Fragen zum Ausbildungsablauf

Forum - Pilotenausbildung (SPL)
  • BZF ja oder nein?

    Meiner meinung nach sollte man das BZF nicht überbewerten. Zumindest bei mir drehte es sich fast ausschliesslich um die Verfahren auf kontrollierten Plätzen. Freigaben und so.

    Und genau das hilft mir auf dem gewöhnlichen UL-Platz überhaupt nicht weiter. Man glaubt nicht, wie viele UL-Piloten auf einem Platz wie EDMS nach Roll- oder Startfreigabe fragen.

    Die Funkstunden im Rahmen der SPL-Ausbildung konzentrierte sich auf die Unkontrollierten Plätze und war meiner Meinung nach viel nützlicher....


    Just my 2ct

    Tobias
  • pinguair schrieb:
    Man brauch ja normalerweise kein BZF für den SPL aber wenn man manchmal so hört was für grausame Sätze von den SPL Leuten raus kommt sollte man das lieber zur Pflicht machen!
    Da würde ich erstens nicht alle über einen Kamm scheren und zweitens ist es in der Echo Klasse leider auch nicht besser. So frei nach dem Motto: "Mit meinem dicken Mercedes brauche ich doch nicht blinken...". Zumindest was OWL anbelangt...
  • Aight! Pauschalisierung sind doof!

    Auch wenn es manchmal schwerfällt nicht laut in den Funk zu lachen wenn Leute aufm Info-Platz vergeblich auf Freigaben warten ;).

    Andererseits war ich ein wenig erstaunt von Flensburg ein QNH zu bekommen. Habs brav zurückgelesen, aber hatte die Umrechnungstabelle für mm Quecksilbersäule nicht griffbereit...

    BTT: BFZ kannste imme rund jeder Zeit machen oder auch lassen. Für den SPL brauchst du es nicht, aber geschadet hat es auch noch niemanden. Der Aufwand (Zeit & Geld) hält sich im sehr überschaubaren Rahmen. Mach nur gleich das einser.

    Viel Spaß!
    Gorden
  • Gibt es beim BZF I Ablauffristen oder ist es unbegrenzt gültig wie das BZF II?
  • Das BZF als solches verfällt nicht...
  • Nur zum Funken in englischer Sprache notwendigen LPs haben unterschiedliche Laufzeiten.
  • Bananenbieger schrieb:
    Nur zum Funken in englischer Sprache notwendigen LPs haben unterschiedliche Laufzeiten.
    Das Wort "notwendig" gilt eben gerade bei ULern nicht. Noch nicht...
  • Richtig. Hatte ich ganz verdrängt...
  • nani schrieb:
    BZF ja oder nein?

    Meiner meinung nach sollte man das BZF nicht überbewerten. Zumindest bei mir drehte es sich fast ausschliesslich um die Verfahren auf kontrollierten Plätzen. Freigaben und so.

    Und genau das hilft mir auf dem gewöhnlichen UL-Platz überhaupt nicht weiter. Man glaubt nicht, wie viele UL-Piloten auf einem Platz wie EDMS nach Roll- oder Startfreigabe fragen.

    Die Funkstunden im Rahmen der SPL-Ausbildung konzentrierte sich auf die Unkontrollierten Plätze und war meiner Meinung nach viel nützlicher....


    Just my 2ct

    Tobias

    Hallo Tobias,


    Du hast vollkommen Recht. Das BZF wird für einen Fluganfänger total überbewertet. Ich verstehe auch Sukram nicht wie er so einen praxisfremden Rat geben kann. Das bisschen Gefunke als Anfänger bekommt man leicht beigebracht.  BZF ist eigentlich für die weiten Überlandstrecken und die kontrollierten Plätze notwendig. Und das kommt eh später. Sobald sich ein Fußgänger entschlossen hat die Ausbildung zu beginnen, sollte er sofort die Schnupperflüge machen ( prüfen ob das auch mit dem Fliegen im UL  seinen Vorstellungen entspricht) und gleich mit der Flugausbildung beginnen. Vollkommen unabhängig von der Jahreszeit. Gerade in dieser Woche hätte man leicht 5 Stunden in der Luft sein können. Stattdessen wird Bücherwälzen und CD hören empfohlen. Ein Traum wird dann zur Realität wenn man es anpackt.


    Was das BZF für einen Beginner wert ist, zeigt sich in der Platzrunde mit ein bisschen Stress im Landeanflug. Da ist der FI schon froh wenn er den richtigen Queranflug meldet. 


    Grüße


    Peter

  • sukram schrieb:
    Das Wort "notwendig" gilt eben gerade bei ULern nicht. Noch nicht...


    Genau das so stimmt natürlich nicht.
    In § 125 Abs. 1 Satz 1 LuftPersV heißt es, dass Inhaber einer Lizenz für Flugzeuge, Drehflügler und Luftschiffe ausreichende Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird, oder der englischen Sprache nachweisen müssen. Die Nachweispflicht gilt für diese Lizenzinhaber gleichermaßen für Deutsch und/oder Englisch, wobei in praxi der Level 6 für Deutsch deutschen Staatsbürgern bislang ohne weiteren Nachweis zuerkannt wird.
    Die Inhaber anderer als der genannten Lizenzen sind zwar zunächst vom Sprachtest nach den ICAO LPR ausgenommen, jedoch mit der entscheidenden Einschränkung (§ 125 Abs. 1 Satz 3 LuftPersV), dass wenn das zuständige Flugsicherungsunternehmen den Sprechfunkverkehr in einer anderen Sprache als Deutsch abwickelt, was im nicht deutschsprachigen Ausland zweifelsfrei der Fall sein dürfte, ausreichende Kenntnisse dieser Sprache ohne jeden Ausnahmetatbestand nachzuweisen sind. Das bedeutet, dass in den meisten Fällen dieser Nachweis für die englische Sprache zu erbringen ist, aber auch gleichermaßen für die Landessprache gilt, falls der Luftfahrzeugführer diese im Flugfunkdienst verwenden möchte.
    Aber auch für den deutschen Luftraum muss jeder Luftfahrzeugführer gemäß § 125 Abs. 1 Satz 4 LuftPersV ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachgewiesen haben, wenn er diese im Flugfunkdienst verwenden will.


    Michael


    "§ 125 LuftPersV
    Nachweis über Sprachkenntnisse
    (1) Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird, oder der englischen Sprache. Die Sprachkenntnisse sind ausreichend, wenn die nach Anlage 2 zu prüfenden Fertigkeiten mindestens der Stufe 4 nach Anlage 3 entsprechen. Wickelt das zuständige Flugsicherungsunternehmen den Sprechfunkverkehr in einer anderen Sprache als Deutsch ab, sind ausreichende Kenntnisse dieser Sprache auch nachzuweisen. Wird in einem Luftraum über deutschem Hoheitsgebiet der Sprechfunkverkehr nach den Vorgaben des zuständigen Flugsicherungsunternehmens sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgewickelt, ist die englische Sprache nur dann zu verwenden, wenn ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachgewiesen worden sind.
    ..."


     

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