NfL I 442/15 - Bodenfunkstellen - 8,33 kHz Umstellung

Forum - Allgemeines & Aktuelles
  • In NfL I 442/15 steht auf der letzten Seite:

    "Betreiber von Bodenfunkstellen sind dafür verantwortlich, die Frequenzen im 8,33 kHz-Kanalraster rechtzeitig beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder über die Bundesnetzagentur zu beantragen." 

    (https://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/SpezielleAnwendungen/Flugfunk/Flugfunk-node.html)

    Hat jemand hier im Forum diese Prozedur durchlaufen und kann Auskunft geben:

    • Wie lange dauert die Bearbeitung ab Antragstellung?
    • Was kostet die Bearbeitung durch die beiden zuständigen Behörden?
    • Kommt die Bundesnetzagentur nach Umstellung tatsächlich zur technischen Abnahme zum Flugplatz?

    MfG

    Helmut

  • Da ist vieles unklar. Ich beschäftige mich schon eine Weile mit der Bodenfunkstelle. Mir scheint, dass die genaue Verfahrensweise der Umschaltung überhaupt nicht klar ist. Da ja gleichzeitig alle Funkstellen auf das neue Raster umschalten müssen geht es ohne Stichtag nicht. Die neue Kanalzuteilung muss bis dahin auch flächendeckend erfolgt sein. Ausserdem ist die Drucklegung der Karten zu berücksichtigen. Wann dieser Umschaltzeitpunkt sein wird - unbekannt.

    Bekannt ist eigentlich nur, dass bis zum Jahresende alle Geräte 8,33 kHz tauglich sein müssen. Heisst nicht zwingend, dass die ab dann auch so betrieben werden sollen.

    Was sich der Verfasser der NfL unter dem Begriff "rechtzeitig" vorstellt, ist mir unklar.

    Zu dem letzten Punkt: Eigentlich ja. Ob das realistisch ist: Fraglich.

    Es gibt im unteren Preissegment für Bodenfunkstellen eigentlich nur 2 Produkte: FSG90 und GT6201.
    In der Anleitung zum FSG90  findet sich eine periodische Kalibrierungspflicht. Ob das eine Herstellerempfehlung ist oder Eingang in die überarbeitete FSAV finden wird - unklar.

    Zur gesamten Thematik lesenswert:  http://www.daec.de/fachbereiche/luftfahrttechnik-betrieb/833khz/

    Es gibt Bemühungen, für Einfrequenzanwendungen auf kleinen Plätzen auch Luftfunkstellen ( mit deutlich bescheideneren technischen Anforderungen ) zuzulassen. Das würde Kostenentlastung bringen.

  • Ich war eigentlich der Meinung, das unsere Bodenfunkstelle mit nur einer Frequenz (122,3)

    bleiben kann.

    Es ist ja nicht nur das neue Gerät, auch eine Ummeldung liegt locker bei 150,-.

    Rüdiger

  • Rüdiger schrieb:

    ch war eigentlich der Meinung, das unsere Bodenfunkstelle mit nur einer Frequenz (122,3)

    bleiben kann.

    Eine Funke mit einer Frequenz wäre sicherlich ausreichend - so es so etwas überhaupt gibt. Die Funke muss aber das 8,33er Kanalraster unterstützen, da Du ansonsten die von Deiner 122,3 links und rechts liegenden Kanäle "dichtfunkst".

    Bye Thomas

  • Hier nochmal zum Verständnis ein Auszug aus der FSG90 Dokumentation:


    Luftfunkstellen, die im 8,33 kHz Raster betrieben werden, sind
    etwa alle 4 Jahre auf Einhaltung der geforderten <+- 5 ppm
    Frequenzgenauigkeit zu überprüfen und ggf. zu kalibrieren.


    Bodenfunkstellen, die im 8,33 kHz Raster betrieben werden,
    sind zur Einhaltung der hochgenauen Referenz-Frequenz von
    <+- 1 ppm Genauigkeit aus technischen Gründen erstmals
    nach 12 Monaten, dann alle 24 Monate zu kalibrieren.


    Für Anwendungen, die nur im 25 kHz Raster betrieben
    werden, ist keine Überprüfung erforderlich
    (Frequenzgenauigkeit <+- 20 ppm).


    Die Frequenzgenauigkeit bezieht sich auf den erweiterten
    Temperaturbereich von –20°C bis +55°C.


    Eine Kalibrierung darf nur der Hersteller oder ein hierfür vom
    Hersteller autorisierter Luftfahrttechnischer Betrieb (LTB)
    durchführen. Dazu dürfen nur vom Hersteller freigegebene
    Testgeräte und Test-Verfahren verwendet werden.

  • Na toll,

    wieder neue Kosten konstruiert!

    Rüdiger

  • Hier ist auch noch ein Beitrag zum Thema (Seiten 8 und 9): http://www.luftsportmagazin.de/images/Heftarchiv/LS-2015-5_Okt-Nov_Low.pdf


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