Man sollte zwischen drei Dingen unterscheiden, die nicht unbedingt viel miteinander zu tun haben:
-Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht
Dieses regelt das "Spannungsverhältnis" zwischen Staat und Bürger
-Haftpflichtversicherung und die damit einhergehenden Schäden
Grundsätzlich haften wir aus Verschulden, teils auch aus Gefährdung. Der Haftpflichtversicherung tritt hier sozusagen als "Schutzschild" für unsere Verfehlungen ein und wird, genauso, wie bei der KFZ-Versicherung zum Direktansprechpartner für den Geschädigten. Hier wird der Versicherer ganz erheblich vom Pflichtversicherungsgesetz (und weiteren) gemaßregelt, weil er andernfalls keine Erlaubnis für den Betrieb dieses Versicherungszweigs bekommen würde.
-Kaskoversicherung
Hier erklärt der Versicherer für bestimmte vertraglich geregelte Fälle eine bestimmte Leistung an den Versicherungsnehmer zu erbringen. Die Rahmenbedingungen, können innerhalb gewisser Spielregeln relativ frei ausgelegt werden.
Urteile gibt es zu allen drei Sparten, die nicht unmittelbar aufeinander anzuwenden sind. Jedoch macht es sich die Assekuranz gerne leicht und lässt den Ermittler in der Strafsache vorpreschen und "fischt" anschließend, kostengünstig gegen eine kleine Akteneinsichtsgebühr die Ergebnisse zur Verwendung im eigenen Abwicklungsverfahren heraus.
@SMT. Im vorletzten Jahr hat eine junge Frau meinen Wagen gerammt. Dabei hat sie 3 Stoppschilder an einer gut sichtbaren Stelle überfahren. Unser Wagen hat sich einmal komplett überschlagen und ich hatte Panik, dass meine Frau und meine Kids die Sache nicht überleben. Trotzdem musste ich einsehen, dass kein Mensch frei von Fehlern ist. Fehler, die auch mir passieren können. Bei solchen Fehlern können auch Menschen zu Schaden kommen.
Nun weiß ich ja nicht, wie andere das machen? Ob die sagen, "heute fliegen wir mal so richtig schön überladen mit der morschen Mühle"?
Ich glaube, da sind die Situationen eher anders. Man verspricht mal schnell dem Kumpel, ihn mitzunehmen und einer der 300 Hamburger, den er oder ich in den letzten zwei Wochen gefuttert haben, war wohl mit Blei gefüllt. Dann ist das Wetter auch noch richtig schön und man bekommt die Schnapsidee, doch etwas weiter zu fliegen, also braucht man reichlich Sprit. Und hupps, sind 50 kg zu viel in der Möhre.
Vielleicht flackern da mal kurz Bedenken auf? Ist man deshalb ein so wirklich schlechter Mensch, der für Jahre hinter Gittern muss. Der weggeschlossen werden soll? Dessen Leben zerstört werden muss, nur, weil er vielleicht zu übermütig und lebensfroh war, statt wie ein Buchhalter und Dauerspaßbremser immer nur nach den Buchstaben der Gesetze zu leben?
Und was willst Du dann erst mit den richtigen Straftätern machen? Mit Benzin übergießen und verbrennen?
Die Haftung eines Piloten im Schadensfall ergibt sich aus den §§ 45 LuftVG, 823 ff. BGB. Für die Haftung nach § 45 LuftVG ist Voraussetzung, dass ein Beförderungsvertrag vorliegt, reine Gefälligkeitstransporte ohne Rechtsbindungswillen fallen nicht hierunter. Der Beförderungsvertrag zeichnet sich nicht allein dadurch aus, dass Gewerblichkeit oder ein Entgelt vorliegt. Allein der Wille, sich rechtlich zu binden genügt. Wer jemand einen Rund - oder Streckenflug zusagt kann bereits einen Beförderungsvertrag geschlossen haben.
Kommt es zu einem Unfall haftet der Luftfrachtführer im Falle der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrages verschuldensunabhängig und in voller Höhe. Kann der Pilot nachweisen, dass kein Verschulden vorliegt ist die Haftung auf 100.000 "Rechnungseinheiten" (ca. 120.000 €) begrenzt.
