...was sind das denn dann für sechs Flugstunden, in denen in LuftPersV §§4, 45 und 41 die Rede ist?
Hallo Bananenbieger,
auf diese Weise ermöglicht der Gesetzgeber im Umkehrschluss, dass auch jeweils sechs Flugstunden, die man nicht als Pic absolviert hat, anrechenbar werden.
Damit ist natürlich nicht gemeint, dass Flugzeiten als Co in UL, Kilo oder Echo zum Scheinerhalt herangezogen werden können. Ein UL-, Kilo- oder Echoflieger hat in der Regel nämlich nur einen Piloten und der ist sozusagen gleichzeitig Pilot in command und Pilot flying.
Es gibt aber auch eine Vielzahl von Flügen, bei denen man nicht unbedingt Pic ist. Das sind gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungs-, Einweisungs-, oder Prüfungsflüge auf Mustern, auf denen die entsprechenden Pflichtstunden erflogen werden können. Der einstündige Übungsflug ist so einer, wobei der Fluglehrer Pic ist.
Beispiel:
Ein SPL-Inhaber macht in der fraglichen Zeit eine Ausbildung zum MoSe-Führer. Jetzt darf er sechs Stunden dieser praktischen Ausbildung, wobei er ja bekanntlich nicht als Pic fliegt, zur Verlängerung/Erhalt der Rechte seines SPL heranziehen. Er muss dann nur noch, abgesehen von den 12 Starts und Landungen und abgesehen vom Übungsflug, 6 Stunden als Pic im UL im Flugbuch haben.
Ein MoSe-Führer macht statt die erforderlichen Pflichtsunden nachzuweisen einen Überprüfungsflug. Auch hierbei wäre er nicht der Pic des MoSe, dürfte aber diese Zeit zur Verlängerung/Erhalt der Rechte seines JAR-FCL, PPL ICAO, PPL N und SPL heranziehen.
Ein JAR-FCL-, PPL ICAO oder PPL N-Inhaber macht eine Unterschiedsschulung auf Spornrad, Verstellprop, Einziehfahrwerk, Druckkabine oder Turbolader. Auch hierbei wäre er nicht Pic, könnte aber bis zu 6 Stunden dieser Ausbildung/Einweisung zur Verlängerung/Erhalt heranziehen.
Das gleiche gilt für die Ausbildung zur Schlepp, Kunstflug oder Streu- und Sprühberechtigung.
Also nochmal, es gibt abgesehen vom einstündigen Übungsflug mit Fluglehrer (...sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen) keine Pflichtstunden oder Pflichtstarts auf dem entsprechenden Muster.
Ein SPL-Inhaber zum Beispiel muss außer dem Übungsflug keine weitere Sekunde auf ULs fliegen, wenn er die geforderten Zeiten auf anderen Motorfliegern (z.B. Echo 2000kg, Echo 750kg, MoSe) als Pic, bzw. sogar 6 Stunden davon als nicht verantwortlicher Luftfahrzeugführer in Aus- und Weiterbildung erbracht hat.
Michael
Hallo sukram,
natürlich gehören alle fliegerischen Aktivitäten in Dein Flugbuch. Dabei bleibt die Form völlig Dir selbst überlassen. Du kannst also jeweils ein Flugbuch für jede Klasse anlegen oder so wie ich alles in eines eintragen.
Da ich vielerlei fliegerischer Betätigungen nachgehe, nämlich Motor-, Motorsegel-, Segel-, Ultraleicht- und Gleitschirmflug sieht mein Flugbuch entsprechend "bunt" aus. Ich führe es als Exceltabelle, so dass ich mit den verschiedenen Ratings nicht durcheinander komme.
Falls Du ein separates UL-Flugbuch führst, hat natürlich die PPL N-Schlung nichts darin verloren. Diese Flugzeiten müsstest Du dann in ein PPL N-Flugbuch eintragen.
Dessen ungeachtet sind aber 6 Stunden praktische Ausbildung als nicht verantwortlicher Luftfahrzeugführer, also in Begleitung des PPL N-Fluglehrers für die Verlängerung bzw. Aktivhalten der Rechte des SPL anrechenbar.
Ja mehr noch, nämlich die Zeiten der PPL N-Ausbildung, die Du solo fliegst, zählen auch.
Das hieße, wenn Du außer den 6 Stunden mit Fluglehrer auch noch 6 Stunden ohne Fluglehrer während Deiner PPL N-Ausbildung absolvierst und dabei noch 11 Starts und Landungen machst, brauchst für Deinen SPL nur noch den einstündigen Übungsflug und fertig ist die Laube!!
Michael
Weiß jemand zufällig, ob die UL-Stunden für den künftigen LPL auch zählen? In dem Entwurf kann ich nur das Wort "Flugzeuge" bei den Stundenregelungen finden.
Hallo Bananenbieger,
mit den kommenden EASA-Regelungen habe ich mich ehrlich gesagt noch nicht beschäftigt. Trotzdem kann ich Dir sagen, wenn im Zusammenhang mit der Stundenregelung von Flugzeugen gesprochen wird, sieht's eher schlecht aus, denn ULs sind nun mal keine Flugzeuge.
Da aber die ReiseULs (was das bedeutet, dazu an anderer Stelle vielleicht mehr) mit größter Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft aus dem Annex II herausfallen werden, könnte ich mir vorstellen, dass die EASA hier bald eine entsprechende Regelungen einführen wird, zumindest was ELA 1 betrifft.
Und noch eine Frage zum PPL-N 2to CR: Ist dafür auch eine separate Übungsstunde notwendig, oder reicht es dort für die Verlängerung, wenn mit einem Lehrer auf einer C152 herumgurkt?
Genauso wie man beim JAR-FCL den Übungsflug entweder auf einer Echo-Maschine oder auf einem MoSe, so man über dieses Rating verfügt, machen kann, kann man beim PPL N den Übungsflug auf einem beliebigen Muster machen, welches einem der Ratings entspricht.
Entscheidend ist hierbei lediglich die Lehrberechtigung des "mitübenden" Fluglehrers. Ich weiß nicht, ob es überhaupt PPL N-Flugleher gibt, die keine 2-Tonnenberechtigung haben. Wenn dem aber so wäre, könnte dieser Fluglehrer Dein CR 2000kg nicht verlängern!
Genauso wenig kann eine Segelfluglehrer mit Lehrberechtigung und CR TMG, einen PPL ICAO oder JAR-FCL durch einen Übungsflug auf einem TMG verlängern, weil er keine PPL bzw. JAR-FCL-Lehrberechtigung hat, sondern diese nur für den Segelflug besitzt.
Alles klar :-))
Michael
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