Handynetz im Flugzeug

Forum - Technik & Flugzeuge
  • Hiho,

    habe als Neuling mal ne Frage zum Handy und dem damit verbundenem Internet in der UL Fliegerei:

    Punkt 1: darf man das benutzen? Als Passagier z.B.?
    Punkt 2: ab welcher Höhe ist eigentlich der Empfang weg? Da Mobilfunkmasten ja kilometerweit reichen müsste das doch relativ hoch gehen, oder nicht?

    Fände ich einfach mal interessant zu wissen und da ich hier nirgendwo einen Thread zu gefunden habe, habe ich mal einen aufgemacht. Google hat mir auch nicht wirklich weitergeholfen, da beim Stichwort Flugzeug und Handy tausende von Beiträgen über die Telfoniererei in kommerziellen Flugzeugen erscheinen.
  • Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass ab 3000 ft im Flachland der D-Netz Empfang gegen null tendiert.
  • Ich habe ähnliche Erfahrungen wie karl55, allerdings war bei mir der Empfang schon ab ca. 2500 ft nicht mehr gewährleistet. Das liegt wahrscheinlich daran, dass im Gegensatz zum Betrieb auf GND in dieser Höhe ein gleichzeitiges Einbuchen in mehrere Funkzellen möglich ist, was den Betrieb nachhaltig stört bzw. unmöglich macht. Außerdem haben die Sendemasten m.W. eine Empfangs- und Abstrahlcharakteristik, die eher auf den Boden gerichtet ist.


    Zur rechtlichen Situtaion s.u.. Für uns ist da sicher LuftEBV § 2 Abs. 2 interessant.


    Michael



    § 27 LuftVG
    ...


    (3) Der Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht als Luftfahrtgerät zugelassen sind und Störungen der Bordelektronik verursachen können, ist in Luftfahrzeugen nicht zulässig. Ausnahmen können durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a zugelassen werden, wenn und soweit für den Betrieb von elektronischen Geräten ein besonderes Bedürfnis besteht und dies mit dem Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs vereinbar ist; in der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeughalter allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen kann.


    ...


    § 1 LuftEBV


    Verbotsausnahmen gemäß § 27 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes
    (1) Ausgenommen von dem Verbot des Betriebs elektronischer Geräte in Luftfahrzeugen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes sind 1. elektronische Geräte aus dem Bereich der Medizintechnik, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung, Unterstützung oder Überwachung von Körperfunktionen erforderlich ist,
    2. elektronische Geräte, die ausschließlich durch geräteeigene Solarzellen oder Knopfzellen mit Energie versorgt werden und nicht über eine Sendefunktion verfügen,
    3. tragbare satellitengestützte Navigations- und Aufzeichnungsgeräte,
    4. sonstige elektronische Geräte ohne Sendefunktion wie tragbare Computer, elektronische Informationsund Unterhaltungsgeräte, Geräte zur Foto- und Videoaufzeichnung, soweit sie nicht während des Rollens, des Starts, des Endanflugs und der Landung betrieben werden, und
    5. elektronische Geräte mit Sendefunktion, solange das Luftfahrzeug an einer Parkposition steht und die Triebwerke nicht in Betrieb sind.


    (2) Elektronisches Gerät im Sinne dieser Verordnung ist ein transportables Gerät, das elektronische Schaltkreise enthält und mittels eigener Energieversorgung betrieben oder aus einer Bordsteckdose versorgt wird. Betrieb eines elektronischen Geräts bedeutet die Versorgung der Schaltkreise eines derartigen Geräts mit elektrischer Energie; hierzu gehören auch jene Betriebsarten, die ein internes Weiterarbeiten des Geräts zulassen (z. B. Stumm- oder Bereitschaftsschaltungen), nicht jedoch solche Betriebsarten, die lediglich Einschaltvorgänge vorbereiten, steuern oder der Erhaltung gespeicherter Daten dienen. Sendefunktion bedeutet die beabsichtigte Ausstrahlung von elektromagnetischen Wellen im Frequenzbereich bis 300 Gigahertz; die Ausstrahlung von Licht oder Wärme wie etwa bei einer Infrarotschnittstelle ist darin nicht eingeschlossen.

