Das - vorläufige - Ende der bezahlten Rundflüge an Vereinsfesten

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  • Rteissen schrieb:
    Alle mir bekannten Kommentare mit juristischem Background gehen davon aus, dass die Mitgliedschaft eine mit Stimmberechtigung sein muss, um die geforderte Grundlage zu erfüllen. 

    Wo hast Du das denn her.
    Es gibt durchaus verschiedene Formen einer Vereinsmitgliedschaft, die ohne Stimmrecht sind. In den meisten Vereinen sind das z.B. die Fördermitglieder. Dennoch kann jeder Verein über diese Mitglieder sein "Leistungsfüllhorn" ausschütten, ohne das damit irgendwelches Recht gebrochen würde. Ein derartiges Schlupfloch wäre auch durch das Luftrecht nicht zu schließen, es sei den man verböte die Mitnahme von Personen (ohne Lizenz) generell.


    Michael

  • FlyingDentist schrieb:

    Wo hast Du das denn her. 
    Das habe ich dort "her", wo qualifizieret Juristen sich dazu ausgelassen haben.
    Wenn du mal was lesen willst, weil du mir nicht glaubst, dann google mal nach der offiziellen juristischen Erklärung des schweizer Minsteriums zu diesem Thema. Dort steht:
    "Ein Verein darf solche Flüge nur Vereinsmitgliedern mit Stimmrecht anbieten. Sonstige Betreiber (etwa eine Aktiengesellschaft) dürfen in diesem Fall die Flüge nur Kunden anbieten, die über den Flugbetrieb Kontrolle ausüben (etwa durch Halten von stimmberechtigten Aktien)".

    Stimmrechtlose Mitgliedschaften in Vereinen gibt es natürlich. Diese bewirkt aber offensichtlich nach Auskunft von Juristen nicht das Recht auf "luftrechtliche Gleichbehandlung".
  • Ich hab da noch etwas "hergeholt". Zum Thema was geht, was machen die anderen.
    Aus dem aktuell gültigen Luftfahrtgesetz der Österreicher:
    § 102 (4) Nicht gewerbliche Flüge gegen Ersatz der Selbstkosten mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen im Fluge verwendet werden dürfen, und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern sowie die Beförderung mit motorisierten Hänge- und Paragleitern, Hänge- und Paragleitern und Fallschirmen dürfen ohne die Bewilligungen gemäß den Abs. 1 und 2 durchgeführt werden. Den Fluggästen ist vom Beförderer eine Bestätigung über die Bezahlung des Entgeltes auszustellen, deren Abschnitt vom Beförderer zwei Jahre lang aufzubewahren ist.“
  • Hallo!

    > Stimmrechtlose Mitgliedschaften in Vereinen gibt es natürlich. Diese
    bewirkt
    > ber offensichtlich nach Auskunft von Juristen nicht das Recht
    auf
    > "luftrechtliche Gleichbehandlung".

    Darum geht es hier aber garnicht - denn es soll ja keinem
    Vereinsmitglied ein "Flug gegen Geld" angeboten werden,
    sondern eben ein *kostenloser* Mitflug.

    Somit braucht es gar keine "luftrechtliche Gleichbehandlung"


    Man könnte das Ganze auch auf die Spitze treiben, einem
    bestimmten Personenkreis diese Rundflüge schenken und
    vollkommen von einem Verein abkoppeln...

    Man sagt:

    Kaufen Sie diesen Apfel für 50,- Eur. und wer einen
    Apfel kauft, bekommt gratis einen Rundflug.

    ...ok... ist etwas sehr abstrakt...   ;-)

    BlueSky9
  • @bluesky9

    Wie sangen Peter Schilling und später Nena in ihrem airspace-igen Fliegerlieder:

    ”Völlig losgelöst von der Erde schwebt BlueSky 9.....”.


    So kommen mir deine Vorschläge zur sattelfesten Regelung des Themas vor!
  • Hallo,

    > ...zur sattelfesten Regelung...

    das habe ich auch nicht geschrieben.


