Hallo Zusammen,
um ehrlich zu sein hatte ich nicht damit gerechnet, aber anscheinend werden wir ein zweites mal gegroundet. Hier eine Passage der aktuellen News des LVB. Welche Bundesländer es noch betrifft weiß ich nicht, aber das gilt erstmal für Bayern:
Leider beinhaltet diese neue Version in § 10, Absatz (3) die Festlegung: „Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt.“
Damit ist auch der Betrieb und die Nutzung von Einrichtungen /Sportstätten für den Luftsport vorerst nicht mehr möglich.
VG Alex
Ihr habt sie gewählt also beschwert euch nicht :)
Für mich ist ein Verkehrslandeplatz keine Sportstätte, außerdem ist es mir im Winter auch völlig Wurst und da es zur Zeit sowieso nirgends einen Kaffee oder was zu essen gibt ist es mir sogar doppelt Wurst.
Stefan
Postbote schrieb:Sehe ich auch so. Den Rest eher nicht. Fliege im Winter auch ohne Kaffee gern durch die Gegend :) Jetzt ist bei uns leider erstmal dicht.
Für mich ist ein Verkehrslandeplatz keine Sportstätte
Alex
Glaube da müsste man noch genauer in die Verordnung vom Land Bayern einsteigen.
Vermute mal, da steht sinngemäß drin, das Sport in 2er Gruppen oder gleicher Haushalt o.k. ist - dann wäre im Prinzip 2sitzig fliegen machbar.
2. Frage wäre dann die Definition Sportstätte,....der Vereins UL Platz oder das SE Gelände wären da per Definition wohl raus, sprich betroffen. Anders dürfte das Aussehen bei Landeplätzen
(alle anderen Fragen lass ich mal au0en vor, wurden beim 1. LD ja schon besprochen und waren auch nicht zielführen)
Der LVB hat da doch sicher einen Ansprechpartner, denke das wäre eine mögliche Adresse um da Klarheit zu erlangen (...oder zumindest die genaue Argumentation zu erhalten)
Selbst wenn der Platz eine Sportstätte ist: auch auf einer geschlossenen Sportstätte darf doch jemand (hier ein Fußballer) an den Schrank, ein Sportgerät (hier Ball) rausholen, und damit Sport einzeln oder zu 2t zB auf dem Trimmdichpfad, mithin außerhalb der Anlage, durchführen. Oder?
Nun: ersetze BALL durch FLIEGER und TRIMMDICHPFAD durch LUFTRAUM.
Letztendlich hängt es wohl allein davon ab, was der Vereinsvorstand beschließt.
Maraio schrieb:genau deswegen ist der genaue Wortlaut der Verordnung wichtig
darf doch jemand (hier ein Fußballer) an den Schrank, ein Sportgerät (hier Ball) rausholen,
Maraio schrieb:Genau das steht erstmal auf einem anderen Blatt,...geht ja erstmal grundsätzlich darum, was auf Basis der Verordnung zulässig wäre...ob man das dann abruft aus vielfach diskutierten Überlegungen, ist wie gesagt ein anderes Thema
Letztendlich hängt es wohl allein davon ab, was der Vereinsvorstand beschließt.
Zumindest für Niedersachsen galt Anfang des Jahres: Fliegen auf UL Plätzen und Segelfluggeländen ist verboten da dies per Definition Sportplätze waren. Auf einem Verkehrslandeplatz war′s erlaubt, da das verkehrstechnische Infrastruktur ist und die nicht geschlossen wurde.
Ich habe mein UL schonmal vorsichtshalber auf einem Verkehrslandeplatz für die nächsten paar Monate untergebracht, ich würde nämlich gern noch möglichst viel fliegen.
Gruß der Kurt
... so sieht es mit dem Reiten aus:
Der Betrieb und die Nutzung von Reithallen, Reitplätzen und sonstigen Sportstätten ist für Reitsport und Reitunterricht untersagt. Dies gilt nicht für die aus Tierschutzgründen notwendige Bewegung der Tiere (Tierwohl).
Reitunterricht darf einzeln, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Hausstands nur außerhalb von Reithallen und Reitplätzen stattfinden.
...Reitunterricht nur auf der Wiese...
francop schrieb:
genau deswegen ist der genaue Wortlaut der Verordnung wichtig
Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(9. BayIfSMV)
vom 30. November 2020
§ 10
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