Wird festgestellt, dass es sich nicht um eine Beförderung auf Grund eines Vertrages gehandelt hat haftet der Pilot dennoch, und zwar gem. § 823 ff. BGB unbegrenzt und in voller Höhe. Allerdings müssen der Geschädigte bzw. seine Angehörigen dem Piloten das Verschulden nachweisen. In der Regel ist dies unproblematisch, kann jedoch ein Sachverhalt bzw. die Ursache eines Schadens nicht mehr aufgeklärt werden geht dies zu Lasten des Geschädigten.
Rechtsfolgen
Kommt es zu einem Unfall, haftet der Luftfrachtführer (Pilot/Luftsportverein) grundsätzlich für alle materiellen sowie immateriellen Schäden des Gastes. Hierunter versteht man zum Beispiel Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Schaden der überlebenden Angehörigen wegen Wegfall eines Unterhaltszahlers usw.. Viele Konstellationen und hohen Schadenssummen sind denkbar.
Ist es möglich die Haftung auszuschließen bzw. zu begrenzen? Kann hierzu einen Schriftstück helfen?
Die Rechtsprechung bewertet derartige Vereinbarungen als unwirksam, wenn sie vorformuliert wurden, also nur noch die Daten des Gastes, das Datum usw. einzusetzen ist. Eine derartige Vereinbarung müsste also individuell von Hand möglichst noch am Tag des Fluges geschrieben und außerhalb des Flugzeuges aufbewahrt werden. Mit einer derartigen Vereinbarung lässt sich nur die Haftung für "leichte" und "mittlere" Fahrlässigkeit ausschließen, niemals für grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz.
Aus den Eingangs geschilderten Grundlagen kann eine solche Haftungsbegrenzungsvereinbarung auch nur für reine Gefälligkeitstransporte gelten. Bei der Haftung auf Grund eines Vertrages sind derartige Vereinbarungen generell unwirksam.
Stellungnahme
Die Zeit für das Anfertigen einer Haftungsbegrenzungs- vereinbarung sollte lieber für eine ordnungsgemäße Flugvor- bereitung (§§ 3, 3a Luftverkehrs-Ordnung) verwendet werden. Außerdem ist die Abgrenzung Gefälligkeitstransporte / Beförderungsvertrag äußerst schwierig bzw. riskant und wird im Streitfall von Gerichten bewertet.
Teejay,
mit dem Text schießt Du doch wieder Deine eigene Argumentation ab.
Das, was da steht ist bestenfalls eine Verkaufsbroschüre für die CSL-Deckung, bzw. eine Anbiederung an die Witwen und Waisen des Geschädigten, für den Fall, dass die BFU keine Absturzursache ermitteln konnte.
Nachdem, was ich bislang gefunden habe, sollten sich eher die Mitflieger Gedanken machen, wo sie selber bleiben.
Um jetzt das Thema mal von Kasko und möglichen Regressen, die alle vermutlich nicht ins Hartz-IV führen, wegzubiegen, betreten wir mal ein anderes Parkett, wo die Versicherer fast alle und zwar ohne Probleme den Versicherungsschutz versagen.
Das betrifft die stink normale Private-Unfallversicherung, die zwar normalerweise den Blödsinn eines Motorradfahrers ohne Murren abdeckt, aber bei jedem Schaden, der bei der aktiven Verwendung eines Fluggeräts, aus der Deckung aussteigt.
Hier kann ich nur jedem empfehlen, seinen Versicherungsonkel, sofern vorhanden, darauf anzuquatschen, ob er auch als Hobbypilot, unfallversichert ist?
Die meisten Policen haben hier glasklare Ausschlüsse. Da kann das schon mal finanziell wirklich Richtung Harz-IV gehen, wenn man von heute auf morgen den Steuerknüppel, gegen ein kleines Stäbchen tauschen kann, mit dem man fortan seinen elektrischen Rollstuhl pilotieren darf.
Der einzige Vorteil ist, dass man in so einem Fall nicht vor Gericht ziehen muss, denn man ist definitiv und zu 100 % chancenlos, wenn ein entsprechender Ausschluss im Vertrag steht.
Selbst wenn sie (die Überladung) zweifelsfrei festgestellt wird, kommt es immer noch darauf an, ob der Absturz ( der Unfall ) hierdurch kausal verursacht wurde.Nachdem ich das aktuelle FM gelesen habe, wo sich Herr Winkler u.a. zum Wirbelschleppenunfall äußert, möchte ich gerne hier jetzt folgendes fragen:
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