Rudolf schrieb:Letzte Änderung 17.04.2015:
die "ADR" ist 2009 geändert worden
"1.1.3.1
Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Gütereinzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt; " (Bundesgesetzblatt Teil II 2015 Nr. 13 vom 08.05.2015)
Damit dürfte alles klar sein.
Es gibt demnach auch keine Freistellung für fest eingebaute Tanks, weder im Fahrzeug selbst noch auf einem Anhänger, wenn sie größer als 60 l sind!!
Wer daran denkt, eine solche Transportmöglichkeit anzuschaffen und genehmigen zu lassen, sollte sich vielleicht erst mal die 1210 Seiten der "Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung)" durchlesen :-))
Michael
FlyingDentist schrieb:Dann müßten man jedes deutsche Oberklasse-Auto sofort stillegen und die LKWs gleich mit. :D
Damit dürfte alles klar sein.
Es gibt demnach auch keine Freistellung für fest eingebaute Tanks, weder im Fahrzeug selbst noch auf einem Anhänger, wenn sie größer als 60 l sind!!
cbk schrieb:Das ist natürlich Quatsch!!
Dann müßten man jedes deutsche Oberklasse-Auto sofort stillegen und die LKWs gleich mit.
Diese Tanks sind baumusterabgenommene, fest mit dem Fahrzeug verbaute Betriebsstoffbehälter und dienen, wie der Name sagt, nicht dem Transport sondern sind für den Betrieb des Fahrzeugs unabdingbar.
Einfach die "Freistellungsvorschrift" genau lesen und wenn möglich auch verstehen ...
Michael
hier mal ein öffentliche Seite des Landes NRW zum Thema 60 Ltr. je Behälter und 333 Ltr. Gesamt
hier ist besonders -- zu 2) - zu berücksichtigen, den auf diese Ausnahmeregel kommt es an, Ladungssicherung und Feuerlöscher.
Die Frage bezieht sich auf die Fahrt von einer Tankstelle zu einem Betriebsgrundstück (innerbetrieblicher Werkverkehr soll hier betankt werden) dies ist mit der Fahrt zum Flugplatz gleichzusetzten und es unterscheidet nicht nach gewerblich oder privat.
Zu berücksichtigen ist, das mit diesen Mengen keine Grenzübertritte erlaubt sind.
Genau so haben wir es bei Ausflügen mit mehreren Flugzeugen in unserem Begleitfahrzeug des Vereins gehandhabt.
14 Kanister a′20 Ltr. Lediglich in Italien ist zu berücksichtigen, dass das Befüllen an Autobahn und diversen Großtankstellen verboten ist. An kleinen Tankstellen gab es nirgends probleme, im Gegenteil, der Tankwart hat sich über den großen Kunden gefreud.
blue skies
dieZwei
dieZwei schrieb:Die Fragestellung geht an der Sachlage nicht gewerblich betriebener Privatflugzeuge gänzlich vorbei!
Die Frage bezieht sich auf die Fahrt von einer Tankstelle zu einem Betriebsgrundstück (innerbetrieblicher Werkverkehr soll hier betankt werden) dies ist mit der Fahrt zum Flugplatz gleichzusetzten und es unterscheidet nicht nach gewerblich oder privat.
Darüber hinaus wäre innerbetrieblicher Werkverkehr z.B. der Betrieb eine Gabelstaplers oder dergleichen auf dem unternehmenseigenen Werksgelände. Die Fahrt von einer öffentlichen Tankstelle über ebensolche Straßen zu einem Flugplatz zu nicht gewerblichen Zwecken, kann definitiv kein innerbertieblicher Werkverkehr sein!
Auch sollten aus Sicht der ADR (europäische) Grenzübertritte kein Problem darstellen, da es sich ja bekanntermaßen um eine europäische Verordung handelt!! Steuer- bzw. zollrechtlich kann das natürlich ganz anders aussehen.
Michael
Werkverkehr ist es dann, wenn die Tätigkeit nicht dem eigentlichen Geschäft, sondern nur zu hilfszwecken dient. Außerdem müssen es eigene Fahrzeuge sowie eigenes Personal sein. Das geht auch über das deutsche Straßennetz hinaus.
Bsp.
Großhandel für Baustoffe.Das eigentliche Geschäft ist der Handel mit Baustoffen. Die Anlieferung zum Kunden dient nur zu hilfszwecken. Trotzdem fallen die Fahrten unter Werkverkehr. Zwischen innerbetriebliche oder extern wird nicht unterschieden.
Es gibt auch eine ziemlich einfache Möglichkeit, den eigenen Wagen zur "Tankstelle" umzubauen, wenn man einen Benziner fährt. Man muss lediglich eine Möglichkeit schaffen, dass die Benzinpumpe(n) (Vorförderpumpe genügt evtl. schon) angesteuert werden kann und einen Bypassanschluss nach der Benzinpumpe für die Zuleitung zum Tanken schaffen.
Geduld ist ggf. von der Fördermenge her gefragt. Manche KFZ sind da eher bescheiden bestückt und drücken nur etwas um die 100 l/h.
Stehe gerade vor der selben frage:
Wie bekomme ich möglichst angenehm, effizient und ohne sauerei den Flieger getankt, wenn es keine Tankstelle am Platz gibt.
(Etwa 100l passen in den Flieger, Kanister find ich, gelinde gesagt, unglücklich, und auch nicht recht praktikabel und sicher)
Solche tankanhänger wie weiter oben verlinkt findet man irgendwie vorwiegend in französisch, dort allerdings ebenso vornehmlich in Max 330 L Ausführungen.
Gibt es dazu jetzt schon Erfahrungen, jemand der es gemacht hat und eine Kontrolle überstanden hat oder jemand der den Gesetzestext jetzt kennt?
Kann man aus dieser Diskussion jetzt die Essenz ziehen und sagen, dass so eine 330l anhängertankstelle erlaubt ist?
Mein unwissender senf
ich würde nicht über 333 L gehen.
Und dabei den Inhalt meiner Zugmaschine (PKW) berücksichtigen.
So würde ich es machen, um nicht gefahr zu laufen.
Also nicht auf der Tankrechnung 360 L weil ich die Zugmaschine gleich mit getankt habe.
Somit Rechnung 280 L für Tank und keine oder extra für die Zugmaschine.
( Und den Tank auf den Hänger nur ausreichend sichern und nicht fest verbinden )
Neu schrieb:Ich glaube nicht, dass bei einer Kontrolle die Tankrechnung sondern eher die Beschaffenheit, Anzahl und das Fassungsvermögen der Transportbehälter von Belang sind. Nur mal so... ;-)
Also nicht auf der Tankrechnung 360 L weil ich die Zugmaschine gleich mit getankt habe.
Gruß Lucky
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