es" ist unüberhörbar wieder da!
  • TeeJay Du hast längere Zeit nicht geflogen und möchtest einen FI dabei haben.
    Soll ich ehrlich sein: Bei uns liefe Dein Fallbeispiel folgendermaßen:
    1. Ich bin unsicher und will einen FL dabei haben.
    2. Ich frage einen FL und er setzt sich neben mich
    3. Ich fliege drei Platzrunden
    4. Ich gebe ihm ein Bier aus
    Das war′s. Haftungsrisiko: Null. Scheint bei Euch aber anders zu funktionieren ...

    Bye Thomas
  • Sorry Michael, das AHB sagt was anderes für Ausbildungs-, Prüfungs- oder allgemein Flüge "unter Aufsicht":

    Bei Ausbildungsflügen kann kein Beförderungsvertrag zustande kommen, da der Flug mit Flugschülern ein Ausbildungsflug ist. Personen, soweit sie sich im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Luftfahrern oder Aufsicht über Luftfahrerschulen an Bord befinden, haben daher keinen Versicherungsschutz. 

    Also ich interpretiere die durchaus diskussionswürdige Formulierung "unter Aufsicht" auch auf Überprüfungsflüge und Übungsflüge. Das entscheidende Wort ist dabei das ODER.

    Ich meine auch im Zuge der Zulassung einer neuen Flugschule Anfang des Jahres auf einem Wisch vom DAeC auch dahingehend einen extra Hinweis gelesen zu haben. Diesen müsste ich noch in Kopie in meinen Unterlagen haben und kann Dir diesen gerne heraussuchen.

    Wie das woanders gehandhabt wird kann ich nicht sagen, ich kann nur soweit sagen, dass ich darauf achte, solche Fragen VORHER zu klären. Besser so, als nachher im Streit aneinander zu geraten. Und wem das nicht passt, da fliege ich nicht mit.

  • TeeJay schrieb:
    Sorry Michael, das AHB sagt was anderes für Ausbildungs-, Prüfungs- oder allgemein Flüge "unter Aufsicht"
    Ich weiß nicht, was im aktuellen AHB des DAeC steht aber in früheren Ausgaben dieses Machwerks war noch mehr derartiger Unsinn zu finden, welcher nicht mit den geltenden Luftfahrtgesetzen vereinbar ist.
    Die Behauptung jedenfalls, dass Übungs-, Einweisungs- oder Prüfungflüge als Schuflüge gelten würden, ist definitiv falsch und sollte so auch nicht im Theorieunterricht gelehrt werden, egal was im AHB des DAeC steht oder nicht.

    Fakt ist, dass Schulungsflüge nur mit Flügschülern möglich sind. Und Flugschüler ist ein (angehender) Luftfahrer nur dann, wenn bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Schülermeldung vorliegt. Sollte man als Fluglehrer vielleicht wissen, ist nämlich haftungsrelevant.

    Darüber hinaus regelt der §4 des LVG die Frage der Verantwortlichkeit bei Übungs-, Einweisungs- und Prüfungflügen und lässt dabei keinen Interpretationsspielraum zu!

    Michael

    Luftverkehrsgesetz
    § 4
    ...
    (4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das Gleiche gilt auch für Prüfer bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei denn, dass ein anderer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs- und Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder Prüfern bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder Prüfern angeordnet und beaufsichtigt werden.
    ...
  • akt ist, dass Schulungsflüge nur mit Flügschülern möglich sind. Und
    Flugschüler ist ein (angehender) Luftfahrer nur dann, wenn bei der
    zuständigen Behörde eine entsprechende Schülermeldung vorliegt. Sollte
    man als Fluglehrer vielleicht wissen, ist


    So hatte ich es auch immer im Kopf. Das Paradoxe ist, wie es schon öfter geschrieben wurde, wenn man längere Zeit nicht geflogen ist (über 90 Tage) und möchte zur Sicherheit den FI mitnehmen....geht nicht. Der PIC sitzt vorne links, und der darf momentan keine PAX mitnehmen.
    Oder gibte es aktuelle Änderungen?
  • NRW-Aviator schrieb:
    Das Paradoxe ist, wie es schon öfter geschrieben wurde, wenn man längere Zeit nicht geflogen ist ...
    Wo ist das Problem??

    1. Kann man ja jederzeit einen Übungsflug machen, denn das Gesetz schreibt lediglich die Mindestanzahl (nämlich z.B. UL einen innerhalb der letzten 24 Monate oder Echo einen 12 Monate vor Verlängerung) und die Mindestdauer (eine Stunde) vor. Darüber hinaus kann man natürlich öfter und länger "üben". Und
    2. kann der Halter jederzeit die Durchführung eines Einweisungs- bzw. Checkflugs bestimmen. So z.B. in vielen Vereinen zum Begin der Saison.

    Bei diesen Flügen ist der FI resp. Einweiser immer PIC aber es handelt sich nicht um Schulflüge.

    Michael
  • Ich suche den Wisch vom DAeC gerne nach Weihnachten heraus, da dieser bei mir im Büro liegt und nicht daheim. Und zur Not hilft da auch Anruf beim Pechmann im neuen Jahr weiter.

    Meines Wissens ist bei Übungsflügen mit FI, der FI der PIC, andernfalls macht ein solcher Übungsflug ja wenig Sinn. Wenn ein Pilot diesen durchführt, macht er das doch extra, damit nichts passiert und er seine Sicherheit wiedererlangen oder einfach nur seinen Schein erhalten kann. Deswegen wird in der LuftPersV ja zwischen mind, 6 Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und mind. einer Stunde in Begleitung mit FI extra unterschieden.



    Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.
  • TeeJay schrieb:
    Meines Wissens ist bei Übungsflügen mit FI, der FI der PIC
    ???
    Habe ich etwa etwas anderes geschrieben?
    Ich suche den Wisch vom DAeC gerne nach Weihnachten heraus
    Kannste ruhig stecken lassen. Der DAeC kann kein geltendes Luftrecht außer Kraft setzen, was er wahrscheinlich auch nicht getan hat.

    Michael

    PS: "Übungsflug" ist ein feststehender Begriff und bedeutet natürlich gemäß Luftrecht, z.B. LuftPersV §45 Abs. 2 "Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers".
  • ...ich bin gerade schwer beeindruckt: nach wilden Unfalltheorien beim Thema "Schreckliche Ungluecksfaelle" uebernimmt nun wieder ein Thema im Kontext "ich weiss was - Paragraphenreiter" dieses Forum.
    Aepfel und Birnen...und DAEC oder so...
    Berufsflieger / Freizeitflieger / Luftsport...ach ja, da gibt es ein paar kleine Unterschiede...
    (TRE/TRI/...)

    Ich sage mal frohe Weihnachten Kameraden,
    Laotse

    Wieviele Stunden im Jahr fliegt ihr eigentlich so als PIC?
Jetzt anmelden

Passwort vergessen

Umfrage Archiv

Plant ihr, einen Autopiloten in eurem UL zu installieren?

Nein
54.3 %
Ja
45.7 %
Stimmen: 140 | Diskussion
Anzeige: Roland Aircraft
Statistik Alle Mitglieder

Aktuell sind 26 Besucher online.

Anzeige: EasyVFR Anzeige: EasyVFR