Wie lange ist ein BZF I gültig?

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  • Gut, ich bin kein Jurist, aber wenn "im Sinne" so zu interpretieren ist (und im Zweifelsfalle von höchstrichterliche Stelle oder Behörde auch getan wird / würde), dann trifft dies im Grunde genommen auf 1.   Flugzeuge, 2.   Drehflügler, 3.   Luftschiffe, 4.   Segelflugzeuge, 5.   Motorsegler und 10. Luftsportgeräte zu. Ich würde da unter 10. weder Trikes noch Tragschrauber ausklammern. Es kommt ja wohl kaum auf die "Ähnlichkeit" an (und Tragschrauber ähneln zwar 2. Drehflüglern, sind von der aerodynamischen Steuerung her aber eher Trikes). Und in 2-3J vielleicht auch auf UL-Helikopter.

    Ich kann diese Darlegung von Dir weder widerlegen noch sehe ich sie für mich als erwiesen an. Ich lasse es mal so stehen. In der Praxis ist das m.E. sowieso alles viel zu formal und halb so wichtig und wird schon längst nicht so heiss gegessen. Der Ausweg für ULer die hier fliegen und weder Deutsch noch Englisch können: Funkgerät ausbauen. Ist im UL ja keine Pflicht... ;-)
  • Es geht doch um die Analogie der Nutzung. Ein modernes Dreiachs-UL, und auch so mancher Tragschrauber oder sogar vielleicht das eine oder andere Trike hat im Gegensatz zu Motorseglern und Segelflugzeugen ein annähernd gleiches Nutzungprofil wie die "Flugzeuge". Sie starten und landen auf den selben Landeplätzen, Verkehrslandeplätzen, Regionalflughäfen ja sogar auf einigen internationalen Flughäfen, befliegen die gleichen Lufträume - (C), E, D, F und G - , überfliegen die Staatsgrenze und funken dabei mit den selben Stellen.
    Das tut die Masse der Luftsportgeräte, nämlich die Unzahl der Gleitschirme, Drachen und Hängegleiter aber auch die Low-and-Slow-Fraktion eben nicht. Genausowenig tun das die Segelflieger und Motorsegler, wobei die TMGs wohl eine Sonderstellung unter den Motorseglern einnehmen dürften. Der Part FCL trägt dieser Tatsache nun auch erstmals Rechnung.

    Insofern sind die o. a. ULs von der Pflicht zum LP-Test nicht nur de facto sondern auch de jure erfasst, wenngleich, wie schon erwähnt, bisher eine wirklich glasklare und allgemeinverständliche Formulierung dazu fehlte.
    Aber natürlich hast Du vollkommen recht, das interessiert im Prinzip niemanden, solange alles "unauffällig" bleibt und keine Fragen gestellt werden (müssen).

    Michael
  • Nochmal
    Wo finde ich "Part FCL"?
  • Ziegenpeterle schrieb:
    Nochmal
    Wo finde ich "Part FCL"?


    Hier die daraus resultierende EU-Verordnung: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:311:0001:0193:DE:PDF

    In diesem rund 200 seitigen PDF findest Du zB FCL.055 (Sprachtest/kentnisse) auf Seite 11.

    VG Mike

  • Hallo Michael,

    > Es geht doch um die Analogie der Nutzung.

    Bei allem Respekt, aber das ist ziemlicher Quatsch  :-)

    Die Formulierung "im Sinne" in der LuftPersV §125 zu sehen als
    "Analogie der Nutzung" ist m.E. einfach nur "unrichtig" und mehr
    als sehr weit hergeholt.

    Und das LuftVG §1 (2) definiert die Luftfahrzeug-Kategorien absolut eindeutig.
    Niemand würde auf die Idee kommen und sagen:
    Wir fliegen *keine* 10. Luftsportgeräte nach LuftVG §1 (2), weil wir fliegen
    sie ja so ähnlich wie 1. Motorflugzeuge...

    ...würde man diese unsinnige Interpretation weiterführen, dann käme
    man schnell dazu, dass wir für unsere "fast" Motorflugzeuge ja auch einen
    PPL bräuchten und CAMO und, und, und...    :)


    BlueSky9
  • BlueSky9 schrieb:
    Die Formulierung "im Sinne" in der LuftPersV §125 zu sehen als
    "Analogie der Nutzung" ist m.E. einfach nur "unrichtig" und mehr
    als sehr weit hergeholt.

    Kaum ein Gesetzestextes kommt ohne eine juristische Auslegung aus!


