Eric schrieb:ColaBear schrieb:Ok, vielen Dank, ColaBear. Werde ich bei nächster Gelegenheit überprüfen, ob diese Kanister zugelassen sind. Ich weiß es momentan nicht. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das Wasser aus der Tanke kam.Eric schrieb:Moin,
... Inwiefern muss ein Benzinkanister zugelassen sein? ...
hierzulande sind Zulassungen nach UN gemäß ADR gefordert. Der Rest lässt sich googeln. Zu unseren Rans-Zeiten habe ich mich damit intensiv auseinander gesetzt, weil wir Gemisch 1:70 für den 582 selber anrührten und transportierten.
Gruß
ColaBear
Gruß
Eric
Aha, ok! Vielen Dank, Peter.
Damit ist das dann auch geklärt und FD′s erster Schuss in′s Blaue wirkungslos verpufft.
Bin jetzt wieder mal gespannt, woher der Zahnarzt seine Insiderinfos hat, dass das Wasser im Sprit nicht in den Einflussbereich der Mineralölgesellschaft fällt.
Im Forum Mitlesende wissen natürlich, dass sich FD auch hierzu nicht äußern wird und das Thema im Sande verlaufen lassen wird.
Gruß
Eric
Eric schrieb:
Damit ist das dann auch geklärt und FD′s erster Schuss in′s Blaue wirkungslos verpufft.
Warum so aggressiv?
Das war eine Frage, denn für den Transport von Benzin zugelassene Kanister sehen für mich eben anders aus.
Volker-P schrieb:
...ist ein Frischwasserkanister..
mbstar schrieb:
jaaa... der Kanister ist wohl besser für den Wassertransport geeignet !
Bei uns am Platz gibt's solche fragwürdigen Dinger nicht, allein schon aus versichrungstechnischen Gründen!!
Im Übrigen glaube ich nicht, dass ein Kanister mit diesem Auslasshahn tatsächlich für den Transport von Ottokraftstoffen im PKW zugelassen ist, bis mir jemand das Gegenteil beweist! (DIN-Norm 7274 oder 16904)
Eric schrieb:
Bin jetzt wieder mal gespannt, woher der Zahnarzt seine Insiderinfos hat, dass das Wasser im Sprit nicht in den Einflussbereich der Mineralölgesellschaft fällt.
Die Öl-Multis sind keine Waschküchenbetriebe und haben ein ebenso stringentes wie lückenlose QM. Wenn man an einer Tanke tatsächlich Bezin bekommt, was derart mit Wasser kontaminiert ist, wird der Fehler zuerst beim Tankstellenbetreiber zu suchen sein und in zweiter Linie beim Spediteur, besser bei seinem Fahrer. Diese beiden unterliegen eben nicht dem unmittelbaren Einflussbereich des Herstellers.
Falls die Wasserbeimengung dort stattgefunden hat, wären der Speditionsfahrer oder Tankwart auch nicht die ersten, die ihren Kraftstoff, ob fahrlässig oder vorsätzlich zum eigenen Vorteil, mit Wasser "verlängert" hätten!
ColaBear schrieb:
Wäre ich Verantwortlicher für PR im betreffenden Mineralölkonzern ...
Selbstverständlich ist der Hersteller, der richtige Ansprechpartner, denn der hat ja das größte Interesse daran, ein einwandfreies Produkt an den Kunden zu bringen. Warum dann nichts entsprechendes kam? Vielleicht, wie man in den Wald hineinruft ...? Wie so oft, die Diplomatie macht's eben!
Da nach Angabe ja noch einmal Benzin mit entsprechend viel Wasser an dieser Tanken gezapft wurde, was hindert Deinen Kameraden also daran, Beweise zu sichern und dann massiv gegen die Tankstelle und gegen Total vorzugehen?
Eric schrieb:
Im Forum Mitlesende wissen natürlich, dass sich FD auch hierzu nicht äußern wird und das Thema im Sande verlaufen lassen wird
Natürlich habe ich mich geäußert (s.o.), wie ich das eigentlich immer mache, wenn man mich direkt anspricht und es etwas zu sagen gibt. Und schon erst recht, wenn man mir, wie hier wieder mal, vor's Schienbein tritt!
Michael
PS: Achja, welche erwähnenswerte berufliche Qualifikation hast Du denn so vorzuweisen?
Eric schrieb:
Flächentanks, auch wenn diese aus Metall bestehen und deswegen zugegebenermaßen eher dazu neigen, Kondenswasser zu bilden.
Ich glaube es ist mal Zeit für eine kleine Retourkutsche:
Woher nimmst Du die Erkenntnis, dass sich in Metalltanks eher Kondenswasser bildet als in anderen Behältern?
Michael
Hallo, hier die Vorschriften für Benzintransport im PKW
http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?zid=public&did=2830&lid=DE&bid=BAS&
Hinweis:
Privatpersonen sind nach Abschnitt 1.1.3.1 a des ADR von den Rechtsvorschriften der Beförderung gefährlicher Güter befreit.
Dieses gilt aber nur für reine Privatfahrten. Eine solche liegt beim Transport von Benzin bzw. Diesel von einer Tankstelle für den innerbetrieblichen Werksverkehr nicht vor.
Bei reinen Privatfahrten entsprechend Abschnitt 1.1.3.3 a ADR dürfen entzündbare flüssige Stoffe in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden und wenn die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreitet.
Bei der privaten Beförderung von Kraftstoffen ist als Minimum die Zwei