Gleich welcher Luftraum über einem Stadtgebiet liegt, auch wenn man die Ein-,Durch oder Überfluggenehmigung bekommen hat, sind die Vorschriften über die Sicherheitsmindesthöhen nach § 6 LuftVO entscheidend, ob man dann auch tatsächlich darf. Die erteilte Genehmigung muß man immer so verstehen: ”Von mir aus ja. Ich werde Deinen Flug durch mein Gebiet mit den mir zur Verfügung stehenden Mitteln sichern. Für die sichere Führung des LFZ zu jeder Zeit und die Beachtung aller sonstigen Regeln bist Du zuständig, Lieber Pilot!”
Neben den Hinweisen zur Vermeidung einer unnötigen Lärmbelastung und den Angaben über absolute Höhen ist die “Vermeidung einer unnötigen Gefährdung von Personen und Sachen im Fall einer Notlandung zu beachten”. Das bedeutet, ich muß vor dem Einflug in diesen Bereich Planungen angestellt haben, wohin ich mich “abseile”, wenn der Prop nicht mehr quirlt. Diese Planung setzt voraus, dass ich die Gleitzahl meines Fliegers kenne, die mir im Zusammenhang mit meiner Flughöhe, der Windrichtung und Windstärke sagt, wie weit ich segeln kann, wenn es still da vorne geworden ist.
Da kann es vorkommen, dass zum selben Zeitpunkt der eine noch darf (weil höhere Gleitzahl) und der andere nicht (weil Gleitzahl zu klein). Ebenso kann es wegen der unterschiedlichen Winde für den selben Flieger an dem ein Tag passen und am nächsten nicht.
Also: Vor dem sightseeing steht die Rechenaufgabe.
Aktuell sind 34 Besucher online, davon 1 Mitglied und 33 Gäste.