Darf man Ul-Schulbetrieb fortführen.
Was meint Ihr ?
Währen des ersten Lock-Down wurden Flugschulen und Fahrschulen gleichgestellt.
Hier die aktuelle Verordnung.
NRW Verordnung 11.01.2021 "FAHRSCHULEN"
(3) Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt. Darüber hinaus dürfen praktische Ausbildungen einschließlich der Prüfung
fortgesetzt werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden
absolviert wurde und Schulungen und Prüfungen unter Beachtung der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung durchgeführt werden. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt bei den zulässigen
Angeboten nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen, wobei sich im Fahrzeug nur
Fahrschülerinnen und Fahrschüler, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen
und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und diese – soweit gesundheitlich
und unter Sicherheitsgesichtspunkten vertretbar – mindestens eine FFP2-Maske tragen.
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-01-07_coronaschvo_ab_11.01.2021_lesefassung.pdf
Servus,
Wenn wirklich nichts genaues definiert würde ich vermutlich beim Gesundheitsamt NRW anfragen oder beim Kreis Lippe - die Kreisverwaltungen sind ja meist für Ausnahmen/Auslegungen etc. zuständig - siehe dein § 16 in Nr. 3 und 4.
Dann hast du auch was schriftliches, wenn Anwohner, Polizei oder was auch immer Ärger machen.
Luftämter/RPs sagen ja im Moment sie sind dafür nicht zuständig (was ja auch stimmt, von denen kommen die Regeln mal ausnahmsweise nicht)
Grüße aus Bayern, wo sich auf unserem Vereinsflugplatz (Sportplatz...) die Frage nach Schulung gar nicht stellt, weil wir 100% stillgelegt sind. *Neidisch auf die Neujahres-Flug-Fotos schauend*
Michael
flugbert schrieb:Ich sehe neben der Gemütlichkeit im Cockpit aktuell zusätzlich noch das Problem, daß der Flugplatz (Du gibst als Homebase ja Oerlinghausen an) de facto geschlossen ist.
Was meint Ihr ?
Oder, wie der Platzbetreiber selber auf der Internetseite bei "aktuelle Nachrichten" schreibt:
"Die grundsätzliche Schließung des Platzes endet nach dem 10.01.2021.
Die Coronaschutzverordnung beschränkt unsere Aktivitäten allerdings mehr denn je. Deshalb wird der Tower bis auf weiteres nicht regelmässig besetzt sein. Wir weisen deshalb auf unsere PPR Regelung hin, Start,-Landemöglichkeiten telefonisch zu erfragen."
Klar gibt es da die Zettel unten am Tower, mit denen man dann doch starten und landen kann. Nur muß man dann ja selber die unterwiesene Person stellen, die den Flugleiter ersetzt, und da sehe ich aktuell das Problem.
Ich würde die Corona VO in NRW so interpretieren, dass schulen eher nicht geht.
Verbindlich kann das nur das Ministerium für NRW sagen.
Würde aber abraten da direkt anzurufen, sondern mit dem Luftsportverband reden.
Die haben im Zweifelsfall schon rechtlich bewertet
cbk schrieb:
Nur muß man dann ja selber die unterwiesene Person stellen, die den Flugleiter ersetzt, und da sehe ich aktuell das Problem."unser" Segelflugplatz (RLP) darf nicht schulen, aber hat trotzdem nicht einfach den Platz geschlossen (Lob dafür). MoSe oder UL oder Cessna rausholen, allein oder mit dem Haushalt fliegen, kein Problem. Keine Flugleiterpflicht während der Woche. Eine ′sachkundige Person′ muß da sein. Aber sobald vor einem der beiden Vereinsheime am Platz ein Auto steht trabt man halt rüber und guckt wer das ist.... in 99% der Fälle kein Spaziergänger sondern in der Tat eine SP. Alahopp, paßt.
@flugbert, "was meint ihr": gibt es überhaupt etwas zu ′meinen′? Du bist entweder FL, dann solltest Du ja nicht ′meinen′ sondern wissen was Dir erlaubt ist. Alternativ eigenständig etwas verantworten und so handeln.
Oder Du bist in Ausbildung, dann sollte Dein FL genau wissen.....
M.
Moin
folgendes sagt die aktuelle Corona Verordnung Rheinland Pfalz in §14:
(4) Angebote von Fahrschulen sowie die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder deren Auditierung sowie für Flugschulen sind in Präsenzform nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Angebote von Fahrschulen hinsichtlich der Ausbildung der Führerscheinklassen C und D sowie Angebote von Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation.
Vg Thomas
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