ColaBear schrieb:
Dick, ich bin doch einverstanden, dass das maximale Leergewicht bei Mindestausrüstung nach BFU95 bei 305kg und nach LTF2003 bei ungefähr 297kg liegen muss. Mein Reden ist allein, dass der Einbau zusätzlicher Ausrüstung nicht illegal ist, auch dann nicht, wenn man dadurch diese Grenze überschreitet. Letztlich ist bei 450/472,5 kg MTOM Schluss.
Nach LTF-UL 29 1b ist es nicht zutreffend, dass fest eingebaute Ausrüstung und/oder Ausstattung sich nur auf die mögliche Zuladung auswirkt.
Gegenstände der fest eingebauten Ausrüstung und/oder Ausstattung sind nämlich keine "leicht entfernbaren Teile der Beladung" und erhöhen deshalb die Leermasse, welche, wie Du selbst einräumst, je nachdem bei 297 kg resp. bei 305 kg festgeschrieben ist.
Michael
FlyingDentist schrieb:Sebstverständlich wirken sich feste Einbauten auf die tatsächliche Leermasse aus, das habe ich nie bestritten. Der Fehlschluss aber, von dem du nicht gerne lassen willst, lautet, dass es die tatsächliche Leermasse des Fliegers sei, die durch die LTF25 beschränkt würde. Nein, das ist nicht der Fall. Nicht die tatsächliche Leermasse wird dort behandelt, sondern eine solche, die sich ergäbe, wenn man das ganze Gerümpel bis auf die Mindestausrüstung wieder ausbaute. Michael, du drückst dich um das "Mindest-" herum. Es steht da aber, für jeden sichtbar. :)Nach LTF-UL 29 1b ist es nicht zutreffend, dass fest eingebaute Ausrüstung und/oder Ausstattung sich nur auf die mögliche Zuladung auswirkt.
Gegenstände der fest eingebauten Ausrüstung und/oder Ausstattung sind nämlich keine "leicht entfernbaren Teile der Beladung" und erhöhen deshalb die Leermasse, welche, wie Du selbst einräumst, je nachdem bei 297 kg resp. bei 305 kg festgeschrieben ist.
DAL4 schrieb:
Der hier angeführte LSGB Bescheid wg. 388,5 Kg Leergewicht würde heute so gar nicht mehr erteilt.
Das möchte ich nicht in Abrede stellen, andererseits haben sich die, dem Bescheid des LSGB zugrunde liegenden Rechtsvorschriften seit dem 20. Februar 2007 nicht im geringsten verändert.
Michael
Achja, Mindestausrüstung ist ein Begriff aus dem Flugbetriebshandbuch, in dem der Hersteller festlegt, was an Ausrüstung zum Betrieb des LFZ vorhanden sein muss. Da diese Ausrüstung in Grenzen variabel und vom Muster abhängig ist, z.B. Überziehwarnung, kann sie eben nur als solche Variable zur Leermasse hinzugenommen werden. Eine Möglichkeit zum Überschreiten der als maximal definierten Leermasse durch andere Ausrüstung - also solche, die nicht unbedingt benötigt wird - oder gar Ausstattung - hiervon ist nämlich überhaupt keine Rede, nicht mal in Form von einer Mindestausstattung (Polster, Lackierung, Heizung etc.) - kann daraus rechtssicher nicht abgeleitet werden.
BlueSky9 schrieb:essen!!
Hilfe!
Mein Flieger ist real gewogen etwas *leichter* als
im Gerätekennblatt angegeben war!!
Was soll ich tun??
BlueSky9
zum gefühlt einhundertsiebenunddreißigkommaierten male
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