    § 2
    Weitergehende Freistellungen
    (1) Der Luftfahrzeughalter kann von den Beschränkungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Befreiungen erteilen sowie den Betrieb von elektronischen Geräten mit Sendefunktion allgemein oder im Einzelfall über § 1 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehend zulassen, wenn der Luftfahrzeughersteller oder ein Entwicklungsbetrieb dem Luftfahrzeughalter die Verträglichkeit der unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Geräte mit der Bordelektronik unter Berücksichtigung der verwendeten Frequenzen und Sendeleistungen nachgewiesen hat. Der Luftfahrzeughalter hat den verantwortlichen Luftfahrzeugführer vor Antritt des Fluges über Inhalt und Umfang der Befreiung oder Zulassung zu unterrichten.


    (2) Bei Luftfahrzeugen mit weniger als 5,7 Tonnen Höchstabflugmasse, die nicht in einem Luftfahrtunternehmen betrieben werden, kann auch der verantwortliche Luftfahrzeugführer von den Beschränkungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Befreiungen erteilen sowie den Betrieb von Geräten mit Sendefunktion im Einzelfall über § 1 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehend zulassen, wenn in mindestens einem Bodenversuch nachgewiesen worden ist, dass in dem eingesetzten Luftfahrzeug eine Störung der Bordelektronik durch den Betrieb des betreffenden Geräts nicht auftritt. Als derartige Störung ist jede Beeinflussung anzusehen, die zu Verfälschungen oder Ausfällen von Anzeigen, Kommunikationseinrichtungen, Kontroll- oder Steuersignalen des Luftfahrzeuges führt.

  • Angesichts dieser Rücksichten, die man lt. der gesetzlichen Vorschriften
    offensichtlich einhalten muss, habe ich 2 Dinge getan:

    1. die Gesamtausgabe "Gesetze in Deutschland u. Europa" mit allen
    Kommentierungen und angesichts der Masse Bücher, habe ich noch

    2. eine Sackkarre (leicht, Alu, zerlegbar) gekauft.



    Nun, damit ich stets gegen alle Verstöße gewappnet bin, nahm ich meine
    Gesetzesbücher, packte die auf die Sackkarre, rollte das Ganze zum UL
    und lud alle Bücher ein. Quasi als eine Vorsorge gegen alle Rechts-Fälle
    des Fliegerlebens.



    Doch oh Schreck:

    Ich kann nicht mehr einsteigen, denn das UL war jetzt zu schwer, MTOW
    überschritten.



    Also alles wieder rausladen und das Wichtigste eben schnell gelesen.
    Abflug war morgens gegen 7 Uhr geplant. Als es dunkel wurde, war ich mit
    lesen fertig.



    Na, da bin ich eben wieder nach Hause gefahren. Zwar bin nicht geflogen,
    habe aber auch gegen kein Gesetz verstoßen. Hoffentlich.
  • FlyingDentist schrieb:

    [...]
    (2) ... Betrieb eines elektronischen Geräts bedeutet die Versorgung der Schaltkreise eines derartigen Geräts mit elektrischer Energie; hierzu gehören auch jene Betriebsarten, die ein internes Weiterarbeiten des Geräts zulassen (z. B. Stumm- oder Bereitschaftsschaltungen), ...

    [...]
    (2) Bei Luftfahrzeugen mit weniger als 5,7 Tonnen Höchstabflugmasse, ..., kann auch der verantwortliche Luftfahrzeugführer von den Beschränkungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Befreiungen erteilen sowie den Betrieb von Geräten mit Sendefunktion im Einzelfall über § 1 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehend zulassen, wenn in mindestens einem Bodenversuch nachgewiesen worden ist, dass in dem eingesetzten Luftfahrzeug eine Störung der Bordelektronik durch den Betrieb des betreffenden Geräts nicht auftritt....

    Das erste Zitat sagt mir, dass schon das reine Mitnehmen eines angeschalteten Handys verboten ist (geschweige denn es zu nutzen),?!... der Beitrag von DAL4 und die Tatsache, dass seien Vorposter "Erfahrungen" mit der Handynetz Erreichbarkeit haben lassen aber darauf schließen, dass man bei einem UL einfach diesen im zweiten Zitat erwähten "Bodenversuch" durchführt und es danach nutzen kann?

