Thomas schrieb:
OK nur als "Tscheche" ;-) Schade....
Naja, ich bin der Meinung, so ganz kann das mit dem Mythos II nicht stimmen. Die Tabelle ist insofern unrichtig, wie Axel vom "Fliegen in Deutschland erlaubt" schreibt. Richtigerweise müsste es "als Halter/Eigentümer betreiben" heißen.
Es gibt m.W. nämlich keine Vorschrift, die den Grenzüberflug in die Bundesrepublik sowie die Landung eines tschechisch zugelassenen ULs verbietet, wenn es von einem Bundesbürger mit deutscher Lizenz in Tschechien gechartert und geflogen wird. Demnach wäre natürlich eine OK-registrierte Maschine auch innerhalb der Bundesrepublik von einem deutschen Inhaber einer deutschen Lizenz völlig legal zu fliegen. Ich wüsste nichts, was dem gesetzlich entgegen stünde, lass mich aber gerne belehren!
Michael
PS: Als Analogie kann man vielleicht einen Blick auf die KFZs werfen. Ich darf z.B. als Deutscher mit meinem deutschen Führerschein selbstredend in Frankreich ein Auto mieten und damit in die Bundesrepublik fahren. In Deutschland angekommen, darf ich mit dem Leihwagen fahren wie oft und wohin ich auch immer möchte. Aus rein verkehrsrechtlicher Sicht darf diesen Wagen auch jeder andere deutsche Führerscheininhaber legal in der Bundesrepublik chauffieren.
Betreiben heißt zuallererst betreiben und nicht reinsetzen und fliegen!!
Der Betreiber eines Gewerbes, einer Firma, eines Kernkraftwerkes aber auch eines (Luft)Fahrzeugs ist derjenige, der unter anderem für die Einhaltung aller damit verbundener Vorschriften verantwortlich ist. Darüber hinaus ist der Betreiber auch für die Schäden, die durch sein "Betreiben" entstehen können haftbar.
Der Gesetzgeber hat zum Schutz Dritter daher verfügt, dass der Betreiber z.B. einer Zahnarztpraxis eine Berufshaftpflicht zu unterhalten hat. Genauso wie ein Betreiber eines (Luft)Fahrzeugs eine Halter=Betreiberhaftpflicht abzuschließen hat und nicht etwa der Fahrer bzw. der Pilot. Dass die Eigenschaft Betreiber, Eigner und Pilot in vielen Fällen in Personalunion ausgeübt wird, darf nicht darüber hinweg täuschen, dass diese Tätigkeiten juristisch sehr strikt voneinander getrennt sind!!
Bei unserem Beispiel ist eine Tscheche, egal ob Mann, Frau oder juristische Person Betreiber des Luftsportgerätes. Er ist dafür verantwortlich, dass alle Vorschriften eingehalten, Wartungen erledigt, JNPen durchgeführt, Versicherungen abgeschlossen und all die anderen Sachen im Sinne der Zulassung erledigt werden. Der Pilot dieser Maschine hat sich nur ums Fliegen zu kümmern und ist dabei frei, zumindest so frei, dass er überall hinfliegen kann, wo die Maschine "willkommen" und anerkannt ist. Ein tschechisches UL darf in die Bundesrepublik einfliegen und damit ist der Fall luftrechtlich auch schon erledigt. Es spielt auch keine Rolle, wie lange die Maschine in der Bundesrepublik bleibt und wer sie wie oft auch immer fliegt, spätestens zur JNP wird die Maschine wahrscheinlich wieder nach Tschechien zurück müssen. Aber selbst das ließe sich auch anders organisieren.
Diese UL darf sogar einem Bundesdeutschen gehören, solange er nicht auch gleichzeitig als Halter (=Betreiber) der Maschine auftritt.
Michael
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