Frage zur Zulassung/Klassifiezierung: Nachtflug und IFR

Forum - Technik & Flugzeuge
  • Wenn überhaupt kaufe dir nur eine VL3 mit deutscher Zulassung! Sollte der Flieger, andere Ausstattungsmerkmale als im D Kennblatt haben (Propeller, Motoren, Gewicht) wird eine Zulassung nicht erfolgen.

  • Mexx schrieb:
    kaufe dir nur eine VL3 mit deutscher Zulassung!
    Ich würde dies umformulieren zu: "...in Abstimmung mit dem deutschen Musterbetreuer. Die Konformitätserklärung kostet Geld und der AP muss dafür raus"
  • Andreas_G schrieb:

    Vom Ausgangsthema etwas abschweifend, aber der Vollständigkeit halber erwähnt.

    In AT darf auch ein deutsches "Ultraleichtes Luftsportgerät" mit nationaler (AT) Lizenz innerhalb der Landesgrenzen geführt werden. Ab Überschreitung der Landesgrenze ist dies aber ILEGAL! (In AT wird sogar auf D-Mxxx Geräten ausgebildet). Um das österr. Hoheitsgebiet damit legal zu verlassen, bedarf es jedoch des deutschen "Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer"

    Speziell für meine Landsleute: Wer Österreich in einer D-Mxxx  verlässt und "nur" LAPL, PPL (oder österr. Ultraleichtschein) besitzt, fliegt ohne Lizenz! Mit einem österr. Ultraleichtluftfahrzeug, in Verbindung mit LAPL, PPL (oder österr. Ultraleichtschein) ist dies aber dobro ;-)

    Danke! Das sind wichtige Hinweise und so mancher hat schon doofe Erfahrungen damit machen dürfen. Das Thema kennen N-reg fliegende Piloten bereits und deswegen die erweiterte Frage, wie ist das dabei mit den Funkzeugnisse?
  • OkeP schrieb:
    = Einfluggenehmigung = Deutschland = VFR Day Only
    hast Du dafür eine Quelle? Die globale Einfluggenehmigung für OE Flieger nach D müsste die Rechteumfänge ja nennen…
  • OkeP schrieb:
    wie ist das dabei mit den Funkzeugnisse?
    Auf die beiden nationalen Lizenzen bezogen:

    DE - Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer - hier ist der Eintrag "Flugfunk nach § 44 der LuftPersV" obligatorisch (diese berechtigt lediglich zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs innerhalb der Lufträume G und E. Für andere Lufträume sind BZF II bzw. BZF I, inkl. zugehöriger language proficiency gesondert mitzuführen)

    AT - Ultraleichtschein - hier erfolgt der Eintrag: "Der Inhaber des Scheines hat nachgewiesen, dass er den Sprechfunkverkehr an Bord eines Luftfahrzeuges durchführen kann" (ein darauffolgendes Feld bietet die Möglichkeit zum Eintrag der language proficiency) Mindestanforderung für den Scheinerwerb ist hier ein BZF II

  • Steffen_E schrieb:
    hast Du dafür eine Quelle? Die globale Einfluggenehmigung für OE Flieger nach D müsste die Rechteumfänge ja nennen…
    Das müsste die "übliche Liste der Verdächtigen" sein:

    https://www.dulv.de/Flugbetrieb/Information_for_foreign_pilots

    ICAO Artikel 5

    NfL II-15/85

    NfL II-39/85

    NfL I 415/15

    NfL I 1920/20

  • Ist in Deutschland Nachtflug mit einem Ul erlaubt, wenn man den entsprechenden Schein PPL mit Nachtflugberechtigung hat, oder ist das Fluggerät selbst auch ein Ausschlusskriterium?

  • audionrg schrieb:
    Ist in Deutschland Nachtflug mit einem Ul erlaubt, wenn man den entsprechenden Schein PPL mit Nachtflugberechtigung hat, oder ist das Fluggerät selbst auch ein Ausschlusskriterium?
    Ein in Deutschland zugelassenes Ultraleichtes Luftsportgerät bedarf eines deutschen "Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer" um in Deutschland geflogen zu werden! Night-VFR ist aus gutem Grund nicht vorgesehen.

    Also - Nein, selbst dann, wenn du von berufswegen A380 oder Eurofighter zu jeder Tages- und Nachtzeit fliegen dürftest ;-)

  • Welcher Grund ist dieser "gute Grund"?

  • audionrg schrieb:
    Welcher Grund ist dieser "gute Grund"?
    keine Ausrüstung und keine durchgeführte technische Zulassung für NVFR.

    Wir wollten eine vereinfachte Zulassung, also gibt es die komplizierteren Teile in der Zulassung auch nicht.

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