Was ist denn das für ein Quatsch??Deine enstpannte und respektvolle Diskussionskultur hatte ich in der Zeit Deiner Abwesenheit sehr vermisst.
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Das ist völliger Blödsinn!
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PS: Bist Du nicht Fluglehrer, Theorielehrer, Sicherheitspilot und vielleicht sogar Oberinspektor?
Was ist denn das für ein Quatsch??
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Das ist völliger Blödsinn!
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PS: Bist Du nicht Fluglehrer, Theorielehrer, Sicherheitspilot und vielleicht sogar Oberinspektor?
Deine enstpannte und respektvolle Diskussionskultur hatte ich in der Zeit Deiner Abwesenheit sehr vermisst. Chris
TeeJay Du hast längere Zeit nicht geflogen und möchtest einen FI dabei haben.Soll ich ehrlich sein: Bei uns liefe Dein Fallbeispiel folgendermaßen:
Bei Ausbildungsflügen kann kein Beförderungsvertrag zustande kommen, da der Flug mit Flugschülern ein Ausbildungsflug ist. Personen, soweit sie sich im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Luftfahrern oder Aufsicht über Luftfahrerschulen an Bord befinden, haben daher keinen Versicherungsschutz.
Also ich interpretiere die durchaus diskussionswürdige Formulierung "unter Aufsicht" auch auf Überprüfungsflüge und Übungsflüge. Das entscheidende Wort ist dabei das ODER.
Ich meine auch im Zuge der Zulassung einer neuen Flugschule Anfang des Jahres auf einem Wisch vom DAeC auch dahingehend einen extra Hinweis gelesen zu haben. Diesen müsste ich noch in Kopie in meinen Unterlagen haben und kann Dir diesen gerne heraussuchen.
Wie das woanders gehandhabt wird kann ich nicht sagen, ich kann nur soweit sagen, dass ich darauf achte, solche Fragen VORHER zu klären. Besser so, als nachher im Streit aneinander zu geraten. Und wem das nicht passt, da fliege ich nicht mit.
TeeJay schrieb:Ich weiß nicht, was im aktuellen AHB des DAeC steht aber in früheren Ausgaben dieses Machwerks war noch mehr derartiger Unsinn zu finden, welcher nicht mit den geltenden Luftfahrtgesetzen vereinbar ist.
Sorry Michael, das AHB sagt was anderes für Ausbildungs-, Prüfungs- oder allgemein Flüge "unter Aufsicht"
NRW-Aviator schrieb:Wo ist das Problem??
Das Paradoxe ist, wie es schon öfter geschrieben wurde, wenn man längere Zeit nicht geflogen ist ...
Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.
TeeJay schrieb:???
Meines Wissens ist bei Übungsflügen mit FI, der FI der PIC
Ich suche den Wisch vom DAeC gerne nach Weihnachten herausKannste ruhig stecken lassen. Der DAeC kann kein geltendes Luftrecht außer Kraft setzen, was er wahrscheinlich auch nicht getan hat.
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