Ablauf Theorieprüfung

Forum - Pilotenausbildung (SPL)
  • Ich sehe die Sinnhaftigkeit ganz genau so. Ich bin auch bis letzte Woche immer davon ausgegangen, dass das BZF I ein völlig individuelles Funkzeugnis ist, welches nicht auf dem BZF II basiert, sondern viel mehr, dass das BZF II eher als abgespecktes Funkzeugnis zu verstehen ist.

    Als ich mich bei einer Flugschule um einen in Kürze anstehenden Kurs informierte, erwähnte ich, dass ich das BZF I machen möchte und gleichzeitig aber noch kein Funkzeugnis (mal ausgenommen von dieser UL Erlaubnis) besitze. In der eMail hieß es dann:

    Da die Voraussetzung für das BZF I das BZF II ist empfehlen wir erst das BZF II und in einem weitern Lehrgang das BZF I zu erwerben.

    Das lustigste war, ist jetzt zwar Off Topic aber egal, dass diejenigen unter die eMail die Grußformel "mit freundlichen Grüßen" gefolgt von meinem (!) Namen schrieben. Nicht gerade professionell, wenn man nicht mehr weiß in welcher Rolle oder in welchem Körper man sich gerade befindet, wer man selber ist, an wen man diese eMail eigentlich schickt und was man da letztenendes drunter schreiben sollte ^^
  • So, habe mich soeben nochmal bei der Bundesnetzagentur informiert. Die folgendenden, und nur die 3 folgenden Voraussetzungen gelten für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen:

    (1) Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen sind:

    1. die Vollendung
    a) des 18. Lebensjahres für das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst,
    b) des 15. Lebensjahres für die Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisse I und II für den Flugfunkdienst,
    2. für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst zusätzlich das Innehaben eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I oder II für den Flugfunkdienst und
    3. das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung.

    (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 entfällt für Bewerber, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 24 Abs. 1 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1506), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, angemeldet werden.

    Da wollte mich wohl jemand um mein Geld bringen...
  • sukram schrieb:
    Ich bin auch bis letzte Woche immer davon ausgegangen, dass das BZF I ein völlig individuelles Funkzeugnis ist, welches nicht auf dem BZF II basiert, sondern viel mehr, dass das BZF II eher als abgespecktes Funkzeugnis zu verstehen ist.
    Also im Grunde ist das BZF II nicht abgespeckt sondern die Sprechgruppen sind eben in deutscher Spache.
    Es ist gar nicht so kompliziert die deutschen Phrasen dann gleich auch noch im Englischen zu lernen.

    In der Prüfung mußte ich neben den MC Bögen einen Gesetzestext - in englischer Sprache - übersetzen. Da kann man Glück oder eben auch Pech haben. Eine Anwärterin hat einen wirklich scheußlichen Text bekommen, der schon in deutscher Sprache kompliziert und schwer verständlich gewesen wäre, aber auf Englisch...sie ist dann leider durchgefallen.
    Gruß GX
  • Durchfallen ist ja kein Drama. Die Prüfung kann, soweit ich das bei der Bundesnetzagentur richtig lese, beliebig oft wiederholt werden.

    Mein Englisch stufe ich selber als "fluent" ein, die Texte sind teilweise aber wirklich ziemlich heavy. Man muss diese aber nur sinngemäß und nicht wortwörtlich übersetzen, richtig?
  • sukram schrieb:
    a) Die Prüfung kann, soweit ich das bei der Bundesnetzagentur richtig lese, beliebig oft wiederholt werden.

    b) Man muss diese aber nur sinngemäß und nicht wortwörtlich übersetzen, richtig?
    a) Bewerberinnen und Bewerber, die die Vollprüfung nicht bestehen,
    können die Prüfung innerhalb einer festgelegten Frist einmal
    wiederholen. Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, die nicht
    bestanden wurden.

    b) Ja !

    Gruß GX
  • Mowa schrieb:

    "Sollte ich irgendwann mal alle englischen Worte vergessen haben und mir wird das I weggenommen, habe ich allerdings auch kein II (mehr) und müsste dieses neu machen."

