Hallo alle zusammen!
Tja, schlagt mich, aber ich habe seit wahnsinnigen 24 Stunden die Idee das Fliegen zu lernen und schon einige Infos zusammengetragen, war eben beim örtlichen Flugplatz, habe mit dem Mensch im Tower gequalselt, die ersten Emails für Angebote sind raus und nun bin hier angemeldet! Und ich muss ja zugeben, die Idee einen Pilotenschein zu machen spukte mir auch vor Jahren schon einmal im Kopf herum, ich schob sie aber als Schnapsidee und eh nicht finanzierbar zur Seite. Mal sehen ob das wirklich so ist!
Das hier soll mein Thread werden bis ich die Lizenz in der Hand habe, deshalb fange einfach mal an zu erzählen und Fragen zu stellen und freue mich über eure Meinungen!
Zuerst stelle ich mir natürlich die gleichen Fragen wie alle Neulinge hier, z.B.: Welche Lizenz soll es sein?
Pro PPL:
- Mehr Möglichkeiten für später mal
- Zusatzausbildung zum SPL billiger als andersherum
Nachteile PPL-N:
- Teurer
- Höhere Vorrausetzungen zum Erhalt der Lizenz
- Keine Flüge ins Ausland möglich
Pro SPL:
- Günstiger
- leichterer Erhalt der Lizenz
- Flüge ins Ausland möglich
- Ich brauche für den Anfang nicht mehr
Kontra SPL:
- Zusatzausbildung zum PPL-N teurer als andersherum
Da stellen sich mir ein paar Zusatzfragen:
Nach Erhalt des PPL-N und mit Zusatzausbildung SPL, darf ich dann mit meinem UL-Flieger ins europäische Ausland, aber nicht mit meiner Cessna?
Wie haben am Ort 3 kommerzielle Anbieter und einen Verein. Im Verein kostet der PPL-N soviel wie der SPL bei den kommerziellen, alles rund um 6000-6500€ (Wobei ich die über 6000€ für den SPL schon sehr teuer finde). Wäre es da nicht sinnvoller gleich den großen zu machen? Wobei ja dann nochmal 1000€ draufkommen für den SPL... Hmm.
Und im Hinblick auf die neue europäische Lizenz weiß ich ja nun garnicht was ich machen soll. Ist es, auch wenn noch Infos zum neuen Schein fehlen, sinnvoller SPL oder PPL-N zu machen, wenn ich zuerst eh nur SPL fliegen will?
Warum will ich überhaupt SPL fliegen: ALso erstmal wegen der Kosten:
Ich kann mir vorstellen, dass wenn ich den Schein habe, von den 1-2 stündigen Flügen in unserer Umgebung ziemlich bald gelangweilt bin. Ich möchte dann auch weiter weg.
Ich kenne das vom Motorradfahren: Sonntagsfahrten in die Eifel sind mal nett, aber langweilig. Ich hatte mein Motorrad immer um große Touren zu machen in ganz Europa.
Das gleiche will ich auch mit dem Flieger mittelfristig: Zu zweit mit wenig Gepäck ein paar Tage oder 1-2 Wochen irgendwo hin fliegen im europäischen Ausland.
Und das wird wohl nur einem eigenen kleinen Flieger gehen, oder wo kann man ULs chartern für mehrer Tage? Die wollen doch die Maschine nach dem Flug wieder am eigenen Flughafen zum weitervermieten, oder sehe ich das falsch?
Und wenn ich schon nen Schein habe, dann will ich auch viel fliegen.
Ok, also auf Dauer: Eigene Maschine. Und von den Gesamtkosten her geht da eben nur ein UL-Flieger.
Soweit meine Überlegungen für heute :)
Der Besuch heute im Tower war schon sehr gut und ein wichtiger Schritt, nun möchte ich die vier Anbieter nach der Reihe besuchen, mir einen Überblick verschaffen und Angebote einholen.
Lupus schrieb:Bis Du den PPL-A(N) hast, ist das mit dem Ausland höchstwahrscheinlich kein Faktor mehr. Der PPL-A(N) wird nämlich abgeschaft und durch europäische Lizenzen ersetzt. Was genau dann aus dem PPL-N wird, weiss man aber noch nicht. Wahrscheinlich irgendein LAPL - mit dem darfst Du aber dann auch ins (europäische) Ausland.
