Carlson schrieb:
Einstündiger Überprüfungsflig mit Fluglehrer
Sowas muss erst noch erfunden werden! :-))
TMG -> Luftsportgeräteführer f. aerodyn. gesteuerte UL = Einweisung durch Ausbildungseinrichtung!
Was die Ausbildungseinrichtung daraus macht, hängt wohl eher von deren Finanzbedarf oder vom finanziellen Leistungswillen des Einzuweisenden ab. Vorgaben über Art und Umfang gibt es nach LuftPersV jedenfalls keine.
Und hier im Besonderen: UL-Fliegen sollte für erfahrene Segelflieger mit TMG-Berechtigung keine wirkliche Herausforderung sein!!
Michael
FlyingDentist schrieb:Einspruch euer Ehren!Und hier im Besonderen: UL-Fliegen sollte für erfahrene Segelflieger mit TMG-Berechtigung keine wirkliche Herausforderung sein!!
sukram schrieb:
FD!!! Du lebst! Habe Dich schon vermisst :)
... die Latte liegt doch auf 107, oder??
mike.romeo schrieb:
Ich habe Segel-, TMG und Motor-Flieger mehr als einmal an ULs verzweifeln (oder besser - scheitern) sehen...
naja Du hast es ja offensichtlich aber geschafft!! Doch ich gebe Dir recht, an ULs kann man wirklich verzweifeln!*
Michael
* und dabei ist nicht das damit Fliegen gemeint!!!
FlyingDentist schrieb:Och, das LSGB ist da sehr erfinderisch, wenns danach geht. Ich brauch für meine Vereinskammeraden garnix, dennoch muß ich das, laut LSGB, mit denen machen. Bock hab ich darauf nicht, kann die Zeit bessser nutzen. Telefonier mal mit Pechmann, vielleicht sieht er das neuerdings wieder anders..!!??Carlson schrieb:
Einstündiger Überprüfungsflig mit FluglehrerSowas muss erst noch erfunden werden! :-))
TMG -> Luftsportgeräteführer f. aerodyn. gesteuerte UL = Einweisung durch Ausbildungseinrichtung!
Was die Ausbildungseinrichtung daraus macht, hängt wohl eher von deren Finanzbedarf oder vom finanziellen Leistungswillen des Einzuweisenden ab. Vorgaben über Art und Umfang gibt es nach LuftPersV jedenfalls keine.
Und hier im Besonderen: UL-Fliegen sollte für erfahrene Segelflieger mit TMG-Berechtigung keine wirkliche Herausforderung sein!!
Michael
Ausbildung in einer dazu registrierten Ausbildungsstätte
Technik und pyrotechnische Einweisung
Verhalten in besonderen Fällen
Der Gesetzgeber schreibt keine Mindestflugstunden vor. In der Ausbildung sind die Mindestanforderungen (vgl. § 42 LuftPersV ) des Ausbildungshandbuches u.a. mit 3 Alleinflügen zu erfüllen. Um gemäß § 45 LuftPersV
von der Lizenz Gebrauch machen zu können, muss zusätzlich ein
einstündiger Übungsflug mit Fluglehrer ohne Unterbrechung absolviert
worden sein!
Die Voraussetzungen zur Gültigkeit der Lizenz müssen erfüllt sein ( LuftPersV § 45 Abs. 2, mindestens 12 Stunden und 12 Landungen innerhalb der letzten 24 Monate)
Praxis-Prüfung durch Ausbildungsleiter
Die Passagierberechtigung wird mit Erteilung der Lizenz mit eingetragen.
Carlson schrieb:Definitiv! Aber nichts was sich nicht hätte beheben lassen ;-)Ich hab übrigens mit Segelfliegern und TMGlern so gut wie NULL Probleme, wenns um Umschulung geht. Liegt vielleicht doch am Lehrer bzw. Einweiser...?? ;-))
Carlson schrieb:
Um gemäß § 45 LuftPersV von der Lizenz Gebrauch machen zu können, muss zusätzlich ein einstündiger Übungsflug mit Fluglehrer ohne Unterbrechung absolviert worden sein!Die Voraussetzungen zur Gültigkeit der Lizenz* müssen erfüllt sein ( LuftPersV § 45 Abs. 2, mindestens 12 Stunden und 12 Landungen innerhalb der letzten 24 Monate)
Praxis-Prüfung durch Ausbildungsleiter
Ja den UL-Weisen des DAeC kommt immer mal wieder die Logik abhanden!
Wenn die Lizenz durch Praxis-Prüfung erteilt wird, ist sie natürlich sofort und mit allen Rechten gültig.
So kann die 24-monatige Rückschau, welche darüber entscheidet, ob nach den erflogenen Flugzeiten und den absolvierten Landungen sowie dem einstündigen Übungsflug mit Fluglehrer die Rechte der Lizenz ausgeübt werden dürfen, auch erst beginnen, wenn die Lizenz 2 Jahre "alt" geworden ist. Dass der frisch gebackene Luftsportgeräteführer auch andere Luftfahrerlizenzen besitzt ist dabei völlig unerheblich.
Darüber hinaus dürfte diese Praxis-Prüfung in ihrer rechtlichen Konsequenz wohl einer Befähigungsüberprüfung entsprechen, die bekanntermaßen die Pflichtstunden und den einstündigen Übungsflug mit Fluglehrer für die kommenden 2 Jahre ersetzt.
Insofern ist das Zitat aus dem Ausbildungshandbuch des DAeC nicht mehr als ein weitere sehr erheiternden Stilblüte ohne tatsächliche luftrechtliche Relevanz!
Michael
*Das ist natürlich dummes Zeug. Die Pflichtflugzeiten und Pflichtlandungen sowie der einstündige Übungsflug mit Fluglehrer haben keinerlei Einfluss auf die Gültigkeit der Lizenz. Diese hat ein Ablaufdatum und ist bis dahin auch ohne Einschränkungen gültig, falls sie nicht, aus welchen Gründen auch immer, von der ausstellenden Behörde widerrufen wird! Die einzige Anforderung, die an die Gültigkeit der Lizenz gestellt wird, ist das Vorhandensein eines ebenfalls gültigen Medicals!!
Carlson schrieb:
wenns nach deren Regel läuft
Sehr bedauerlich eine solche Haltung!
Im Streitfall wäre ich mir aber trotzdem nicht so sicher, schließlich ist der Einfluss- und Entscheidungsbereich des DAeC kein luftrechtliches Niemandsland.
Aber was soll's, ich hab ja meine Lizenz .... ...... noch ......
Michael
Kommst Du morgen vielleicht nach BP?
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