    Hallo Mowa, niemand wird überprüfen ob Du noch alle englischen Worte kannst. Also wird Dir auch niemand dein BZF abnehmen, schon gar nicht nur den englischen Teil davon.

    Als UL-Flieger brauchst Du auch kein BZF, auch nicht für Flüge ins Ausland.

    @ GX und Sukram

    Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Sofern man nur die Theorie bestanden hat, aber nicht das Sprechen, kann man die Sprechprüfung einmal wiederholen ohne die Theorieprüfung zu wiederholen. fällt man das zweite mal durch die Praxisprüfung , muß man beim nächsten mal auch die eigentlich schon bestandene Theorieprüfung wiederholen.
  • Ich denke, für einen der bisher nur Schulenglisch hatte und wenig Praxis im Englischen vorweisen kann empfiehlt sich auf jedem Fall erstmal der (Um)weg über BZF II.

    Die praktische Prüfung im Englischen ist schon recht knackig, bei mir war ein Towerlotse von Köln/Bonn der Prüfer und der hat einige durchfallen lassen.

    Ich habe Glück,  da ich täglich im Job mehr Englisch als Deutsch spreche. Ich empfehle auf jedem Fall eine intensive praktische Vorbereitung.

    Viele Grüße
    Markus
  • hips: Als UL-Flieger brauchst Du auch kein BZF, auch nicht für Flüge ins Ausland.

    Das kann man so leider nicht stehen lassen.
    Wenn man im Ausland am Flugfunkdienst teilnehmen muss oder will, muss man das, außer in Österreich, in englischer Sprache tun. Die Benutzung der englischen Sprache setzt aber einen ICAO language proficiency test level 4 voraus. Diesen Test kann man in der Bundesrepublik z.Zt. nur ablegen, wenn man Inhaber eines BZF I ist.

    kein BZF I => kein ICAO language proficiency test => kein legaler Funk im Ausland!

    Michael
  • Frage an FD:
    Was passiert, wenn man beim Erwerb von BZF 1 das BZF 2 abgegeben hat (abgeben musste) und nun nicht den Englisch Test schafft. BZF 2 sollte ja unbegrenzt gültig sein, ist aber nun weg. Alles nochmal machen, oder reicht das BZF1 als Beleg für D dann aus?
  • Einfach mal aufmerksam den genauen Wortlaut im Anhang (FlugfunkV) lesen:

    Das AZF darf alles: IFR VRF Luft Boden englisch deutsch
    Das BZF I darf VRF Luft Boden englisch deutsch
    Das BZF II darf VFR Luft Boden deutsch


    Also wenn Du ein Dokument in Händen hälst wo BZF I draufsteht, darfst Du auf jeden Fall am deutschsprachigen Flugfunkdienst teilnehmen. Für die Teilnahme am Flugfunkdienst in englischer Sprache wird seit März 2008 zusätzlich eine Bescheinigung nach den ICAO language proficiency requirements gefordert.
    Zur Teilnahme an diesem Test besteht aber bislang keine Verpflichtung und ein Nichtbestehen hat keine rechtlichen Auswirkungen auf das BZF I, wenn man von der Tatsache absieht, dass man dann am englischen Flugfunkdienst im In- und Ausland nicht mehr teilnehmen darf (ICAO language proficiency requirements).
    Neubewerber für das BZF I kommen aber um diesen Test anscheinend nicht herum.

    Der ICAO language proficiency Test ist beliebig oft wiederholbar, insofern ist die Nachricht, dass der DAeC künftig diesen Test für eine geplante Gebühr von € 20,- seinen Mitgliedern anbieten will, nicht ganz uninteressant. Die BNA verlangt immerhin € 94,-


    Michael



    § 2 FlugfunkV
    Arten der Flugfunkzeugnisse
    (1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:
    1. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),
    2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I),
    3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II).


    (2) Die erforderliche Art der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle:
    1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Boden- oder Luftfunkstelle uneingeschränkt auszuüben;
    2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis l für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben;
    3. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur in deutscher Sprache bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben.

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