OkeP schrieb:für Selbstbauflugzeuge, Einschränkungen des Eintragungsstaates werden übertragen.
NfL II-15/85
OkeP schrieb:Erweiterung dazu: muss Funkgerät haben.
NfL II-39/85
OkeP schrieb:Anforderungen für die Anerkennung von Luftfahrerscheinen, ausländisches UL nur mit zugehörigem Schein
NfL I 415/15
Das wäre Anflugverfahren für Augsburg.
OkeP schrieb:
NfL I 1920/20
Ich vermute Du meinst 1-1913/20, Zusammenfassung über Einflug und Ausflug von Luftfahrzeugen im Bereich Deutschlands.
Da ist aber leider auch kein Wort von Einschränkungen der jeweiligen, zum Gerät in seinem Land gehörenden Betriebsbereiche/Arten
OkeP schrieb:ist nur übergeordnet allgemein
ICAO Artikel 5
OkeP schrieb:Da ist ja nur eine nicht offizielle Zusammenfassung.
https://www.dulv.de/Flugbetrieb/Information_for_foreign_pilots
Da wird die Aussage getroffen, es seien nur Flüge zwischen SR und SS zugelassen, was mindestens veraltet ist (Flüge bei Tage ist ungleich Flüge von SR - SS)
Punkt 4, Flugplanpflicht ist auch nur beschränkt gültig.
Alles in allem: kein Hinweis auf eine gültige Einschränkungen der Betriebserlaubnis des ausländischen UL/Eigenbau-Gerätes.
So dürfen auch bekanntermassen OE-Ultraleichte mit Autopilot in D geflogen werden.
Hat irgendjemand einen Hinweis wo es verankert ist, dass UL und Eigenbau NICHT NVFR oder anderes dürfen, was in ihrer eigenen Zulassung steht?
Steffen_E schrieb:Ich verstehe nicht ganz, wie du auf die Idee kommst, dass beispielsweise die NFL II-15/85 (an deren "Modernisierung" das LBA arbeitet...) keine Einschränkungen ausländischer Selbstbauflugzeuge enthält. Jedenfalls im Rahmen der allgemeinen Einflugerlaubnis für ECAC-Selbstbauflugzeuge gibt es die schon (Tag/VFR). Die Einschränkungen gibt′s nicht für z. B. N-registrierte Selbstbauflugzeuge. Dafür bekommen die aber auch keine Allgemeinerlaubnis, sondern nur auf Antrag für 180 Tage im Jahr. Wie gesagt - das LBA arbeitet daran, das "glattzuziehen". Insgesamt werden Selbstbauflugzeuge aber meist anders behandelt als UL, da gibt es mit den europäischen Nachbarn oft gegenseitige Anerkennungen, was das internationale Fliegen damit doch ziemlich vereinfacht. Generell kann man aber für beide Arten sagen, dass sie nationalen Regelungen und nicht EASA unterliegen und deshalb jedes Land alles einfach so regeln und einschränken kann, wie es möchte.
Da ist ja nur eine nicht offizielle Zusammenfassung.Da wird die Aussage getroffen, es seien nur Flüge zwischen SR und SS zugelassen, was mindestens veraltet ist (Flüge bei Tage ist ungleich Flüge von SR - SS)
Punkt 4, Flugplanpflicht ist auch nur beschränkt gültig.
Alles in allem: kein Hinweis auf eine gültige Einschränkungen der Betriebserlaubnis des ausländischen UL/Eigenbau-Gerätes.
So dürfen auch bekanntermassen OE-Ultraleichte mit Autopilot in D geflogen werden.
Hat irgendjemand einen Hinweis wo es verankert ist, dass UL und Eigenbau NICHT NVFR oder anderes dürfen, was in ihrer eigenen Zulassung steht?
europaxs schrieb:Ja, da steht eine Einschränkung drin, aber die NfL gilt nicht für ULs. Und für die suchen wir ja die Einschränkung.
keine Einschränkungen ausländischer Selbstbauflugzeuge enthält.
interessant auch, dass sie die Vorschriften der Normalkategorie zugrundelegen. Damit dürfte man auch keinen Kunstflug machen...
Steht nicht äquivalentes in der individuellen Einfluggenehmigung?
europaxs schrieb:
Die Einschränkungen gibt′s nicht für z. B. N-registrierte Selbstbauflugzeuge.
Steffen_E schrieb:Du hattest das ja zitiert. In der Tat geht es da nicht um ULs.
Ja, da steht eine Einschränkung drin, aber die NfL gilt nicht für ULs. Und für die suchen wir ja die Einschränkung.
Steffen_E schrieb:Nein. Für N-registrierte Selbstbauflugzeuge macht das LBA bei Erteilung der Einfluggenehmigung keine weiteren Einschränkungen zum Zulassungsland. Deshalb dürfen N-registrierte Experimentals in Deutschland IFR betrieben werden. Interessant wird, ob das LBA bei der angekündigten Überarbeitung die Einschränkung Tag/VFR in der Allgemeinerlaubnis für ECAC-LFZ aufhebt, oder von seiner Praxis abweicht, bei Einzelgenehmigungen keine zusätzlichen Einschränkungen aufzuerlegen.
Steht nicht äquivalentes in der individuellen Einfluggenehmigung?
Bei ULs ist die Sache generell ja komplexer wegen unterschiedlicher Gewichte (z. B. Frankreich) und auch nationaler Lizenz. Für ein Selbstbauflugzeug braucht man ja mindestens den EASA LAPL.
europaxs schrieb:das betrifft aber wieder nur die Länder, in denen keine genrelle Erlaubnis vorliegt.
Bei ULs ist die Sache generell ja komplexer wegen unterschiedlicher Gewichte (z. B. Frankreich) und auch nationaler Lizenz.
Also bleibt die Frage offen: wo ist die vereinfachte Erlaubnis zum Einflug verankert (für OE, SK, CZ, PL soweit ich weiss) und was steht da drin (Beschränkung von AP, IFR, NVFR)?
Das war ja die Behauptung von OkeP.
Und zum zweiten: gibt es wirklich ein Land, in dem die nationalen ULs NVFR oder gar IFR dürfen?
Soweit mir bekannt ist, ist das einzige Land in dem NVRF mit dem UL erlaubt ist, Polen.
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