• Postbote schrieb:
    Aber nein, in diesem Forum wird man sofort als Idiot hingestellt wenn man etwas nicht versteht
    Ich habe niemanden als Idiot hingestellt, das macht ihr schon selbst, völlig ohne mein Zutun.
    Muss ich jetzt Deinem Selbstverständnis widersprechen?

    Michael
  • ich musste 2005 wegen eines aufziehenden Gewitters in Erfurt landen. Alternativ war zwar Eisenach zu erreichen, die hatten allerdings schon geschlossen, deshalb habe ich in Erfurt angefragt. Nachdem der Controller beim Platzhalter nachgefragt hatte, konnte ich ohne weitere Probleme dort landen und am nächsten Tag auch ganz normal wieder starten. Die Papiere habe ich natürlich auch vorzeigen müssen, nur eine Wiederstartgenehmigung hat keiner eingeholt - warum auch. Selbst die sehr hohen PPR Gebühren für UL wurden nicht berechnet.

    Bertus 


  • Spätestens nach Lektüre des unten zitierten Paragrafen, insbesondere des Absatzes (2), wird klar, dass Es sich nur wieder durch Opposition profilieren will. Sei′s drum! Ich bin dann mal wieder raus aus dem thread.

    § 25 LuftVG:

    (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

    1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder

    2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder

    3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz

    nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. 

     

    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

    1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder

    2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. Das gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.

    In diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

  • Ach Erich, das ist doch albern.

    Das hieße ja, man könne z.B. in Rhein-Main wegen Wetterverschlechterung eine Sicherheitslandung hinlegen und dann, wenn die Sonne wieder scheint, einfach auf eine der Pisten tuckern und selbstständig "wiederstarten", weil der Betreiber das ja nach § 25 LuftVG nicht verhindern darf.

    Das glaubst Du doch selbst nicht, oder?

    Michael
  • Im Allgemeinen sind es doch genau die Leute, die man gern hat:
    Scheisse bauen, und dann Paragrafen zitieren und rum argumentieren?

    Und dann wundert Ihr Euch über Kontrolleure (die wohlbemerkt den Job jeden Tag machen) und dann bei Besserwissern und Zehnteljuristen Ihre Contenance bewahren müssen?

    Ich bleibe dabei: Wer normal und richtig im Sinne Papiere, Platzrunden einhalten etc. fliegt und nicht auffällt, zudem selbstbewusst und professionell auftritt und den Eindruck vermittelt, dass er das Fluggerät fliegt und nicht umgekehrt, hat nichts zu befürchten. Im Gegenteil erfährt man in einem Plausch für Weiterflug oder künftige Landungen am Platz etc. vielleicht weitere Infos, die man vorher nicht hatte.

    Wie es in den Wald reinruft... i
  • Dafür müsste RM einen erst einmal in die CTR lassen.

    Vielleicht habe ich ja mal Glück und bei "schlechter werdendem Wetter" liegt ein Flugzeugträger vor WHV oder Bremerhaven?

    OK! Spinnen wir den RM, Schlechtwetteranflug mal weiter. Da hocke ich als südwärtsreisender Ostfriese in meinem Joghurtbecher und habe mich mit dem Wetter verschätzt. Es ist Wochenende und die Bundesluftwaffe liegt auf der Mutti. Mir geht der Arsch auf Grundeis. Also morse ich in den Frankfurter Tower an, "Jungs, entweder regnet es gleich Trümmer in Eurer Nachbarschaft oder Ihr leistet mir etwas Unterstützung und holt mich rein" (Ich glaube "Egelsbach" oder so, gibbet et da auch noch)

    Dann steh ich also mit meinem FFG (Friesenfluggerät) auf dem FRA.

    Was werden die bei besser werdender Sicht wohl sagen? "Hol Deinen Wagen mit Anhänger, in unseren Hochsicherheitsbereich, zerlege Deine Mühle zwischen all dem Düsengeraffel und sieh zu, dass Du fort kommst!" Vorher dreht die Bundespolizei als Sicherungsträger der Anlage wohl komplett durch.

    Oder?

    "Mach Dich vom Acker und sieh zu, dass Du unsere CTR verlässt! Wir halten Dir mal kurz die Tür auf."

    Das oben genannte Gesetz dürfte für den Entscheidungsträger die Arbeitsbasis sein, als "Hausherr", die Sache abzunicken. Denn, wenn der Wiederstart in die Hose geht, werden auch die Jungs am Boden in den Befragungssessel der Untersuchungsführer gebeten und pokern um ihre berufliche Zukunft.

  • Da habe ich ja was angerichtet. Dabei habe ich doch nur geschildert wie es damals ablief. Nach welchen Vorschriften das war, war mir ehrlich egal, das wußte der BfLer selbst.
    bb
    hei
  • FlyingDentist schrieb:

    Das hieße ja, man könne z.B. in Rhein-Main wegen Wetterverschlechterung eine Sicherheitslandung hinlegen und dann, wenn die Sonne wieder scheint, einfach auf eine der Pisten tuckern und selbstständig "wiederstarten", weil der Betreiber das ja nach § 25 LuftVG nicht verhindern darf.

    Das glaubst Du doch selbst nicht, oder?

    _____________________

    Na komm, sei nicht so unsportlich. Du bist doch ansonsten derjenige, der die Gesetze wie aus dem EffEff zitieren kann und darauf herumreitet. Zeige mir, wo das steht, dass §25 LuftVG nicht für FFM gilt.

  • Ganz einfach, Erich!
    RM und Erfurt haben bekanntlich eine Kontrollzone. In die darf man ohne Freigabe nicht einfliegen. Nach der Freigabe ist die folgende Landung, die ihrerseits wiedrum besonders freigegeben wird, dann natürlich keine Sicherheitslandung im Sinne des § 25 LuftVG, sondern eine Ausweichlandung (Alternate) welche natürlich keinen Status nach Abs. 2 Satz 2 genießt.
    Insofern bedarf der Wiederstart der Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde, wenn der Platz keine UL-Zulassung hat.

    Michael
  • Eric: >Du bist doch ansonsten derjenige, der die Gesetze wie aus dem EffEff zitieren kann und darauf herumreitet.<

    Positive Gesetzeskenntnisse erleichtern die Rechtsfindung.

    Das jemandem vorzuwerfen, muss man auch erst mal bringen.

    Zuviel RTL gesehen? ...oder ist das Niveau hier zu hoch?

    Gruß hob

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