Die Rechtsabteilung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur hat geklärt, dass die deutsche UL-Musterzulassung ebenso wie jede andere europäische Zulassung entsprechend � 11 Abs. 4 LuftGerPV als Basis für eine Eintragung als LL anerkannt ist, sofern das Gerät nur maximal 120 kg wiegt.
Entsprechend wurde dieser Status quo von den Verbänden auf der Sitzung beim Ministerium am 29, Sept. 2015 als das zu handhabende Verfahren benannt und erklärt, dass - auf dieser Basis - kein Änderungsbedarf am � 11 LuftGerPV besteht. Gestern wurde vom Ministerium auf Anfrage nochmals bestätigt, dass dieser Status quo erhalten bleibt.
Bild: Beispiel MC 30 Luciole von Colomban. Nach dem vom Ministerium bislang ohne Änderungsbedarf bestätigten Status quo in Zukunft in Deutschland als LL zu fliegen.
Das Bedeutet erstens, dass ein 120 kg - Dreiachser jetzt über den Weg der UL-Musterprüfung bei DAeC oder DULV als LL eingetragen werden kann, ohne wie bisher das Ausland bemühen zu müssen.
Zweitens: Da jede europäische UL- Zulassung unmittelbar gültig ist, wird von den Verbänden nur der Nachweis / Wägebericht des Leergewichts verlangt / überprüft, um dann auf Wunsch die LL-Eintragung vorzunehmen. Das bedeutet daher auch, dass Geräte als LL in Betrieb genommen werden können, welche die Forderungen der LL- Bauvorschrift �LTF-L3 nicht erfüllen (Flächenbelastung max 25 kg / qm, 55 km/h Mindestgeschwindigkeit etc.)
Ohne Zweifel wird diese Öffnung die 120 kg - Klasse mit höchst interessanten Flieger bereichern und beleben. Aber vielleicht ist dem Ministerium die Tragweite des beschlossenen Status quo noch nicht in vollem Umfang bewusst gewesen. Das bleibt abzuwarten.
Video der Luciole
https://www.youtube.com/watch?v=7lQjhkLrTXA
Mehr unter
http://ultraleicht120.de/2015/12/18/endlich-alles-klar-deutsche-zulassung-fuer-ll-motor-dreiachser/
Moin. Kann ich für dein "Zweitens" mal irgendeinen Beleg haben bitte? Bei den Verbänden erreiche ich mit Sicherheit niemanden mehr bis ins nächste Jahr hinein und mein heißer Draht zum Ministerium (welches denn?) ist gerade etwas abgekühlt.
thx.
Tja Mick, und wenn so ein Ul aus dem Ausland jetzt mit Elektroantrieb daherkommt? Da die D geforderte Flächenbelastung usw jetzt plötzlich keine Relevanz mehr hat könnte ja man fast meinen dass Euer hirnrissiges Verbot des E-Antriebs (mal ehrlich, was bescheuerteres konnte man damals ja wohl kaum einbringen, oder?) somit auch unter den Teppich gekehrt wird? Dann könnte diese "Klasse" für ein paar Leute in Deutschland beinahe interessant werden. Freilich nur wegen des Wegfallens des Medicals und für Selbstbauer, aber immerhin.
Gruss Stephan
Die Eintragung von Geräten als LL auf Basis einer europäischen UL-Zulassung oder nun auch nach der - natürlich ebenfalls europäischen - Zulassung nach LTF-UL 2003 ist ohne Nachweise von Leistungsbeschränkungen schon seit langem "gelebtes" Recht.
Darunter auch Geräte mit Elektroantrieb, z.B. die E-Version des Song, die über den DULV eingetragen wurde. Die meisten der eingetragenen Flieger würden allerdings wohl bei Bedarf die Performance-Beschränkungen nach LTF-L3 nachweisen können. Entscheidend ist jedoch, dass überhaupt nicht danach gefragt wird, genauer: gar nicht gefragt werden darf, da die Beauftragten DULV und DAeC seit der Neufassung des Paragrafen 11 LuftGerPV gar keine Beauftragung mehr im Rahmen von LTF-L haben. Das Tor steht also offen. Und es mag auch schon der eine oder andere hindurchgegangen sein, für den es bislang verschlossen war...
Gruß, Mike
Die neue Interpretation des § 11 LuftGerPV wird von vielen Piloten begrüßt werden.
Der Zick-Zack-Kurs in Fragen der "Zulassung" hat aber auch gerade für die Hersteller große Nachteile, die bei der 120 kg - Sonderregelung des Ministeriums auf Rechtssicherheit vertraut haben.
Gehe zurück auf "Los"! Das Zulassungs-Monopoly in der 120 kg - Klasse
Vor allem: Heute wie damals bleibt das Ministerium eine verbindliche, schriftliche Aussage schuldig.
