Eric schrieb:Moin,
[...] Das ganze nennt sich dann Sicherheitslandung und darf mit einem Wiederstart ohne behördliche Genehmigung (wenn der Grundstückseigentümer nichts dagegen hat) abgeschlossen werden. [...]
ColaBear schrieb:Eric schrieb:Moin,
[...] Das ganze nennt sich dann Sicherheitslandung und darf mit einem Wiederstart ohne behördliche Genehmigung (wenn der Grundstückseigentümer nichts dagegen hat) abgeschlossen werden. [...]
Einspruch, Euer Ehren. Ber Berechtigte (am Grundstück) darf den Wiederstart nicht verhindern, nachdem man ihm Halter, Piloten und Versicherer genannt hat (LuftVG §25 Abs 2). Gabs dazu nicht sogar eine Prüfungsfrage? Egal, ich wollte es lieber mal anbringen.
Gruß
ColaBear
Hast natürlich Recht. Schande über mein Haupt! Das kommt davon, wenn man ohne großes Nachdenken nachplappert, was man irgendwo gehört hat. Sorry für die Falschinformation., zum Glück hat′s ColaBear richtiggestellt.
Eric
Eric schrieb:Hi Eric,
. Sicherheitslandungen kannst du auch in anderen Fällen machen. Z. B. ..., oder wenn deine Motortemperatur in den roten Bereich klettert und du nach der Landung den Grund der Überhitzung abstellen kannst.
Maik schrieb:Eric schrieb:Hi Eric,
. Sicherheitslandungen kannst du auch in anderen Fällen machen. Z. B. ..., oder wenn deine Motortemperatur in den roten Bereich klettert und du nach der Landung den Grund der Überhitzung abstellen kannst.
Ist das dann nicht eine Notlandung? Und zum Wiederstart benötigt man dann eine behördliche Genehmigung.
Grüße
Maik
Hi Maik,
ok, kannst Recht haben, ist vielleicht eine Auslegungssache. Hat denn jemand hier die genaue Definition für Notlandung und Sicherheitslandung parat?
Gruß
Eric
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