(1) Flugzeugführer Hubschrauberführer und Segelflugzeugführer bedürfen zur
Durchführung von Kunstflügen der Kunstflugberechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Kunstflugberechtigung für
Flugzeugführer und Segelflugzeugführer sind
1.
eine praktische Tätigkeit von mindestens 50 Flugstunden als verantwortlicher
Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer nach Erwerb der betreffenden
Lizenz,
2.
eine Kunstflugausbildung von mindestens fünf
Flugstunden.
(3) In der Kunstflugausbildung müssen eine Einweisung in besondere
Flugzustände sowie die folgenden Flugübungen enthalten sein:
1.
Überschlag,
2.
Turn,
3.
gesteuerte Rolle,
4.
hochgezogene Rollenkehre,
5.
Aufschwung,
6.
Rückenflug und
7.
Trudeln.
(4) Die Kunstflugausbildung von Flugzeugführern und Segelflugzeugführern kann
auf Motorseglern durchgeführt werden.
(5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die
zur Durchführung von Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(6) Für Hubschrauberführer gelten die Absätze 2, 3 und 5 sinngemäß. Im
Einzelfall sind Ausnahmen von der Ausbildung nach Absatz 3 zuzulassen, wenn das
Hubschraubermuster für einzelne Kunstflugfiguren nicht zugelassen ist.
(7) Die Kunstflugberechtigung wird durch Eintragung im Luftfahrerschein für
diejenige Luftfahrzeugart erteilt, auf der die Prüfung nach Absatz 5 abgelegt
wurde. Die Kunstflugberechtigung für Flugzeuge kann auf Reisemotorsegler oder
Segelflugzeuge erweitert werden, wenn der Inhaber der Berechtigung zur Führung
dieser Luftfahrzeugart berechtigt ist und eine Kunstflugausbildung nach Absatz 3
von mindestens einer Flugstunde durch einen dazu berechtigten Fluglehrer
erhalten hat. Entsprechendes gilt für die Kunstflugberechtigung auf
Segelflugzeugen oder Motorseglern.
(8) Die Gültigkeit der Kunstflugberechtigung richtet sich nach der Gültigkeit
der Lizenz.
Also, vergesst diesen 30/60° Quatsch. Überlegt mal, dann würden fast alle Segelflieger nicht mehr hoch kommen, weil sie durch die Thermik "Tellern" müßten. Das Ganze hat einen "Geschichtlichen" Hintergrund. Man hat nach Beendigung der Kunstflugübung, sprich bei erreichen der Mindesthöhe noch Steilkreise u.ä. geübt, um die Beherrschung des Flugzeuges zu vertiefen. Eben genau deshalb, weil es kein Kunstflug ist und unter der vorgegebenen Sicherheitsmindesthöhe gemacht werden darf.
Ein weiterer Punkt ist die Vermischung von der UL-Bauvorschriften (LTF-UL) und Kunstflug. Die Bauvorschrift spricht halt nur von 30° Querlage. Alles weitere wird gerne als "Kunstflug" von UL- Piloten deklariert, was natürlich nonsens ist. Bei manchen Mustern ist es halt ehr "Mutig" steiler zu kreisen, aber ich will die "Edelsteindiskussion" hier mal beiseite lassen.
Reicht das für Karotten??? ;-)
EdIT:
OK, Mowa war schneller, Ich denke IHM gebührt das ÖKOFASTOOD;-)
Ich denke das die 60° Regel von der FAA Part 23.3(a)(3) abgeleitet wurde.
Dort sind Flugzeuge der "normal category" zu finden.
Dort wird "Nonacrobatic operations" bis 60° definiert.
Fehlen noch die 30°.............................
UWE
Aktuell sind 12 Besucher online, davon 2 Mitglieder und 10 Gäste.