Das fragliche Südtiroler Gesetz gilt seit 1997 und besagt an den relevanten Stellen:
(1) Zum Schutze der natürlichen Umwelt und auch zum Schutze vor Lärmbelästigung ist es in Südtirol verboten, in Gebieten, die unter Landschaftsschutz stehen, mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen zu starten, zu landen und das Gebiet in Flughöhen von weniger als fünfhundert Metern zu überfliegen........
(3) Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und zur Vorbeugung gegen die mit dem Fluglärm verbundenen Risiken wird das Starten und Landen von motorbetriebenen Luftfahrzeugen auf dem Flughafen von St. Jakob/Bozen und auf den anderen Zivilflugplätzen des Landes sowie das Überfliegen des Bozner Talkessels für Rund- und Besichtigungsflüge, Übungsflüge, Reklameflüge, Sport- und Freizeitflüge und Flugzeugschleppstarts während der Nacht und am Nachmittag verboten....
Die Durchführungsverordnung für das Flugverbot im Bozner Becken besagt, dass diese nicht für Luftfahrtzeuge mit erhöhtem Schallschutz gelten. Natürlich sind Start und Landung in Bozen auch ausgenommen.
Die Landschaftsschutzgebiete sind praktisch überall in Südtirol. Wenn wir also mit UL‘s durch Südtirol mit mindestens 500 m über Grund fliegen, gibt es keine Probleme.
Wichtig: dies gilt nur für Südtirol, in Österreich gibt es die 500 m agl Regel nicht für die „geheimen“ Sperrgebiete.
Günter N schrieb:Nunja, man darf in Italien mit Basico aber nur max. 1000ft AGL fliegen, so dass diese Gebiete umflogen werden muessen.
Die Landschaftsschutzgebiete sind praktisch überall in Südtirol. Wenn wir also mit UL‘s durch Südtirol mit mindestens 500 m über Grund fliegen, gibt es keine Probleme.
Chris
Für den sozialistischen Naturschutz gilt 500m zur Erdoberfläche.
Gem. DPR. 133 hingegen, max 1000ft oberhalb des höchsten Punktes im radius von 5 Km.
aviatrix schrieb:Danke für die Informationen.
Bevor jetzt möglicherweise auf Grund meiner (sicherlich unvollständigen und unausgewogenen) Quellenangaben die große Panik losbricht: die Hauptrouten sind für alle Aeronaut*innen offen und erlauben wundervolle Blicke ins Herz der von mir so geliebten "Bleichen Berge".
Derartige Reglementierungen sind in einer Welt wie der unseren nötig. Dabei sollte mwo doch an es positiv sehen: es gibt immer noch eine Menge was man tun kann, in einer Welt in der meistens leider jeder seine eigenen Interessen in den Vordergrund stellt.
Was mir bei den Flugbeschränkungen in Südtirol nicht ganz klar ist: wie ist das mit den 1600m zu verstehen?
sozusagen schrieb:Ich versteh da so: Bis Gelände unter mir 1600m Höhe über Normalnull darf ich mit einem Basico-UL maximal 500ft AGL sein (Wochenende 1000ft). Über 1600m müsste ich 500m oder 1650ft AGL einhalten – was mit einem Basico aber nicht geht.
Was mir bei den Flugbeschränkungen in Südtirol nicht ganz klar ist: wie ist das mit den 1600m zu verstehen?
Luftsportgeräteführer schrieb:Das gilt schon laenger nicht mehr. Basico heisst: Minimal 500ft, max. 1000ft, egal was fuer ein Wochentag.
maximal 500ft AGL sein (Wochenende 1000ft)
Chris
U basico haben keinen Transponder, drum gibts auch keine Probs wenn man als basico in it unterwegs ist.
Od man fliegt als Avanzato mit Transponder, dann aber auch mit Flugplan u FIS Kontakt u somit geführt.
Somit gibts dann auch kein Problem.
In Italien ist nicht Flugplatzzwang. Im Prinzip darf man überall landen, voraussichtlich der Grundbesitzer lässt es zu. Deswegen hat man unter dem öko vorwand das landen im Hochgebirge verboten. War für Hubschrauber gedacht, aber die Leidtragenden sind wir alle.
In Italien ist grundsätzlich NICHT FPL zwang. Das hat ein Vorfahre von Salvini erreicht.
Dem Text nach gilt sowieso JEDES Gebiet über 1600 m als Landschafts- bzw. Naturschutzgebiet, egal, ob es als solches gekennzeichnet ist, oder nicht. Demnach gilt dort also überall die Mindestüberflughöhe von 500 m. Es fragt sich nur, ob dann der horizontale Abstand eine Rolle spielt, wenn man z.B. neben einer vertikalen Felswand unterwegs ist und vertikal unter einem 500 m Luft ist. Sowas wäre in den Dolomiten an vielen Orten möglich.
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