sukram schrieb:Also im Grunde ist das BZF II nicht abgespeckt sondern die Sprechgruppen sind eben in deutscher Spache.
Ich bin auch bis letzte Woche immer davon ausgegangen, dass das BZF I ein völlig individuelles Funkzeugnis ist, welches nicht auf dem BZF II basiert, sondern viel mehr, dass das BZF II eher als abgespecktes Funkzeugnis zu verstehen ist.
sukram schrieb:a) Bewerberinnen und Bewerber, die die Vollprüfung nicht bestehen,
a) Die Prüfung kann, soweit ich das bei der Bundesnetzagentur richtig lese, beliebig oft wiederholt werden.
b) Man muss diese aber nur sinngemäß und nicht wortwörtlich übersetzen, richtig?
Einfach mal aufmerksam den genauen Wortlaut im Anhang (FlugfunkV) lesen:
Das AZF darf alles: IFR VRF Luft Boden englisch deutsch
Das BZF I darf VRF Luft Boden englisch deutsch
Das BZF II darf VFR Luft Boden deutsch
Also wenn Du ein Dokument in Händen hälst wo BZF I draufsteht, darfst Du auf jeden Fall am deutschsprachigen Flugfunkdienst teilnehmen. Für die Teilnahme am Flugfunkdienst in englischer Sprache wird seit März 2008 zusätzlich eine Bescheinigung nach den ICAO language proficiency requirements gefordert.
Zur Teilnahme an diesem Test besteht aber bislang keine Verpflichtung und ein Nichtbestehen hat keine rechtlichen Auswirkungen auf das BZF I, wenn man von der Tatsache absieht, dass man dann am englischen Flugfunkdienst im In- und Ausland nicht mehr teilnehmen darf (ICAO language proficiency requirements).
Neubewerber für das BZF I kommen aber um diesen Test anscheinend nicht herum.
Der ICAO language proficiency Test ist beliebig oft wiederholbar, insofern ist die Nachricht, dass der DAeC künftig diesen Test für eine geplante Gebühr von € 20,- seinen Mitgliedern anbieten will, nicht ganz uninteressant. Die BNA verlangt immerhin € 94,-
Michael
§ 2 FlugfunkV
Arten der Flugfunkzeugnisse
(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:
1. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),
2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I),
3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II).
(2) Die erforderliche Art der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle:
1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Boden- oder Luftfunkstelle uneingeschränkt auszuüben;
2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis l für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben;
3. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur in deutscher Sprache bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben.
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