Fälle in denen der Versicherer nicht zahlt

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  • Man sollte zwischen drei Dingen unterscheiden, die nicht unbedingt viel miteinander zu tun haben:

    -Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht

    Dieses regelt das "Spannungsverhältnis" zwischen Staat und Bürger

    -Haftpflichtversicherung und die damit einhergehenden Schäden

    Grundsätzlich haften wir aus Verschulden, teils auch aus Gefährdung. Der Haftpflichtversicherung tritt hier sozusagen als "Schutzschild" für unsere Verfehlungen ein und wird, genauso, wie bei der KFZ-Versicherung zum Direktansprechpartner für den Geschädigten. Hier wird der Versicherer ganz erheblich vom Pflichtversicherungsgesetz (und weiteren) gemaßregelt, weil er andernfalls keine Erlaubnis für den Betrieb dieses Versicherungszweigs bekommen würde.

    -Kaskoversicherung

    Hier erklärt der Versicherer für bestimmte vertraglich geregelte Fälle eine bestimmte Leistung an den Versicherungsnehmer zu erbringen. Die Rahmenbedingungen, können innerhalb gewisser Spielregeln relativ frei ausgelegt werden.

    Urteile gibt es zu allen drei Sparten, die nicht unmittelbar aufeinander anzuwenden sind. Jedoch macht es sich die Assekuranz gerne leicht und lässt den Ermittler in der Strafsache vorpreschen und "fischt" anschließend, kostengünstig gegen eine kleine Akteneinsichtsgebühr die Ergebnisse zur Verwendung im eigenen Abwicklungsverfahren heraus.

    @SMT. Im vorletzten Jahr hat eine junge Frau meinen Wagen gerammt. Dabei hat sie 3 Stoppschilder an einer gut sichtbaren Stelle überfahren. Unser Wagen hat sich einmal komplett überschlagen und ich hatte Panik, dass meine Frau und meine Kids die Sache nicht überleben. Trotzdem musste ich einsehen, dass kein Mensch frei von Fehlern ist. Fehler, die auch mir passieren können. Bei solchen Fehlern können auch Menschen zu Schaden kommen.

    Nun weiß ich ja nicht, wie andere das machen? Ob die sagen, "heute fliegen wir mal so richtig schön überladen mit der morschen Mühle"?

    Ich glaube, da sind die Situationen eher anders. Man verspricht mal schnell dem Kumpel, ihn mitzunehmen und einer der 300 Hamburger, den er oder ich in den letzten zwei Wochen gefuttert haben, war wohl mit Blei gefüllt. Dann ist das Wetter auch noch richtig schön und man bekommt die Schnapsidee, doch etwas weiter zu fliegen, also braucht man reichlich Sprit. Und hupps, sind 50 kg zu viel in der Möhre.

    Vielleicht flackern da mal kurz Bedenken auf? Ist man deshalb ein so wirklich schlechter Mensch, der für Jahre hinter Gittern muss. Der weggeschlossen werden soll? Dessen Leben zerstört werden muss, nur, weil er vielleicht zu übermütig und lebensfroh war, statt wie ein Buchhalter und Dauerspaßbremser immer nur nach den Buchstaben der Gesetze zu leben?

    Und was willst Du dann erst mit den richtigen Straftätern machen? Mit Benzin übergießen und verbrennen?

  • Ich mache es Dir mal einfach....

    Du schmeisst eine C42, CT oder ein anderes UL in den Dreck. Schaden 30.000 - 50.000 Euro inkl Flurschaden etc. Niemand kommt ums leben.
    Ich denke die Versicherungen werden mit einer hohen Wahrscheinlichkeit abzüglich Restwerte bezahlen. Falls sich nicht herausstellt das hier im ganzen etwas sehr schräges passiert ist (Selbstverschulden).

    Du schmeisst dein UL nicht in den Dreck sonder knallst in ein Haus, eine Fabrik u.s.w.  Es gibt verletze, evtl. auch Tote.
    Nun bewegen wir uns in einer Schadenregion wo es nicht mehr nur um das Ul geht. Genau jetzt wirst Du sehen was man alles untersuchen wird um nicht in die Haftung zu treten.

    Im ersten Fall, der auch öfters mal passiert wird eigentlich auch immer alles schnell geregelt. Das wäre so etwas wie ein Alltagsrisiko.

    Der zweite Fall kommt zum Glück seltener vor, aber auch davor möchte ich versichert sein. Und da spielen nun offensichtliche Parameter eine Rolle, über die ich doch erst gar nicht diskutieren will. Wenn ich Dinge wie Überladung, Fehlende JNP, Benzinmangel u.s.w persönlich ausschliessen kann würde ich mich in dem Fall einfach gut gerüstet fühlen.