Nachteile PPL-N:- Teurer
- Höhere Vorrausetzungen zum Erhalt der Lizenz
- Keine Flüge ins Ausland möglich
Moin,
zwei Aspekte zur Erwägung:
- Wat wiegste denn? Will man zu zweit ins Ausland, dann ist es hinsichtlich der Frage UL oder Echo schon ein Unterschied, ob man 60 oder 110 Kilos auf die Waage bringt.
- Selbstbau eines Experimental klingt reizvoll, aber hättest du die Arbeitszeit und den langen Atem übrig?
Gruß
ColaBear
smt schrieb:
Wenn Dir das andere Land (also das, in welches Du fliegen möchtest) erlaubt (sprich: Den Schein anerkennt) - dann darfst Du sowohl mit dem PPL-N, wie auch mit dem SPL in dieses Land fliegen.
Es wäre vielleicht denkbar, dass ein Anrainerstaat den PPL A (N) der Bundesrepublik anerkennt, nur nützen würde das nicht viel, denn § 3 LuftPersV verbietet schlichtweg den Ausflug aus dem Hoheitsgebiet.
Falls es also eine ausländische Anerkennung gäbe, müsste man den Flieger zum Fliegen dorthin fahren.
Eine derartige Beschränkung auf das deutsche Hoheitsgebiet gibt es nach § 44 LuftPersV für den SPL nicht.
Michael
LuftPersV § 3
Erteilung und Umfang der Lizenz
(1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 2 der Anlage zu dieser Verordnung mit der Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 750 Kilogramm erteilt. Werden während der Ausbildung auch die Voraussetzungen nach § 3a für den Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nachgewiesen, wird zusätzlich die Klassenberechtigung für Reisemotorsegler in den Luftfahrerschein eingetragen. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstige Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.
(2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Flugzeugen nach Absatz 1
1.
im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als verantwortlicher Flugzeugführer am Tage auf Flugzeugen der eingetragenen Muster innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland,
2.
im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von Gegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeugführern auf diesen Mustern innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland. Die §§ 84 und 88a bleiben unberührt.
(3) (aufgehoben)
LuftPersV § 44
Erteilung und Umfang der Lizenz
(1) Die Lizenz für Luftsportgeräteführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 5 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Sie wird vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.
(2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Luftsportgerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am Tage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Sie umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außerhalb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchgeführt worden ist.
(3) Im Luftfahrerschein nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 werden diejenigen Startarten eingetragen, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist.
(4) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird auf Flüge in der Umgebung der Startstelle beschränkt, wenn die Ausbildung keine Überlandflugübungen und die dazugehörige theoretische Ausbildung enthalten hat.
(5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 Nr. 2 wird auf automatische Auslösung beschränkt, wenn die Ausbildung die manuelle Auslösung nicht umfasst hat.
smt schrieb:
ich lese daraus aber nur, daß es mir das Fliegen innerhalb des Hoheitsgebiets erlaubt - nicht, daß es mir den Ausflug verbietet.
Die Lizenz berechtigt zum Führen von Flugzeugen im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als verantwortlicher Flugzeugführer am Tage auf Flugzeugen der eingetragenen Muster innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland.
Logischerweise ist man dann außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eben nicht berechtigt entsprechende Flugzeuge zu führen. Das ist gleichbedeutend damit, dass man die Grenzen des Hoheitsgebietes nicht fliegend verlassen darf.
Michael
FlyingDentist schrieb:Moin,smt schrieb:
ich lese daraus aber nur, daß es mir das Fliegen innerhalb des Hoheitsgebiets erlaubt - nicht, daß es mir den Ausflug verbietet.Die Lizenz berechtigt zum Führen von Flugzeugen im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als verantwortlicher Flugzeugführer am Tage auf Flugzeugen der eingetragenen Muster innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland.
Logischerweise ist man dann außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eben nicht berechtigt entsprechende Flugzeuge zu führen. Das ist gleichbedeutend damit, dass man die Grenzen des Hoheitsgebietes nicht fliegend verlassen darf.
Michael
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