JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten
(a)
Piloten haben ein Flugbuch zu führen,
in das Angaben zu allen Flügen einzutragen sind und das in Forum und Inhalt den
Anforderungen der zuständigen Stelle genügt. ……
(d)
Vorlage des Flugbuches
(1)
Der Inhaber einer Lizenz oder der Flugschüler muss auf Verlangen eines
Vertreters der zuständigen Stelle sein Flugbuch unverzüglich zur Überprüfung
vorlegen.
(2)
Ein Flugschüler muss sein Flugbuch als Nachweis für die Flugaufträge durch den
Lehrberechtigten auf allen Allein-Überlandflügen mitführen.
§ 120 LuftPersV Nachweis der fliegerischen
Voraussetzungen
(1)
Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer,
Luftschiffführer, Luftsportgeräteführer und Flugtechniker auf
Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder haben
ein Flug- oder Sprungbuch zu führen, in dem alle Flüge, Fahrten oder Sprünge
unter Angabe der ausgeübten Tätigkeit und des Luftfahrzeugmusters nach Datum,
Art des Fluges, Kennzeichen des Luftfahrzeuges, wenn dieses vorgeschrieben ist,
Abflugzeit, Landezeit mit der sich daraus ergebenden Flugdauer, Abflugort und
Landeort anzugeben sind. Das Flug- oder Sprungbuch ist zwei Jahre nach dem Tag
der letzten Eintragung aufzuheben. Das
Flug- oder Sprungbuch ist während der lizenzpflichtigen Tätigkeit außerhalb des
Flugbereiches mitzuführen und ansonsten am Flugplatz vorzuhalten. Angaben
zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur Erweiterung, zur Ausübung der
Rechte aus der Lizenz, zur Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz oder
Berechtigung, die mit Prüfer, mit
Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind, müssen von diesem unter Angabe der
Art und Nummer seines Luftfahrerscheines als richtig bescheinigt werden.
§ 4 LuftPersV
(2)
….
Die Voraussetzungen können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem
anerkannten Prüfer auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung
erteilt wurde, ersetzt werden. Die
Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers
oder Prüfers zu bestätigen.
Hummingbird schrieb:
Das
Flug- oder Sprungbuch ist während der lizenzpflichtigen Tätigkeit außerhalb des
Flugbereichtes mitzuführen und ansonsten am Flugplatz vorzuhalten.
noch Fragen?
Bananenbieger schrieb:auch Schlepppiloten haben nicht immer das Buch an Bord sondern im Auto oder Flugleitung liegen. Hauptsache es ist griffbereit.
Das ist ganz simpel: Flugbuch irgendwo auf Flugplatz deponieren. Fertig.
Oder in klarem Deutsch ausgedrückt: Wenn Du Dich luftsportlich betätigst, musst Du entweder das Flugbuch mitführen oder irgendwo am Flugplatz deponieren.
Meine Ansicht nach ist der Abschnitt besonders für Fallschirmspringer gedacht. Die brauchen dann ihr Sprungbuch nicht während eines Absprungs mitzuführen und falls jemand danach fragt, kann man es am Flugplatz vorzeigen.Oder der geneigte UL-Flieger schleppt für einen Rundflug sein Flugbuch nicht mit, sondern lässt es im am Flugplatz geparkten Auto.
Carlson schrieb:
Stephan2 hör mal grad weg, weil ich muß hier mal etwas "Offizielles" sagen, hat nix mit meiner Meinung zu tun.
Ich les hier immer: Flugschüler braucht kein Flugbuch????!! Was ist dass denn für ein Blödsinn. Der Einzige, der eins braucht, ist doch der Flugschüler! Wie soll er denn nachweisen, was er schon alles gemacht hat??? Wie will er sich bei den Überlandflügen (alleine) nachweisen, dass er das auch schon kann/darf??? Was macht er, wenn die Schule abbrennt und seine Unterlagen damit futsch?? Es soll Flugschulen in Blockhütten geben...daher.
Wenn ihr den Schein habt, braucht ihr nur die Starts eintragen, die ihr zum legalen Fliegen benötigt, vielleicht für "Ruhm und Ehre", um anzugeben oder was weiß ich, aber, der Schüler braucht unbedingt seine Aufzeichnung.
So steht es auch im "Recht" und da hab ich das Luftsportgerät nicht als Ausnahme, wo das nicht nötig wäre, gefunden:(d) Vorlage des
Flugbuches(1) Der Inhaber einer Lizenz oder Flugschüler
muss auf Verlangen eines Vertreters der zuständigen Stelle sein Flugbuch
unverzüglich zur Überprüfung vorlegen.(2) Ein Flugschüler muss sein Flugbuch als
Nachweis für die Flugaufträge durch den Lehrberechtigten auf allen Überlandflügen, die er allein durchführt,
mitführen.Dazu steht weiterhin im Ausbildungshandbuch UL:
Der Fluglehrer überprüft die von den Flugschülern zu führenden Flugbücher und bestätigt deren Eintragungen. Es ist jeder Start und jede Landung einzeln auszuführen. ....
Sorry, aber tretet mal euren Fluglehrern auf die Füße, wenn die nicht wissen, was sie tun müssen. Können mich auch gerne direkt anrufen.
Noch mal zur Klarstellung: Die Regeln habe ich so nicht gemacht!! Ich möchte nur nicht, dass da was rechtlich Falsches so weitergegeben wird.
Grüße vom Carlson
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