    LG 
  • Im letzteren Fall werden auch mehr Parteien die Hände aufhalten.. angefangen bei RTW/Feuerwehr bis hin zu diversen Versicherungsträgern, Erben etc. 

  • Als Nicht-Jurist lasse ich es mal mit den Verweis auf das Luftrecht und zitiere mal einfach die Website einer Anwaltskanzlei für Luftrecht:

    http://www.luftrecht-info.de/index.php/aktuell/96-privatpiloten-und-haftung-bei-flugunfaellen

    Die Haftung eines Piloten im Schadensfall ergibt sich aus den §§ 45 LuftVG, 823 ff. BGB. Für die Haftung nach § 45 LuftVG ist Voraussetzung, dass ein Beförderungsvertrag vorliegt, reine Gefälligkeitstransporte ohne Rechtsbindungswillen fallen nicht hierunter. Der Beförderungsvertrag zeichnet sich nicht allein dadurch aus, dass Gewerblichkeit oder ein Entgelt vorliegt. Allein der Wille, sich rechtlich zu binden genügt. Wer jemand einen Rund - oder Streckenflug zusagt kann bereits einen Beförderungsvertrag geschlossen haben.

    Kommt es zu einem Unfall haftet der Luftfrachtführer im Falle der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrages verschuldensunabhängig und in voller Höhe. Kann der Pilot nachweisen, dass kein Verschulden vorliegt ist die Haftung auf 100.000 "Rechnungseinheiten" (ca. 120.000 €) begrenzt.

    Wird festgestellt, dass es sich nicht um eine Beförderung auf Grund eines Vertrages gehandelt hat haftet der Pilot dennoch, und zwar gem. § 823 ff. BGB unbegrenzt und in voller Höhe. Allerdings müssen der Geschädigte bzw. seine Angehörigen dem Piloten das Verschulden nachweisen. In der Regel ist dies unproblematisch, kann jedoch ein Sachverhalt bzw. die Ursache eines Schadens nicht mehr aufgeklärt werden geht dies zu Lasten des Geschädigten.

    Rechtsfolgen
    Kommt es zu einem Unfall, haftet der Luftfrachtführer (Pilot/Luftsportverein) grundsätzlich für alle materiellen sowie immateriellen Schäden des Gastes. Hierunter versteht man zum Beispiel Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Schaden der überlebenden Angehörigen wegen Wegfall eines Unterhaltszahlers usw.. Viele Konstellationen und hohen Schadenssummen sind denkbar.

    Ist es möglich die Haftung auszuschließen bzw. zu begrenzen? Kann hierzu einen Schriftstück helfen?

    Die Rechtsprechung bewertet derartige Vereinbarungen als unwirksam, wenn sie vorformuliert wurden, also nur noch die Daten des Gastes, das Datum usw. einzusetzen ist. Eine derartige Vereinbarung müsste also individuell von Hand möglichst noch am Tag des Fluges geschrieben und außerhalb des Flugzeuges aufbewahrt werden. Mit einer derartigen Vereinbarung lässt sich nur die Haftung für "leichte" und "mittlere" Fahrlässigkeit ausschließen, niemals für grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz.

    Aus den Eingangs geschilderten Grundlagen kann eine solche Haftungsbegrenzungsvereinbarung auch nur für reine Gefälligkeitstransporte gelten. Bei der Haftung auf Grund eines Vertrages sind derartige Vereinbarungen generell unwirksam.

    Stellungnahme
    Die Zeit für das Anfertigen einer Haftungsbegrenzungs- vereinbarung sollte lieber für eine ordnungsgemäße Flugvor- bereitung (§§ 3, 3a Luftverkehrs-Ordnung) verwendet werden. Außerdem ist die Abgrenzung Gefälligkeitstransporte / Beförderungsvertrag äußerst schwierig bzw. riskant und wird im Streitfall von Gerichten bewertet.