    BlueSky9
  • Sorry @BlueSky9, dass ich nicht nur die Bibel und Dich zitiere, sondern auch eigene Sätze formulieren.
  • Rteissen schrieb:
    Ein Verein darf solche Flüge nur Vereinsmitgliedern mit Stimmrecht anbieten. 

    Das ist völlig sinnentfremdet aus dem Zusammenhang zitiert und hat mit dem Modell der Tagesmitgliedschaft als Voraussetzung zum kostenlosen Mitflug auch nicht das geringste zutun!


    Michael

  • Hallo Hessen, so sieht es seit gestern unsere Behörde :
    1. Für die Flüge darf ein Entgelt in
    Form eines Mitgliedsbeitrages erhoben werden.

    Eine Gewinnerzielungsabsicht darf nicht bestehen.



    2. Rundflüge gegen Entgelt außerhalb
    von Vereinen können weiterhin nicht von

    Inhabern einer PPL-A durchgeführt werden, wenn

    o es sich nicht um Mitflüge unter Verwandten und engen
    Bekannten handelt

    oder

    o kein gleichgerichtetes Interesse i.S. einer
    Fluggemeinschaft vorliegt."
    Für SPL kann die Behörde nicht sprechen, da ist wieder der DAeC gefragt.
    gruß Reinhard
  • FlyingDentist schrieb:
    Rteissen schrieb:
    Ein Verein darf solche Flüge nur Vereinsmitgliedern mit Stimmrecht anbieten. 

    Das ist völlig sinnentfremdet aus dem Zusammenhang zitiert und hat mit dem Modell der Tagesmitgliedschaft als Voraussetzung zum kostenlosen Mitflug auch nicht das geringste zutun!


    Michael

    Das behauptest Du. Die Schweizer nicht. Du kannst dich ja gerne mit den Schweizern unterhalten. So wie ich es getan habe. Die werden dich genau so informieren. Google mal, du wirst sie finden. Meine letzte Dir gewidmete Empfehlung zu googeln hat Dir ja auch weitergeholfen....
    Die Problematik der Tagesmitgliedschaft und/oder der Stimmberechtigung von Vereinsmitgliedern sehen nicht nur die Eidgenossen, sondern auch andere Juristen. "Kostenloser Mitflug" durch "eintägige Vereinsmitgliedschaft" wird man dir lachend vor den Propeller werfen. Wenn das ginge, dann würden doch deine Nachbarvereine, wie du selber schreibst, nicht so kontovers darüber diskutieren. Du bist auch so ein Member-of-the-Vereinsboard. Wenn ddas alles so ginge, dann müsstest Du das doch alles in deinem Fliegen-Verein eingeführt haben? Habt Ihr?
     
    Mir ist es gleich, zu welchen Schlüssen du kommst. Ich ziehe meine in sorgfältiger Kommunikation mit einschlägig mit Vor- und Detailkennissen gestärken Kompetenzen.

    P.S.
    Wenn du richtig gegoogelt hast, dann ist dir bestimmt uch das Schreiben des Bundesmisteriums bekannt. Dort steht auch: .."Nach Artikel 3 Buchstabe i der VO (EG) Nr. 216/2008 ist nämlich mit dem Begriff „gewerbliche Tätigkeit“ nur der Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Wie bitte erfährt ein Rundflugwilliger, wenn nicht durch "Öffentlichkeit", dass er mittels einer Tagesmitgliedschaft einen "Gratisflug" bekommt???
    Weiterhin hast das Ministerium ebenfalls eine für deutsche Landesluftfahrtbehörden richtungsweisende Stellungnahme genannt: "Ist die Rechtsauffassung der Bundesrepublik Deutschland richtig, dass es nach Anhang I, FCL. 205.A. Buchstabe a der VO (EU) Nr. 1178/2011 Vereinen nicht mehr gestattet ist, mit einer Privatpilotenlizenz Gastflüge zum Selbstkostenpreis bzw. mit einem Aufschlag, welcher der Vereinskasse zugutekommt – anzubieten?
    Eine kostenlose Tagesmitgliedschaft mit "kostenlosem Rundflug" wäre eine klare Umgehung, nach der jetzigen Auffasung des Ministeriums.
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