Beste Grüße,
Mike
hallo,
in der "EU/EWR" gelten schon seit Langem:" Wer als Hersteller/Importeur etwas in den Verkehr bringt, das nach den Vorschriften/Gesetzen des Herstellerlandes hergestellt wurde, ist für die Gebrauchsfähigkeit(z.B. auch Lufttüchtigkeit,) verantwortlich"(verkürzt und ungefähr)".
Dieser "Gegenstand" muss dann, ohne wenn und aber, in allen EU/EWR Staaten anerkannt werden.
Wenn also in Polen ein "120kg Gerät", z.B. der ELF von EKOLOT, nach den pl. Vorschriften hergestellt wurde, zusätzlich die franz. Zulassung(als UL) vorhanden ist(Fiche d`Identtfikation ULM "B103SF02873E"), dann sind die dt. "Beauftragen"( DULV u. DAeC) außen vor Mit anderen Worten, ich kaufe mir so ein Gerät, laß' es Haftpflicht versichern und benutze es dann(ohne jemand zu fragen).
Nach dem Motto: was nicht ausdrücklich nach dem Gesetz verboten ist(s. Dein Beitrag, Stichwort "LBA" -keine kongrete Auskunft) , machen!
In diesem Sinne: "fohes Schaffen 2016"
Rudolf
:
Hallo Rudolf,
> Wer als Hersteller/Importeur etwas in den Verkehr bringt, das nach den
> Vorschriften/Gesetzen des Herstellerlandes hergestellt wurde, ist für die
> Gebrauchsfähigkeit(z.B. auch Lufttüchtigkeit,) verantwortlich"
>
> Mit anderen Worten, ich kaufe mir so ein Gerät, laß′ es Haftpflicht versichern
> und benutze es dann(ohne jemand zu fragen).
Das ist natürlich ganz großer Humbug!!
Das mag für einfache, zulassungsfreie "Gebrauchsgüter" gelten,
nicht jedoch für zulassungspflichtige Dinge wie Luftsportgeräte (120kg jetzt mal ausgenommen),
Fahrzeuge, Schiffe, Silvesterböller, Waffen etc.
Nur weil in Polen eine Schlagring womöglich "legal" in den Verkauf gebracht
wurde, darf ich ihn hier in D noch lange nicht legal führen.
Ein Luftsportgerät unterliegt alleine den nationalen Regelungen bzgl.
Musterzulassung, Versicherung, Betrieb und Lizenzen - egal wo in
der EU es "verkauft" wurde.
An diese "Regelungen" wirst Du Dich halten müssen, wenn Du Deine
in Frankreich ohne Rettungsgerät legal verkaufte und in Verkehr gebrachte
C42 hier als Wohnsitz-deutscher in D betreiben willst.
BlueSky9
In Einem Telefonat am 30.12.15. hat der Leiter des zuständigen Bereichs im BMVI nochmals jeden Zweifel ausgeräumt:
Bei LL-Eintragungen auf Basis von Prüfungen nach LTF-UL 2003 oder einer europäischen UL-Prüfung müssen keinerlei Performance-Beschränkungen entsprechend §LTF-L3 nachgewiesen werden.
Es wird ferner gerade eine schriftliche Klarstellung zum Verfahren ausgearbeitet, um allen Beteiligten die bislang fehlende Rechtssicherheit zu geben.
Es ist sehr anerkennenswert, dass man sich sogar "zwischen den Jahren" die Zeit genommen hat, diese Nachfrage nochmals mit aller Klarheit zu beantworten. Schließlich hat im weit gespannten Verantwortungsbereich der Abteilung die Frage der LL-Zulassung nicht gerade Priorität....
Mike
BlueSky9 schrieb:Für (Kraft)Fahrzeuge und Schiffe (Sportboote) gilt schon lange, was davon in irgend einem EU-Staat zulassungsfähig ist, ist es in der gesamten EU.
Das mag für einfache, zulassungsfreie "Gebrauchsgüter" gelten,
nicht jedoch für zulassungspflichtige Dinge wie Luftsportgeräte (120kg jetzt mal ausgenommen),
Fahrzeuge, Schiffe, Silvesterböller, Waffen etc.
Warum das für UL >120kg noch immer nicht gilt????
Gruß
und guten Rutsch
Thomas
P.S.
Bei Böllern und Waffen kenne ich mich nicht aus
seehund schrieb:Da muß ich Dir leider widersprechen, bei Fahrzeugen funktioniert das leider nicht und im Bundesland Hessen macht Dir jeder Prüfer bei älteren Fahrzeugen einen Strich durch die Rechnung.
Für (Kraft)Fahrzeuge und Schiffe (Sportboote) gilt schon lange, was davon in irgend einem EU-Staat zulassungsfähig ist, ist es in der gesamten EU.
Stefan