  • ... Auf die Ursprungsfrage zurückzukommen. Die 100%- tige Antwort bekommt man leider nur in einem konkreten Schadenfall. Die Versicherungen sind gewinnorientierte Dienstleistungsunternehmen. Sie beschäftigen Mathematiker, Merketingfachleute, Juristen etc. Die ein Produkt entwerfen mit dem sie mit geringen Aufwand möglichst viel Ertrag erzielen. Nebenbei ist zu vermerken, dass wir dieses Produkt kaufen ung gleichzeitig hoffen niemals in Anspruch zu nehmen. Es herrscht ein grosses Konkurenzkampf unter der Versicherer. Die Prämienhöhe ist ein Verkaufsargument. Eine niedrige Prämie muss irgendwie kompensiert werden und dass wird sehr oft bei der Schadenregulierung spürbar. Diese Regulierung wird knallhart kalkuliert und wird sehr oft je nach Versicherung unterschiedlich gehandhabt. Es ist durchaus möglich, dass ein gleiches Schadenfall unterschiedlich behandelt wird. Die einten sind vermeintlich "kulant" und die anderen suchen in ihren Vertragskonditionen nach "dehnbaren" Vertragspunkten. 
  • Teejay,

    mit dem Text schießt Du doch wieder Deine eigene Argumentation ab.

    Das, was da steht ist bestenfalls eine Verkaufsbroschüre für die CSL-Deckung, bzw. eine Anbiederung an die Witwen und Waisen des Geschädigten, für den Fall, dass die BFU keine Absturzursache ermitteln konnte.

    Nachdem, was ich bislang gefunden habe, sollten sich eher die Mitflieger Gedanken machen, wo sie selber bleiben.

  • Um jetzt das Thema mal von Kasko und möglichen Regressen, die alle vermutlich nicht ins Hartz-IV führen, wegzubiegen, betreten wir mal ein anderes Parkett, wo die Versicherer fast alle und zwar ohne Probleme den Versicherungsschutz versagen.

    Das betrifft die stink normale Private-Unfallversicherung, die zwar normalerweise den Blödsinn eines Motorradfahrers ohne Murren abdeckt, aber bei jedem Schaden, der bei der aktiven Verwendung eines Fluggeräts, aus der Deckung aussteigt.

    Hier kann ich nur jedem empfehlen, seinen Versicherungsonkel, sofern vorhanden, darauf anzuquatschen, ob er auch als Hobbypilot, unfallversichert ist?

    Die meisten Policen haben hier glasklare Ausschlüsse. Da kann das schon mal finanziell wirklich Richtung Harz-IV gehen, wenn man von heute auf morgen den Steuerknüppel, gegen ein kleines Stäbchen tauschen kann, mit dem man fortan seinen elektrischen Rollstuhl pilotieren darf.

    Der einzige Vorteil ist, dass man in so einem Fall nicht vor Gericht ziehen muss, denn man ist definitiv und zu 100 % chancenlos, wenn ein entsprechender Ausschluss im Vertrag steht.

  • Selbst wenn sie (die Überladung) zweifelsfrei festgestellt wird, kommt es immer noch darauf an, ob der Absturz ( der Unfall ) hierdurch kausal verursacht wurde.
    Nachdem ich das aktuelle FM gelesen habe, wo sich Herr Winkler u.a. zum Wirbelschleppenunfall äußert, möchte ich gerne hier jetzt folgendes fragen:

    Der o.g. überaus traurige Unfall ist ja sicher nicht darauf zurückzuführen, dass der Unglückspilot beim Schadenseintritt keine gültige Lizenz hatte. Dennoch schreibt Herr Winkler ganz klar und deutlich, dass genau deswegen "die Krankenversicherer der Geschädigten ihre Aufwendungen vom Piloten oder seinen Erben zurückverlangen" werden. "Hinzu kommen Bergungskosten, Gutachterkosten, Gerichts- und Anwaltsgebühren und andere Kosten." Aber auch die Haftpflicht wird die vorgeleisteten "Ausgaben dann ... in voller Höhe vom Piloten oder seinen Erben zurückfordern".

    Ich frage mich natürlich, inwieweit unterscheidet sich dieser Fall prinzipiell von einem Fall einer nicht ursächlichen aber vorsätzlichen Überladung, die den Versicherer gemäß seiner Statuten ebenfalls leistungsfrei stellt? Davon abgesehen ist man ja mit dem aerodynamischen Klammersack gepudert, wenn man im Falle eines derartigen Regresses allen Ernstes das Gericht zu überzeugen suchte, eine Überladung würde sich keinesfalls negativ auf das Flugverhalten eines Luftfahrzeugs auswirken und das unfallentscheidende Grenzverhalten bliebe in vollem Umfang erhalten.

    Aber bestimmt wird das unser Volljurist mit einem Nebensatz wieder entkräften ...

    Michael
  • Ach FD ich bewundere manchmal Deine Energie, bei so manchen rede ich mir den Mund schon lange nicht mehr fusselig. Manchmal ist ein Umdrehen und jemanden mit seiner Ansicht einfach stehen lassen stressfreier. Bei diesen wird das Cerebrum erst dann bemüht, wenn es richtig weh tut... und zu spät ist...

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