    "Im Sinne" bedeutet eben alles andere als "exakt" oder "wortreu", sondern vielmehr "sinngemäß". Insofern ist das alle andere als "sehr weit hergeholt" und sicher kein "Quatsch"!!
    Entscheidend dürfte hierbei aber die Tatsache sein, dass es viele Zigtausende von Luftsportgeräten gibt, und nur ein verschwindender Anteil davon Dreiachser sind, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst überhaupt teilnehmen.
    Zum Verständnis hier noch einmal die genaue Passage der "sterbenden" LuftPersV:


    LuftPersV § 125
    Nachweis über Sprachkenntnisse
    (1) Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird, oder der englischen Sprache.
    ...


    Als Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache wird übrigens das BZF II akzeptiert bzw. der Funkbefähigungseintrag im Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer.


    § 44
    Erteilung und Umfang der Lizenz
    ...
    (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Luftsportgerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am Tage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Sie umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außerhalb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchgeführt worden ist.


    Michael

  • Hallo Michael,

    > sondern vielmehr "sinngemäß"

    das mag ja sein.
    Aber die Einteilung der Luftfahrzeugkategorien ist bei aller "Interpretationsfreiheit"
    ganz sicher _nicht_ als "sinngemäß" oder entsprechend der "Analogie der Nutzung"
    anzusehen.

    Wenn ich meinen PKW bis an seine Zuladungsgrenze mit Gepäck vollstopfe,
    wird er dann aufgrund der "Analogie seiner Nutzung" zu einem LKW??
    Ich denke nach wie vor, das ist Käse :-)

    Und wenn dem wirklich so wäre, dann hätte ich nach Deiner Argumentation
    einen heißen Tip für alle nicht-LP4  BZF1 Inhaber Luftsportgeräteführer:

    Kurz vor dem "englisch-funken" einfach den Motor des ULs abstellen,
    dann "nutze" ich es nämlich "analog" zu LuftVG§1 (2)  als  "4. Segelflugzeuge".
    Und dazu ist ganz unbestritten _kein_ LP notwendig!    :))))

    > Egal wie auch immer, an der Staatsgrenze ist sowieso schluss.

    Auch dass ist natürlich so pauschal für Luftsportgeräte nicht richtig.
    Denn was von einem Luftsportgeräteführer verlangt wird oder nicht,
    bestimmt ausschließlich und national geregelt das Gastland, das
    beflogen wird.
    Die Holländer wollen auch bei Grenzüberschreitenden Flügen mit ULs
    ein 406er ELT, die Franzosen schreiben an den meisten ihrer Flugplätze
    in ULs nicht einmal ein Funkgerät vor...

    ...aber jeder wie er meint...   :)

    BlueSky9
  • Stimme da Bluesky9 zu, wenn ich auch FlyingDentist′ Ausführungen eigentlich für sinnvoll erachte. Für eine Analogie braucht es eine planwidrige Regelungslücke und die sehe ich hier einfach nicht; der Gesetzgeber hätte hier ganz einfach etwa aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte oder motorisierte Luftsportgeräte oder Ähnliche aufnehmen können. Da er dies nicht getan hat, fallen diese auch nicht unter "Flugzeuge". "Im Sinne von" bedeutet hier m.E. nichts anderes als "gemäß"
  • FlyingDentist schrieb:

    Kaum ein Gesetzestextes kommt ohne eine juristische Auslegung aus!


    "Im Sinne" bedeutet eben alles andere als "exakt" oder "wortreu", sondern vielmehr "sinngemäß". Insofern ist das alle andere als "sehr weit hergeholt" und sicher kein "Quatsch"!!


    Toll, dann spielen sich auf unseren Flugplätzen bald lustige Szenen ab:

    BFL: Sie sind mit ihrer Echo auf einem UL-Gelände gelandet, das ist eine Straftat!
    Ich: Nö, da steht zwar Echo drauf, aber "im Sinne" ist es ein UL. Das MTOW ist ja unter 450 kg.

    oder
    Fluglotse in Frankfurt: Sie dürfen mit Ihrem UL hier nicht landen, der Platz hat keine Zulassung für UL.
    Ich: Aber sinngemäß ist es eine Echo und ich habe ja auch BZF.

    oder

    Kunstflug mit UL:
    "In USA werden damit KF-Wettbewerbe geflogen, es ist also sinngemäß eine Kunstflugzeug"

    Gleiches natürlich in der gesamten Gewichtsdiskussion!

    Mit anarchistischen Grüßen ;-)
    Andreas
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