Postbote schrieb:Ich habe niemanden als Idiot hingestellt, das macht ihr schon selbst, völlig ohne mein Zutun.
Aber nein, in diesem Forum wird man sofort als Idiot hingestellt wenn man etwas nicht versteht
ich musste 2005 wegen eines aufziehenden Gewitters in Erfurt landen. Alternativ war zwar Eisenach zu erreichen, die hatten allerdings schon geschlossen, deshalb habe ich in Erfurt angefragt. Nachdem der Controller beim Platzhalter nachgefragt hatte, konnte ich ohne weitere Probleme dort landen und am nächsten Tag auch ganz normal wieder starten. Die Papiere habe ich natürlich auch vorzeigen müssen, nur eine Wiederstartgenehmigung hat keiner eingeholt - warum auch. Selbst die sehr hohen PPR Gebühren für UL wurden nicht berechnet.
Bertus
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen
1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder
2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. Das gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.
Dafür müsste RM einen erst einmal in die CTR lassen.
Vielleicht habe ich ja mal Glück und bei "schlechter werdendem Wetter" liegt ein Flugzeugträger vor WHV oder Bremerhaven?
OK! Spinnen wir den RM, Schlechtwetteranflug mal weiter. Da hocke ich als südwärtsreisender Ostfriese in meinem Joghurtbecher und habe mich mit dem Wetter verschätzt. Es ist Wochenende und die Bundesluftwaffe liegt auf der Mutti. Mir geht der Arsch auf Grundeis. Also morse ich in den Frankfurter Tower an, "Jungs, entweder regnet es gleich Trümmer in Eurer Nachbarschaft oder Ihr leistet mir etwas Unterstützung und holt mich rein" (Ich glaube "Egelsbach" oder so, gibbet et da auch noch)
Dann steh ich also mit meinem FFG (Friesenfluggerät) auf dem FRA.
Was werden die bei besser werdender Sicht wohl sagen? "Hol Deinen Wagen mit Anhänger, in unseren Hochsicherheitsbereich, zerlege Deine Mühle zwischen all dem Düsengeraffel und sieh zu, dass Du fort kommst!" Vorher dreht die Bundespolizei als Sicherungsträger der Anlage wohl komplett durch.
Oder?
"Mach Dich vom Acker und sieh zu, dass Du unsere CTR verlässt! Wir halten Dir mal kurz die Tür auf."
Das oben genannte Gesetz dürfte für den Entscheidungsträger die Arbeitsbasis sein, als "Hausherr", die Sache abzunicken. Denn, wenn der Wiederstart in die Hose geht, werden auch die Jungs am Boden in den Befragungssessel der Untersuchungsführer gebeten und pokern um ihre berufliche Zukunft.
FlyingDentist schrieb:
Das hieße ja, man könne z.B. in Rhein-Main wegen Wetterverschlechterung eine Sicherheitslandung hinlegen und dann, wenn die Sonne wieder scheint, einfach auf eine der Pisten tuckern und selbstständig "wiederstarten", weil der Betreiber das ja nach § 25 LuftVG nicht verhindern darf.
Das glaubst Du doch selbst nicht, oder?
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Na komm, sei nicht so unsportlich. Du bist doch ansonsten derjenige, der die Gesetze wie aus dem EffEff zitieren kann und darauf herumreitet. Zeige mir, wo das steht, dass §25 LuftVG nicht für FFM gilt.
Eric: >Du bist doch ansonsten derjenige, der die Gesetze wie aus dem EffEff zitieren kann und darauf herumreitet.<
Positive Gesetzeskenntnisse erleichtern die Rechtsfindung.
Das jemandem vorzuwerfen, muss man auch erst mal bringen.
Zuviel RTL gesehen? ...oder ist das Niveau hier zu hoch?
Gruß hob
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