uli-w schrieb:
Ein Verband ist ein Verein...nicht mehr und nicht weniger.
Das stimmt, dennoch nehmen der DAeC, DULV und DHV im Rahmen der Beauftragung hoheitliche Aufgaben war und sind für ihren Verantwortungsbereich dem LBA in Rechten und Pflichten völlig ebenbürtig. Juristisch nennt man das Beleihung. Die Haftung, im Sinne der so genannten Amsthaftung, verbleibt dabei beim BMVBS. Im Rahmen der Beauftragung muss der Beleihende ständige Aufsicht und Kontrolle über den Beliehenen ausüben können. Um das zu gewährleisten müssen die Beauftragten ihr Handeln ständig mit dem LBA bzw. direkt mit dem BMVBS abstimmen.
Darüber hinaus können die Beauftragten nach LuftPersV § 42 Abs. 2 den Inhalt und die Durchführung der theoretischen Ausbildung festlegen.
Michael
LuftPersV
§ 42
Fachliche Voraussetzungen
...
(2) Inhalt und Durchführung der theoretischen Ausbildung und der Flug- oder Sprungausbildung legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für die betreffende Luftsportgeräteart fest.
...
uli-w schrieb:
es steht aber nicht..wie diese Ausbildung aussehen soll...kein Rahmen...keine Verordnung...nix..
Die Beauftragten können das in eigenem Ermessen ausgestalten, was sie übrigens auch tun.
Bitte den Absatz 2 des § 42 LuftPersV genauer lesen!
Michael
uli-w schrieb:
dann werde ich wohl oder über meine prüfung nochmal machen müssen...
Wieso? Wenn man Dich zur Prüfung zugelassen hat und Du sie bestehen konntest, ist doch alle gut, oder nicht?
Das Bestehen und die Gültigkeit Deiner Prüfung hat doch nichts damit zu tun, dass, so wie es es zumindest verstehe, bei Deiner Theorieausbildung offensichtlich nicht nach den Richtlinien der Beauftragten verfahren wurde.
Michael
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