Funk aufzeichnen mit Actioncam

Forum - Technik & Flugzeuge
  • Hallo Leute,

    ich will mir eine Actioncam zulegen (Sony HDR-AS200V). Die hat einen Eingang für ein Stereomikrophon.
    Ich möchte ein Adapterkabel bauen/kaufen, welches PJ Zwilliingsstecker (T-Stück, da das Headset benötigt wird) mit 3,5 mm Stereoklinke verbindet. DIe Hilfesuche hat mich nicht weitergebracht.

    Hat jemand einen Schaltplan oder kennt einen Händler der sowas verkauft?

    VG
    Thomas
  • http://amzn.com/B00OP8RYY8

    Aber aufpassen, bevor Du Funk auf ein Video bannst und ins öffentliche Internet stellst, von allen Beteiligten die Einverständnis einholen.
  • Oder hier mit passender Stereo-Miniklinke. Der Link von TeeJay ist mit USB-Anschluss, wenn ich richtig sehe ;-)
  • Erstmal Danke für die Antworten.

    Danke für den Hinweis auf das Einverständnis aller Beteiligten, ohne dessen es schnell Ärger geben kann (das meine ich ernst).

    Das Kabel welches TeeJay verlinkt hat, ist tatsächlich für Micro USB (ein separater Microfonanschluss ist anscheinend untypisch bei Actionkameras). Das von Actionpro müsste funktionieren, auch wenn ich da wohl noch einen Adapter von Stereobuchse auf Stereoklinke benötige (der Stecker am Adaperkabel hat ein Abschirmblech außen rum das wohl so nicht passen wird). Aber immerhin wäre damit mein Problem gelöst. Unser Vereinstechniker will  mal sehen, ob die Funke einen AUX Ausgang besitzt den man unauffällig herausführen kann. Ansonsten wird das Kabel gekauft.

    VG
    Thomas
  • Hallo!

    > Aber aufpassen, bevor Du Funk auf ein Video bannst und ins öffentliche
    > Internet stellst, von allen Beteiligten die Einverständnis einholen.

    Leider ist das so nicht ganz "ausreichend"...

    Habe es neulich schonmal hier gepostet.
    Der Flugfunk ist einer geschlossenen Benutzergruppe
    zugeodnet, unterliegt nach TKG in Deutschland dem
    Fernmeldegeheimsnis und darf somit weder "fremdgehört"
    noch "veröffentlicht" werden.

    (in vielen anderen Ländern wird das anders gehandhabt...
     siehe  www.lifeATC.net    ->  MAP  ;-))

    BlueSky9
  • Ist das Deine Meinung oder hast Du eine fundierte Quelle dazu?

    TKG §88:
    (4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.


    Wobei das TKG aber auch nur die Geheimhaltung der Übermittlung garantiert (sprich: Dass der Postbote oder Telekom-Techniker nicht einfach Tante Trude aus Buxtehude bespitzeln kann). 
     Auf den eigentlichen Sender und den Adressaten der Nachricht findet das TKG keine Anwendung.
  • Hallo!

    > TKG §88
    > 4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines
    > Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung
    > des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug
    > führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.

    Korrekt!

    Und das bedeutet lediglich:

    der "Funker" (Teilnehmer am Telekomunikationsvorgang)
    darf dem "Kapitän" (Fahrzeugführer) sagen, was er empfangen hat.

    Mehr nicht  :-)

    Allen Anderen gegenüber ist das "Fernmeldegeheimnis" zu wahren.


    BlueSky9
  • Hallo zusammen.

    Das Fernmeldegeheimnis in Ehren (Es steht sogar auf meinem BZF I, dass der Inhaber der Lizenz dazu verpflichtet ist das Fernmeldegeheimnis zu wahren) aber das sehe ich nicht so eng.

    1. Werden vertrauliche Informationen verbreitet? --> eher nein

    2. Sind die Personen die am Funk sind eineindeutig zu identifizieren? --> eher nein

    3. Ist ein schützenswertes Interesse hinter der Geheimhaltung des Flugfunks (und hier spreche ich vom Funk unter UL′s nicht von terrorgefährdeten Maschienen in denen Staatschefs sitzen), dies im Lichte, dass alle Welt den Flugfunk der meisten Länder per live-stream im Internet verfolgen kann? --> eher nein

    4. Gibt es eine Rechtfertigung für den Bruch des Fernmeldegeheimnisses? --> ja, zum Beispiel die Schulung von Piloten an Postitiv-, und Negativbeispielen.

    Es gibt für Juristen nicht immer nur eine richtige Lösung. Sind wir mal ehrlich und lassen die Kirche im Dorf. Es ist zwar richtig das das Fernmeldegeheimnis in D auch für den Funk gilt, dies hat aber seine Herkunft in dunkeln Zeiten der Geschichte. Und will man die Sache konsequent weiter spinnen, so dürfte der FL den Funk den Piloten die auf dem Turm sind um die Landetaxen zu bezahlen auch nicht zugänglich machen. Er müsste den Funk abstellen, denn die Personen auf dem Turm sind in diesem Moment unbeteiligte (am Fluggeschehen) und dürfen nicht mithören..........

    Das ist nicht als Anfeindung gedacht, aber die Deutschen sind so obrikeitstreu, das sind nicht mal wir Eidgenossen, und bei uns funktioniert es auch (mit live-stream fast aller Flugplatzfrequenzen).

    Die ganze Diskusstion ist schon ein Wenig absurd oder nicht?

    Phil

  • Danke pivi... 100% ACK! Wie so oft in der Fliegerei: Wo kein Kläger, auch kein Urteil. Und aus Eigenschutz vor einer möglichen juristischen Gefährdung von irgendwelchen Streithähnen sollte man sich des TKG bewusst sein und zumindest die Beteiligten vorher gefragt haben. Dann sollte nichts passieren...

    Das mit dem USB ist zumindest für meine GoPro. Ich weiß jetzt nicht was die Action Cams anbetrifft, da diese aber 1:1 Kopien der GoPros sind, sollte das da auch funktionieren. Der Vorteil bei USB: externe Stromversorgung oder zumindest Batterieerhaltung. Zur Not bleibt einem die einzelnen Pins umzulöten, so habe ich das für meine FPV Fernbedienung meiner Drohne für die GoPro auch gemacht.
  • Und das bedeutet lediglich:

    der "Funker" (Teilnehmer am Telekomunikationsvorgang)
    darf dem "Kapitän" (Fahrzeugführer) sagen, was er empfangen hat.

    Das ist nicht richtig. Das Fernmeldegeheimnis ist ja gerade dazu da, dass Postboten, Funker und andere Techniker keine Nachrichten an Nicht-Adressaten weiterleiten. §88 (4) TKG wäre da dann völlig überflüssig. §88 (4) TKG ermächtigt hingegen den "Kapitän" eines Schiffes oder Flugzeugs, dass er über jegliche Kommunikation an Bord informiert werden kann, auch wenn diese nicht für ihn bestimmt ist.

    Die Nachricht an sich ist beim Sender und Adressat(en) jeweils vor dem Senden und nach dem Empfang außerhalb des Geltungsbereiches des TKG.
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