Auf der sicheren Seite bist Du nur, wenn Du von Anfang an den Musterbetreuer einbindest. Der ist im Besitz spezieller Instandhaltungsunterlagen und beurteilt danach die Art der Reparatur, ob es sich nämlich um eine große oder um eine "kleine Reparatur" handelt, also im zweiten Fall um Reparaturen und/oder Reparaturverfahren, die bereits mit der Musterzulassung abgesegnet worden sind. Jenachdem kann unterschiedlich vorgegangen werden.
Geregelt ist das alles in der LuftBO.
Michael
LuftBO
§ 6
Wartung
Bei der Wartung des Luftfahrtgeräts sind durchzuführen:
1. Planmäßige Kontrollen und Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung und Überwachung der Lufttüchtigkeit erforderlich sind;
2. nichtplanmäßige zusätzliche Arbeiten und kleine Reparaturen, die zur Behebung angezeigter Beanstandungen oder festgestellter Mängel erforderlich sind und mit einfachen Mitteln ausgeführt werden können. Dazu gehört der Einbau von geprüften Teilen im Austausch gegen überholungs-, reparatur- oder änderungsbedürftige Teile, wenn dies mit einfachen Mitteln möglich ist.
§ 8
Große Reparatur
Hat ein Luftfahrtgerät einen Schaden erlitten, der im Rahmen der Wartung nach § 6 nicht einwandfrei behoben werden kann, ist eine große Reparatur durchzuführen. Reparaturverfahren, die nicht in den Instandhaltungsunterlagen im Rahmen der Musterzulassung genehmigt worden sind, sind wie Änderungen am Muster zu behandeln und bedürfen der Zulassung.
§ 9
Durchführung der Instandhaltung
(1) Die Instandhaltung der Flugzeuge, die in der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelassen sind, und der Drehflügler mit einem höchstzulässigen Fluggewicht über 5700 kg sowie die Überholung und große Reparatur des übrigen Luftfahrtgeräts sind von Betrieben durchzuführen, die eine Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb, luftfahrttechnischer Betrieb oder Herstellungsbetrieb für Luftsportgerät nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät besitzen. Die Wartung einschließlich kleiner Reparaturen des Luftfahrtgeräts mit Ausnahme der in Satz 1 aufgeführten Flugzeuge und Drehflügler kann auch von sachkundigen Personen durchgeführt werden. Bei einfachen Kontrollen und Arbeiten im Rahmen der Wartung können in diesem Fall die Nachprüfungen nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät zusammengefaßt bei der Jahresnachprüfung durchgeführt werden.
(2) Wer eine Erlaubnis als Luftfahrzeugführer besitzt, kann an einem Luftfahrzeug, dessen Eigentümer oder Halter er ist und das nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen verwendet wird, einfache Kontrollen und Arbeiten im Rahmen der Wartung selbst durchführen, wenn er die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Das gleiche gilt für den nach § 2 Abs. 2 bestellten technischen Betriebsleiter oder Flugbetriebsleiter sowie Mitglieder von Luftfahrtverbänden und -vereinen. Die Nachprüfungen nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät können zusammengefaßt bei der Jahresnachprüfung durchgeführt werden.
(3) Bei der Instandhaltung sind die von dem Hersteller des Luftfahrtgeräts erstellten Betriebsanweisungen und technischen Mitteilungen zu berücksichtigen.
(4) (aufgehoben)
(5) Erfordert die ordnungsgemäße Durchführung bestimmter Instandhaltungsarbeitenbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten, dürfen diese Arbeiten nur von Fachkräften durchgeführt werden, die nachweislich den Anforderungen genügen.
(6) Wer Luftfahrtgerät instandhält, hat der zuständigen Stelle Mängel des Musters, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden und welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, unverzüglich anzuzeigen.
§ 12
Kleine Änderung
Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die keine Auswirkungen auf seine Lufttüchtigkeit hat und unter Anwendung üblicher Arbeitsverfahren durchführbar ist (Kleine Änderung), kann ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Stelle vorgenommen werden, wenn dies in Übereinstimmung mit einem von der zuständigen Stelle festgelegten Änderungsverfahren geschieht. § 9 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
§ 13
Große Änderung
Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die Auswirkungen auf seine Lufttüchtigkeit hat und nicht unter Anwendung üblicher Arbeitsverfahren durchführbar ist (Große Änderung), ist von nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät genehmigten Instandhaltungsbetrieben, genehmigten luftfahrttechnischen Betrieben oder genehmigten Herstellungsbetrieben nach den von der zuständigen Stelle genehmigten Änderungsanweisungen durchzuführen.
rolfleipzig schrieb:
Bei Pilot 24 wurde am 29.2.2012 eine c 42 als Bruch angeboten (wenn sie nicht schon verkauft ist). Leider ist vom eigentlichen Schaden auf dem Foto nicht viel zu sehen. Ich liebäugele damit... Kann mir jemand sagen, wie man an so eine Sache organisatorisch -weniger technisch- herangeht? Als erstes einen Muster- Gutachter analysieren lassen oder gleich mit der Rep. beginnen und am Ende abprüfen? Ich schraube seit 40 Jahren an Auto- Oldtimern rum und das wäre eine neue Herausforderung, da ich inzwischen auch eine SPL besitze.