    Verstehe ich das richtig?
  • QQQ schrieb:
    Verstehe ich das richtig?
    So verstehe ich das auch.
    Meine Maschine hat jedenfalls in mehreren aufwendigen Bodenversuchen zweifelsfrei nachgewiesen, dass zwischen der komplizierten Bordelektronik und dem sendenden Mobiltelefon keinerlei Interferenzen zu erwarten sind. ;-))

    Michael
  • Mensch, QQQ, willste mich ins Zuchthaus bringen? Ich hab kein Wort davon gesagt, dass ich mit Handynetzen im Flugzeug Erfahrung habe!
    Unser Bodentest führte dazu, dass das Flugzeug bei Handygebrauch rückwärts fliegen würde. (Kompass)
    Aber nur bei Nokktia-Handys. Mit dem iFöhn gings besser :-)
  • Handys haben auch am Boden in mehreren Zellen Funkverbindung und sind in diese "eingebucht". Das ist ja auch so gewollt, sonnst würde das Gespräch ja immer unterbrochen werden und müsste neu aufgebaut werden. Von diesen vorhandenen Zellen (ich glaube maximal 5) wir dem Mobiltelefon dann durch das Funknetz eine Zelle (beste Vebindung bzw. freie Kappazität) zugewiesen. Damit hat der fehlende Empfang nichts zu tun.

    Tatsache ist, dass GSM/UMTS Masten Antennen mit sehr starker Richtcharakteristik haben. Die Elevation ist Quasi Null. Der Azimut ist 120°. Für Rundumabdeckung sind mindestens 3 Antennen je Mast notwendig.

    Der maximale Radius beträgt 4400 m um den Funkmast. Berücksichtigt man jetzt die Masthöhe, Erdkrümmung und Abstrahlcharakteristik der Antenne, kann man sich die maximale Flughöhe ausrechnen. Die ist dann auch noch innerhalb einer Funkzelle unterschiedlich: -> dicht am Mast tief und in 4400 m Entfernung am höchsten.
  • Vielleicht hatte ich mich etwas ungeschickt ausgedrückt. Deshalb hier ein Bild:




    Copyright WDR Quarks & Co

    Ein Mobiltelefon ist in eine Funkzelle (1, orange) eingbucht und gleichzeitig in die 6 (2-7, beige) umgebenden. Das ist so gewollt, damit, wie seboel auch schreibt, bei Bewegung des Telefons der Funkkontakt bestehen bleibt.
    Durch das Überfliegen ist es allerdings möglich, dass ein Mobiltelefon versucht, sich gleichzeitig mit zwei oder drei der orangfarbenen Funkzellen einzuklinken, was einem Mehrfacheinbuchen im Netz gleichkäme und deshalb verweigert wird.

    Michael

    PS: Zum Thema Erdkrümmung. Die theoretische Sichtweite beträgt in 2 m Höhe schon 5 km. In Höhe eines durchschnittlichen Handymastes (min. 20 m) beträgt sie schon 16 km. Und beim Fliegen fällt die Erdkrümmung noch weniger ins Gewicht, denn in 600 m (Reiseflughöhe) beträgt die theoretische Sichtweite 87 km.
  • Servus zusammen,

    ich fliege in Schwäbisch Hall. Wir haben dort zwei nebeneinanderliegende Flugplätze, Weckrieden und Hessental. Mein Fluglehrer hat seine Termine in der Weckriedenplatzrunde (Elev. 1310ft, Platzrunde 2000ft, also ca. 230m über GND) ohne Probleme abtelefonieren können. In Hessental hingegen war es etwas schwieriger. Bei Landung, Queran-, und Abflug kein Problem aber im Gegenanflug keine Chance (2500ft MSL, sprich 400m GND).
    In einer Linienmaschine habe ich das verbotenerweise auch mal getestet. 15 Sekunden nach Take Off war der Empfang weg.
    Ausnahmen kenne ich nur aus den USA. Vorausgesetzt die Maschine wird gerade entführt, kann man sich nochmal von seiner Verwandschaft verabschieden...(Oder das funktioniert irgendwie via Satellit, da mag ich mich nicht aus dem Fenster lehnen).
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