007-skywalker: Achtung, ohne Passagierflugberechtigung darf man selbst einen Fluglehrer nicht mitnehmen, es sei denn man ist gemeldeter Flugschüler. Dies gilt selbst bei der 90 Tage Regelung wenn man meint, man könnte einen Fluglehrer zur Sicherheit nach der besagten Flugpause mitnehmen. Siehe aktuelles Fliegermagazin Juli 2009 Seite 56
vmaxpille: denn es gibt ja immer nur einen PIC - und der andere is dann immer als passagier zu sehen....
bananenbieger: Darf ich noch mal nachhaken, wie das mit der Übungsstunde ist? Dort ist man ja kein gemeldeter Flugschüler mehr.
Ja, mein spezieller Freund RA W. hat mit seinem Kauderwelsch mal wieder für perfekte Verwirrung gesorgt. Schon 2005 hatte er sich ähnlich geäußert. Doch wir alle wissen, falsche Behauptungen werden nicht wahrer, nur weil man sie wiederholt.
Herr W. behauptet, ein Pilot, der innerhalb der letzten 90 Tage keine drei Landungen absolviert hat, dürfe auf keinen Fall einen weiteren Piloten, Fluglehrer oder auch Sicherheitspiloten mitnehmen, sonst verhalte er sich strafbar.
Das ist natürlich völliger Blödsinn, und vor allem so vom Gesetzgeber überhaupt nicht gewollt!
Herr W. vergisst dabei nämlich wieder einmal völlig, dass Gesetze in früherer Zeit, nicht wie heute offenbar nur einem Selbstzweck dienen, sondern doch tatsächlich einem tieferen Sinn verpflichtet waren und dass die heutigen Wortlaute eben dieser nicht abgekoppelt von ihrer Entwicklungsgeschichte gesehen und interpretiert werden können und dürfen.
§ 122 LuftPersV schreibt vor, dass innerhalb der vergangenen 90 Tage drei Starts absolviert sein müssen, bevor Fluggäste mitgenommen werden dürfen. Die gleiche Regelung finden wir in JAR-FCL 1.026.
Erstmalig erschien diese Regelung im Jahre 1970 als §§ 34 und 35 LuftBO im Luftrecht. In der Begründung zur LuftBO1 war zu lesen, dass der Gesetzgeber damit die bislang fehlenden Regelungen in Bezug auf die geforderte Flugerfahrung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers „insbesondere bei Flügen mit Fluggästen“ ergänzen wollte.
Sie dient demnach ausdrücklich und ausschließlich dem Schutz von Passagieren, also, was das Fluggeschehen angeht, ebenso unbeteiligten, wie meist auch unwissenden Dritten.
Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob ein Pilot, der in den vergangenen 90 Tagen nicht geflogen ist, einen Fluglehrer oder einen Sicherheitspiloten mitnehmen darf, eindeutig mit „Ja“ zu beantworten, vorausgesetzt der mitfliegende Pilot erfüllt luftrechtlich die Bedingung, dieses Luftfahrzeug auch selbst als verantwortlicher Luftfahrzeugführer steuern zu dürfen! Darüber hinaus ist es immer das stillschweigende Bestreben des Gesetzgebers, durch Schaffung und Präzisierung von Gesetzen und Verordnungen die Sicherheit ständig zu erhöhen. Das Untersagen der Mitnahme eines qualifizierten Mitfliegers oder gar eines Fluglehrers nicht nur bei der 90-Tage-Regelung würde dieses Anliegen in das genau Gegenteil verkehren!!
Demnach kann ein Pilot mit dieser Qualifikation im Umkehrschluss auch kein Passagier sein, was für einen frischgebackenen SPLler ohne Passagierflugberechtigung bedeutet, dass er natürlich jeder Zeit einen Piloten, der über die o.g. Qualifikation für das entsprechende LFZ verfügt, mitnehmen darf.
Was die Frage des PIC angeht, muss man folgendes beachten:
Der Übungsflug ist ein vom Gesetzgeber verlangter Flug, also rein rechtlich einem Prüfungsflug sehr ähnlich. Dabei wird der Fluglehrer automatisch zum PIC. Das macht schon allein deshalb Sinn, weil diese Person den steuernden Piloten zu bestimmten fliegerischen Handlungen veranlasst oder zur Durchführung mitunter nicht alltäglicher Flugmanövern auffordert, für die er dann auch in letzter Konsequenz die uneingeschränkte Verantwortung übernehmen muss.
Diese PIC-Regelung gilt auch für Flüge mit Fluglehrer, die z.B. bei Saisonbeginn in manchen Vereinen absolviert werden müssen, um die Freigabe auf die betreffenden Maschinen wieder zu erlangen.
Außerdem kann der Halter jederzeit einen PIC bestimmen, der dann nicht immer auf dem linken Sitz fliegen muss.
Michael
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