Danke für gute und brauchbare Ratschläge!
Rolf
War vor einigen Wochen auch Thema im anderen Universum: http://www.pilots24.com/pilots24/forum/viewtopic.php?t=56454
Gannet
Gannet schrieb:
War vor einigen Wochen auch Thema im anderen Universum: http://www.pilots24.com/pilots24/forum/viewtopic.php?t=56454
Um es klarzustellen:
Einzig der Musterbetreuer entscheidet hier. Weder das LSGB noch der DULV, incl. ihrer Klasse V Prüfer haben hierzu etwas entscheidendes beizusteuern. Im Falle der C42 ist der Hersteller auch Inhaber der Musterzulassung. Es gibt daher keine weiteren Musterbetreuer.
Lediglich wenn der Musterbetreuer/Hersteller vorgibt, dass versch. Reparaturabschnitte vor der Weiterarbeit zu prüfen sind, muss ein Prüfer hinzugezogen werden. Dabei prüft der Prüfer aber nicht nach seinem Selbstverständnis, sondern ausschließlich nach den Vorgaben der Instandhaltungsunterlagen der Musterzulassung.
Je nach Umfang der Arbeiten genügt dann zur Wiedererlangung der Lufttüchtigkeit eine "einfach" JNP oder aber eine komplette Stückprüfung ist fällig.
Michael
FlyingDentist schrieb:Gannet schrieb:
War vor einigen Wochen auch Thema im anderen Universum: http://www.pilots24.com/pilots24/forum/viewtopic.php?t=56454Um es klarzustellen:
Einzig der Musterbetreuer entscheidet hier. Weder das LSGB noch der DULV, incl. ihrer Klasse V Prüfer haben hierzu etwas entscheidendes beizusteuern. Im Falle der C42 ist der Hersteller auch Inhaber der Musterzulassung. Es gibt daher keine weiteren Musterbetreuer.
Lediglich wenn der Musterbetreuer/Hersteller vorgibt, dass versch. Reparaturabschnitte vor der Weiterarbeit zu prüfen sind, muss ein Prüfer hinzugezogen werden. Dabei prüft der Prüfer aber nicht nach seinem Selbstverständnis, sondern ausschließlich nach den Vorgaben der Instandhaltungsunterlagen der Musterzulassung.
Je nach Umfang der Arbeiten genügt dann zur Wiedererlangung der Lufttüchtigkeit eine "einfach" JNP oder aber eine komplette Stückprüfung ist fällig.Michael
Vom LBA habe ich mal hinsichtlich einer großen Reparatur die folgende Auskunft erhalten:
>>Das LSG-B hat die Musterzulassung für das UL xxx erteilt und ist demzufolge die zuständige Stelle für die Zulassung von Änderungen an dem betreffenden Muster.<<
Damit sei dir nicht widersprochen, denn Änderungen am Muster können/sollten wohl nicht ohne Zustimmung durch den Inhaber der Musterzulassung erfolgen.
Gannet
Gannet schrieb:
>>Das LSG-B hat die Musterzulassung für das UL xxx erteilt und ist demzufolge die zuständige Stelle für die Zulassung von Änderungen an dem betreffenden Muster.<<
Das ist ja auch keine Widerspruch zu meinen Ausführungen.
Aber, wie Du richtig weiter schreibst, ist der DULV oder das LSGB nicht Inhaber der Musterzulassen, sondern der Musterbetreuer, in diesem Fall also Comco.
Die Fragestellung bezog sich ja auf die Instandsetzung einer C42, die zwar dem zu erwartenden Umfang nach, luftrechtlich wie eine Änderung zu behandeln sein wird, in Wahrheit aber keine sein wird, denn die Maschine wird nach Abschluss der Arbeiten wieder eine "normale" C42 sein, die weder einzeln zugelassen werden, noch sich einer ergänzenden Musterzulassung unterziehen müsste.
Der größte Prüfaufwand könnte dann lediglich eine Stückprüfung sein, die aber, wie alles andere hierbei auch, völlig ohne Beteiligung von DULV oder LSGB stattfindet, wenn man davon absieht, dass die Klasse V Prüfer natürlich von diesen Beauftragten bestallt werden.
Michael