Für Haftungsfragen gilt immer der GrundsatzHört sich toll an, aber ist leider im Luftverkehr nicht Fall.
TeeJay In NRW kann es mitunter vorkommen, dass Dein Flieger gewogen wird, wenn ein überfleissiger, geltungssüchtiger Mensch meint Dich schräg von der Seite anzumachen.Liegt Höxter nicht in NRW ... Ich komm mit dem Auto :-)
Guten Morgen,
....jetzt hab ich genau die Infos die ich brauche (und ein paar mehr)!
Vielen Dank
Uwe
Lieber FD,
Deine juristischen Ausführungen sind teilweise zwar zutreffend, gehen aber am Kern der Sache vorbei ( diese Feststellung erlaube ich mir mal in meiner Eigenschaft als Jurist ).
Natürlich besteht die Gefährdungshaftung, die Du zutreffend erläutert hast. Die besteht also auch völlig unabhängig von der Frage, ob man mit mehr als 472,5 kg MTOW fliegt - und tut mithin hier nichts zur Sache. Deshalb möchte ich an dieser Stelle auch nicht auf Einzelheiten der Gefährdungshaftung ( Möglichkeit der Exculpation etc.) eingehen, denn wir führen hier ja nicht ein juristisches Seminar durch :-). Jedenfalls ist Deine Aussage " es handelt sich hier immer um eine Gefährdungshaftung" juristisch schlicht falsch. Relevant ist vielmehr die Frage einer über die Gefährdungshaftung hinausgehenden Haftung. Und genau bei dieser Frage kommt es darauf an, ob ein (Fehl-)Verhalten adäquat kausal ist für den Schadenseintritt. Alleine die Tatsache, dass es eine Ordnungswidrigkeit darstellt und sanktioniert werden kann, wenn das ordnungsrechtlich vorgegebene MTOW überschritten ist, begründet keinesfalls für sich alleine die adäquate Kausalität ( das wird auch kein Richter anders sehen, ich ja auch nicht :-) ) für einen Unfall mit Schadenseintritt. Das sieht übrigens auch die BFU nicht anders. Du findest keinen Unfallbericht, in dem ein Überschreiten der 472,5 kg festgestellt wird und dies ohne Weiteres als ursächlich oder mitursächlich für den Unfall bewertet würde.
Und schließlich :
Und eines ist uns Piloten ja klar, Übergewicht beeinflusst das Grenzflugverhalten, welches einem Absturz fast immer vorausgeht, stets negativ. Das muss nicht erst noch bewiesen werden!!!
Auch diese Aussage ist schlicht falsch, wenn sie auf ein Überschreiten der ordnungsrechtlich vorgegebenen 472,5 kg bezogen wird. Entscheidend ist insoweit vielmehr, was der Flieger konstruktionsbedingt ab kann - um es mal für den Laien einfach auszudrücken. Wenn der Flieger also z.B. für 560 kg MTOW konstruiert ist, wird das Grenzflugverhalten nicht dadurch negativ beeinflusst, dass der Gesetz- / Verordnungsgeber das MTOW auf 472,5 kg. limitiert. Das leuchtet doch sicher ein, oder ?
Viele Grüße,
Dietmar
In NRW kann es mitunter vorkommen, dass Dein Flieger gewogen wird, wenn ein überfleissiger, geltungssüchtiger Mensch meint Dich schräg von der Seite anzumachen.??? Ich fliege in NRW. Ist mir noch nie passiert und ich kenne auch niemand, dem es passierte. Gibt es hier jemand, der darüber aus erster Hand berichten kann?
Hallo Uwe,
dann versuche ich einmal eine Antwort auf Deine Frage zu geben. Ich verstaue schwerere Gepäckstücke unter den Sitzen, auch wenn sie dann etwas in den Fußraum hineinragen. Damit unter den Sitzen mehr Platz ist, habe ich das Gasgestänge um einige Zentimeter gekürzt. Dann steht zwar der Hebel nach oben etwas schräg - ist aber trotzdem kein Problem zum Bedienen. Dann ist da noch die Gepäckbox in die auch einiges hineingeht und leichte Sachen, wie Schlafsack, lege ich neben die Box und befestige sie an der Querstange.
Viele Grüße
Bertus
Erlaube mir ein altes Thread aufzuwecken.
Spricht etwas dagegen, in einem C42 z.B. einen großen Wanderrucksack auf dem Passagiersitz sicher angeschnallt zu transportieren, solange man alleine fliegt? Unter Beachtung des MTOWs, selbstverständlich.
Nein
Müsstest du sogar in manchen Fliegern, die ein Mindesgewicht auf den vorderen Sitzen haben.