...flugfertig, geht doch auch mit Fahrwerk draussen, also lass ich die schwere Hydraulik erstmal weg, wenn es mit den 295kg eng wird...Genau das ist ja das unsägliche Getrickse.
Ist der Kaeufer/Pilot/Halter mit dem Muster _nachweislich_ tiefgehend vertraut (auf Herstellerebene, also das Aequivalent des Bankangestellten beim ausgedruckten Falschgeld), mag das anders aussehen.Der Halter ist i m m e r für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich. Dazu gehört selbstverständlich auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Papierlage! Ist der Pilot auch gleichzeitig Halter, ist die Rechtslage mehr als klar! Alles andere gibt unser Rechtssystem nicht her.
Jeder Pilot/Halter muss die wahre Leermasse, so sie denn vom Waegebericht abweicht, kennen.Auch hier ist der Halter i m m e r verantwortlich. Der Pilot, der nicht gleichzeitig Halter ist, darf sich natürlich auf die Papiere des Luftfahrzeugs verlassen, es sei denn, es kann ihm nachgewiesen werden, dass er davon Kenntnis hatte, dass die Angaben falsch oder unvollständig sind, oder definitiv so unplausibel erscheinen, dass sie nach Beurteilung mit gesundem Pilotenverstand nicht zutreffen können. Bei Personalunion Halter Pilot = s.o.
Und was ist "plausibel"? Wer will da wo die Grenze ziehen?Diese Grenze zieht letztlich das Gericht. Im Vorfeld aber sollte jeder für sich selbst beurteilen, ob z.B. die Rüstmasse einer CT mit "Vollasstattung" im Wägeberich tatsächlich nur 303 kg betragen könnte.
Der Pilot/Halter soll, darf, kann, muss die angebene Leermasse grob pruefenDer Halter ist wie bereits mehrfach dargelegt für die Richtigkeit der Luftfahrzeugdokumente verantwortlich. Natürlich darf man z.B. seine neue Pio 300 mit EZFW, Schleppkupplung und Verstellprop vom Händler in Empfang nehmen und sich herzliche darüber freuen, wenn im Wägebericht tatsächlich nur 302 kg drinstehen. Niemand zwingt den neuen Halter/Eigner das nachzuprüfen. Nur leider ist dieser Halter in der Pflicht, wenn sich diese 302 kg bei einer, warum auch immer, angeordneten Nachprüfung nicht bewahrheiten und das tatsächliche Gewicht um etliche Kilos höher ausfällt. Mit Austellung des Eintragungsscheins ist der Halter der alleinige Adressat jeglicher Schadensersatzforderungen und sämtlicher Strafverfolgungen, die sich durch den Betrieb seines Luftfahrzeugs ergeben können. Hersteller, Händler und auch Prüfer sind selbst bei wissentlich falsch erstellten Unterlagen zunächst komplett außen vor.
Mit Austellung des Eintragungsscheins ist der Halter der alleinige Adressat jeglicher Schadensersatzforderungen und sämtlicher Strafverfolgungen, die sich durch den Betrieb seines Luftfahrzeugs ergeben können.Ja natuerlich bekommt der Halter/Pilot erstmal die Post und darf vor Gericht erscheinen.
Hersteller, Händler und auch Prüfer sind selbst bei wissentlich falsch erstellten Unterlagen zunächst komplett außen vor.Zunaechst ja.
Insofern wäre es mehr als dämlich, wenn ein Halter das versprochenen Rüstgewicht nicht penibel überprüfte oder überprüfen ließe.Das ist richtig, nur schon um spaeteren Aerger zu vermeiden.
Der Halter ist i m m e r für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich. Dazu gehört selbstverständlich auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Papierlage!Er muss sicherstellen, dass die Papiere vollstaendig sind, Fristen eingehalten werden etc. Aber er ist nicht dafuer verantwortlich, dass z.B. Pruefer ihren Job richtig machen. Er kann davon ausgehen, dass Waegeberichte, Laermzeugnisse etc korrekt sind und die Bauvorschriften eingehalten wurden.
Wie gesagt, Dummheit schützt vor Strafe nicht!Auch durch mehrmalige Wiederholung wird das nicht richtiger... Siehe Falschgeld.
Moin Chris,
ich glaube, daß Du nicht genügend Deutsch kannst:
Da Du nicht wußtest, ob es nach der 3. dt. Linksschreib"-Reform"
lass′ *mich* wiegen oder
lass′ *mir* wiegen heißt, hast Du Dich - clever wie du bist - für die Version
lass′ *andere* wiegen entschieden.
Und schon drücken Dir die regelungswütigen Deutschen ihre bestens organisierte Verantwortungslosigkeit aufs Auge. Nu biste als Zusatzausrüstung haben Wollender Verursacher. Und genau das ist das Rechtsprinzip, was dahinter steht.
Gruß hob
Auch durch mehrmalige Wiederholung wird das nicht richtiger... aber auch nicht falscher!
Ja natuerlich bekommt der Halter/Pilot erstmal die Post und darf vor Gericht erscheinen.und:
Zunaechst ja. ("Hersteller, Händler und auch Prüfer sind ... zunächst komplett außen vor.")Inwieweit der Halter diese Verantwortung im Nachgang auf Hersteller, Händler, Musterbetreuer oder Prüfer anwälzen kann, lässt sich nicht mit Sicherheit vorhersagen (s.o.), es ist eher wahrscheinlich, dass die Verantwortlichkeit und damit alle daraus ableitbaren Forderungen bei ihm bleiben.
Inwieweit der Halter diese Verantwortung im Nachgang auf Hersteller, Händler, Musterbetreuer oder Prüfer anwälzen kann, lässt sich nicht mit Sicherheit vorhersagenDer Pilot/Halter waelzt ueberhaupt nichts ab.
Der Pilot/Halter ist dafuer keinesfalls haftbar!Der Pilot/Halter ist immer haftbar! Das ergibt sich allein schon aus der Gefährdungshaftung beim Betrieb von Luftfahrzeugen, die im § 33 Abs1 Satz 1 festgeschrieben ist!