Wenn überhaupt kaufe dir nur eine VL3 mit deutscher Zulassung! Sollte der Flieger, andere Ausstattungsmerkmale als im D Kennblatt haben (Propeller, Motoren, Gewicht) wird eine Zulassung nicht erfolgen.
Mexx schrieb:Ich würde dies umformulieren zu: "...in Abstimmung mit dem deutschen Musterbetreuer. Die Konformitätserklärung kostet Geld und der AP muss dafür raus"
kaufe dir nur eine VL3 mit deutscher Zulassung!
Andreas_G schrieb:Danke! Das sind wichtige Hinweise und so mancher hat schon doofe Erfahrungen damit machen dürfen. Das Thema kennen N-reg fliegende Piloten bereits und deswegen die erweiterte Frage, wie ist das dabei mit den Funkzeugnisse?Vom Ausgangsthema etwas abschweifend, aber der Vollständigkeit halber erwähnt.
In AT darf auch ein deutsches "Ultraleichtes Luftsportgerät" mit nationaler (AT) Lizenz innerhalb der Landesgrenzen geführt werden. Ab Überschreitung der Landesgrenze ist dies aber ILEGAL! (In AT wird sogar auf D-Mxxx Geräten ausgebildet). Um das österr. Hoheitsgebiet damit legal zu verlassen, bedarf es jedoch des deutschen "Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer"
Speziell für meine Landsleute: Wer Österreich in einer D-Mxxx verlässt und "nur" LAPL, PPL (oder österr. Ultraleichtschein) besitzt, fliegt ohne Lizenz! Mit einem österr. Ultraleichtluftfahrzeug, in Verbindung mit LAPL, PPL (oder österr. Ultraleichtschein) ist dies aber dobro ;-)
OkeP schrieb:hast Du dafür eine Quelle? Die globale Einfluggenehmigung für OE Flieger nach D müsste die Rechteumfänge ja nennen…
= Einfluggenehmigung = Deutschland = VFR Day Only
OkeP schrieb:Auf die beiden nationalen Lizenzen bezogen:
wie ist das dabei mit den Funkzeugnisse?
DE - Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer - hier ist der Eintrag "Flugfunk nach § 44 der LuftPersV" obligatorisch (diese berechtigt lediglich zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs innerhalb der Lufträume G und E. Für andere Lufträume sind BZF II bzw. BZF I, inkl. zugehöriger language proficiency gesondert mitzuführen)
AT - Ultraleichtschein - hier erfolgt der Eintrag: "Der Inhaber des Scheines hat nachgewiesen, dass er den Sprechfunkverkehr an Bord eines Luftfahrzeuges durchführen kann" (ein darauffolgendes Feld bietet die Möglichkeit zum Eintrag der language proficiency) Mindestanforderung für den Scheinerwerb ist hier ein BZF II
Steffen_E schrieb:Das müsste die "übliche Liste der Verdächtigen" sein:
hast Du dafür eine Quelle? Die globale Einfluggenehmigung für OE Flieger nach D müsste die Rechteumfänge ja nennen…
https://www.dulv.de/Flugbetrieb/Information_for_foreign_pilots
ICAO Artikel 5
NfL II-15/85
NfL II-39/85
NfL I 415/15
NfL I 1920/20
Ist in Deutschland Nachtflug mit einem Ul erlaubt, wenn man den entsprechenden Schein PPL mit Nachtflugberechtigung hat, oder ist das Fluggerät selbst auch ein Ausschlusskriterium?
audionrg schrieb:Ein in Deutschland zugelassenes Ultraleichtes Luftsportgerät bedarf eines deutschen "Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer" um in Deutschland geflogen zu werden! Night-VFR ist aus gutem Grund nicht vorgesehen.
Ist in Deutschland Nachtflug mit einem Ul erlaubt, wenn man den entsprechenden Schein PPL mit Nachtflugberechtigung hat, oder ist das Fluggerät selbst auch ein Ausschlusskriterium?
Also - Nein, selbst dann, wenn du von berufswegen A380 oder Eurofighter zu jeder Tages- und Nachtzeit fliegen dürftest ;-)
Welcher Grund ist dieser "gute Grund"?
audionrg schrieb:keine Ausrüstung und keine durchgeführte technische Zulassung für NVFR.Wir wollten eine vereinfachte Zulassung, also gibt es die komplizierteren Teile in der Zulassung auch nicht.
Welcher Grund ist dieser "gute Grund"?
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