ulrichx schrieb:... was auch immer das höhere ist! (nur der Vollständigkeit halber)
5000" MSL oder 3500" AGL, somit kein Problem!
...
Hallo Simon,
Bei Überlandflügen ist eine Sicherheitsmindesthöhe von 2000ft GND einzuhalten, sofern nicht andere VFR Regeln dabei verletzt werden.
Du kannst also auch niedriger fliegen, wenn z.B. senkrechter Wolkenabstand in Echo sonst nicht eingehalten würde.
Mindesthöhe 500ft. Ansonsten gilt natürlich das bereits von den Kollegen Geschriebene.
Nix für ungut.
lazysting schrieb:
Bei Überlandflügen ist eine Sicherheitsmindesthöhe von 2000ft GND einzuhalten, sofern nicht andere VFR Regeln dabei verletzt werden.
Das ist leider falsch!
"Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 300 Meter (1000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser.
Nur Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern (500 Fuß) auch unterschreiten."
Michael
Na, FlyingDentist,
nochmal genau nachgelesen und nicht die Hälfte weggelassen?
Danke, MediaCix, für die Richtigstellung.
Nix für ungut.
Es grenzt zwar schon an Haarspalterei, aber FD hatte schon recht, denn:
"Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind in einer Höhe von mindestens 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder Wasser durchzuführen"
Diese 2000ft haben nichts zu tun mit der von "lazysting" unterstellten "SICHERHEITSMINDESThöhe". Denn diese beträgt nur 500ft bzw. 1000ft, und darf in keinem Fall unterschritten werden, ausser bei Start und Landung natürlich.
Auch nix für ungut.
MediaCix schrieb:
http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/__6.html
...."Strom-Spannungs-Bauch"!! :-))
Michael
@ rlippok
Überlandflüge in einer geringeren Höhe als 600m (2000 ft) über Grund oder Wasser dürfen unter Beachtung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 angetreten oder durchgeführt werden, wenn die Einhaltung sonstiger Vorschriften und Festlegungen nach der LuftVO, insbesondere die Einhaltung der Luftraumordnung nach § 10 LuftVO der Sichtflugregeln nach § 28 LuftVO oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine geringere Höhe erfordert.
Persönliche Anmerkung: Natürlich darf dabei die Mindesthöhe von 500 ft (150m) auf keinen Fall unterschritten werden. Außer bei Start und Landung natürlich.
Nichts anderes habe ich versucht Simon mitzuteilen!
Vielleicht sollten wir den Begriff Sicherheitsmindesthöhe (von Simon verwendet) eintauschen gegen Mindesthöhe bei Überlandflügen, dann diskutieren wir nicht aneinander vorbei.
Nochmal
Nix für ungut.
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