Passagierlizenz

Forum - Allgemeines & Aktuelles
  • ulrichx schrieb:

    Das Thema mit der 90 Tage Regel hat schon alleine genug Verwirrung in sich. Oder wurde das mittlerweile irgendwo genau definiert?

    http://www.pilotundrecht.de/TEXTE/PROBLEME/90_tage_regel.html


    Hallo ulrichx,
    danke für den Link. Genauso wurde es mir behördlicherseits 2012 erklärt, und genauso wird es in unserer Gegend gehandhabt.

    Ulf
  • Hallo.

    > Ein Mitflieger mit passender Lizenz ist kein Passagier

    Dann nochmal meine Frage:
    _Was_ ist er in einem UL denn dann, wenn kein Passagier?

    > ... und demzufolge
    auch
    > nicht nach der CSL-Police versichert. Die Versicherung stellt sich
    in solchen
    > Fällen leistungsfrei. Das hat schon öfters zu bösen
    Überraschungen geführt,

    Nenn mir bitte _einen_ einzigen konkreten Fall aus dem Bereich
    "CSL-Luftsportgeräte", wo dieses so gehandhabt wurde.

    Wenn es schon "öfters" zu diesen bösen Überraschungen geführt
    hat, dann wird es ja sicher auch einen Fall geben, den Du nennen kannst?

    Danke!


    > Welchen Status hat der nichtfliegende Scheininhaber (PNF)?

    na eben "Passagier" - im UL gibt es keinen PNF!


    > Welche
    Stunden schreibt der PNF in sein Flugbuch?

    garkeine


    > Wie werden die auf seinen
    Schein angerechnet?

    garnicht





    BlueSky9
  • Aus vielerlei Einwänden und Bedenken sollten wir zum Schluss kommen,
    dass die Passagierberechtigung allein deshalb erworben werden sollte um auf der sicheren Seite zu sein... 😉
  • Moin. 

    Würde Michael recht haben heißt es doch das man keinen befreundeten Luftsportgeraetefuehrer mitnehmen dürfte?
    Das kann ich ja auch kaum glauben. 
    Oder gibt es etwa eine extra Versicherung fuer mitfliegende UL Piloten?
    ;-) hab ich per se auch noch nie gehört. 
    Gruß enno
  • Hallo!

    > Das kann ich ja auch kaum glauben.

    Das geht mir ebenso.

    Was ist, wenn mir mein Passagier garnicht sagt,
    dass er eine SPLF Lizenz hat?! Ist er dann ein Passagier?


    > ...das man keinen befreundeten Luftsportgeraetefuehrer mitnehmen dürfte?

    Nein, ich habs, die Lösung ist ganz einfach:
    Der Gast-Luftsportgeräteführer muss _vor_ dem Flug 2 Flaschen
    Bier trinken, dann steht er unter Alkoholeinfluss und darf somit
    die Rechte seiner Lizenz _nicht_ wahrnehmen... auf diese Art und
    Weise sollte er dann doch zu einem "vollwertigen" Gast werden, oder?!?!   ;-)))

    BlueSky9
  • BlueSky9 schrieb:
    > ...das man keinen befreundeten Luftsportgeraetefuehrer mitnehmen dürfte?

    Nein, ich habs, die Lösung ist ganz einfach:
    Der Gast-Luftsportgeräteführer muss _vor_ dem Flug 2 Flaschen
    Bier trinken, dann steht er unter Alkoholeinfluss und darf somit
    die Rechte seiner Lizenz _nicht_ wahrnehmen... auf diese Art und
    Weise sollte er dann doch zu einem "vollwertigen" Gast werden, oder?!?!   ;-)))

    BlueSky9

    Ich mag kreative Ideen :) 
    Prost
  • Hallo,

    ich hab mal ein wenig in den Versicherungsbedingungen z.B. der zurich gesucht.
    Hier findet man das Online.
    Dankenswerterweise sind dort einige Definitionen enthalten. Dort wird der Begriff Passagier folgendermaßen definiert:

    Passagiere
    Personen, die sich mit Zustimmung des Piloten oder des Luftfrachtführer im versicherten Luftfahrzeug befinden und nicht Besatzungsmitglieder sind. Den Passagieren gleichgestellt werden Flugschüler am Doppelsteuer und Fallschirmspringer

    damit ist die entscheidende Definition die der Besatzung:

    Besatzungsmitglieder
    Personen, die zur Führung des Luftfahrzeugs oder zu sonstigen Dienstleistungen an Bord vom Verfügungsberechtigten ermächtigt sind und die vorgeschriebenen Ausweise und Bewilligungen besitzen, in Ausübung ihrer Funktion.

    Da der mitfliegende Scheininhaber keinerlei Funktion ausübt ist er zweifelsfrei Passagier. Paßt interessanterweise zu Logik, gesundem Menschenverstand und gelebter Praxis. Also muß irgendwas daran falsch sein ...

    Ulf
  • Und dann kommt wieder der §45 der LuftpersV:
    (2) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.
    die anderen sechs Stunden zählen auch wenn ich nur Fluggast war...? Oder gibt es doch den PNF im UL? oder oder oder???
    Vermutlich sollte man den Theorieunterricht lassen und ein Jurastudium voraussetzen!
  • In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer [...] auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.
    So erschließt sich der Sinn besser. 12 Stunden sind Minimum, davon 6 auf UL. Der Rest darf z.B. auf Echo geflogen werden.
  • @Bananenbieger hm... gutes Argument... Ich vermute du hast damit absolut recht!
    edit:Der Antrag zur Verlängerung der Lizenz bestätigt das!
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