octa schrieb:ICAO und Jeppesen Karten dürfen zur Flugplanung verwendet werden sofern aktuell
Gruß
octa
Wo bitte steht denn das??
Michael
PS: Ich kann den Ausführungen von Truxxon in diesem Thread nur ausdrücklich beipflichten! Zufälligerweise benutze ich seit Jahren das gleiche Equipment. Eine Flugplanung mit dem FlightPlanner ist ein Genuss und per Mausklick hat man alles Papier, was jeden LuPo glücklich macht. Mit dem Synch-Programm lässt sich alles auf die SD-Karte des PDA übertragen und schon kann's los gehen. FlightPlanner und Sky-Map, in meinen Augen das perfekte Team.
Ich habe neben ICAO- und Jeppesen- auch noch die Generalkarte mit FS-Aufdruck; da braucht man wirklich nicht mehr so tief runter, um die Ortsschilder zu lesen :-)
Ich habe mal für meinen Motorflugverein über den FlightPlanner eine kleine PowerPoint-Datei erstellt.
§ 3a LuftVO
Flugvorbereitung
(1) Bei der Vorbereitung des Flugs hat der Luftfahrzeugführer sich mit allen Unterlagen und Informationen, die für die sichere Durchführung des Flugs von Bedeutung sind, vertraut zu machen und sich davon zu überzeugen, daß das Luftfahrzeug und die Ladung sich in verkehrssicherem Zustand befinden, die zulässige Flugmasse nicht überschritten wird, die vorgeschriebenen Ausweise vorhanden sind und die erforderlichen Angaben über den Flug im Bordbuch, soweit es zu führen ist, eingetragen werden.
(2) Für einen Flug, der über die Umgebung des Startflugplatzes hinausführt (Überlandflug), und vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln hat sich der Luftfahrzeugführer über die verfügbaren Flugwettermeldungen und -vorhersagen ausreichend zu unterrichten. Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle einzuholen. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Ein Flug führt über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, wenn der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beobachten kann.
§ 24 LuftVO
Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise
Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der Luftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen hat 1. der Luftfahrzeugführer nachzuweisen, daß er den Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat;
2. das Luftfahrtpersonal die vorgeschriebenen Ausweise, insbesondere die Scheine und Zeugnisse für die Besatzung und das Luftfahrzeug, zur Prüfung auszuhändigen.