"Clubs, die einen oder mehrere CPL- oder ATPL-Inhaber in ihren
Reihen haben, können sich freuen, denn sie müssen künftig nicht auf
Gastflüge gegen Kostenbeteiligung verzichten."
"Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte
Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der,
wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines
Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei
der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt"
„Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht,
oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistung“
a) Schaffung eines Rahmen AOC (VFR A nach A), in dass
Vereinsflugzeuge zu bestimmten Anlässen oder dauerhaft eingebracht
werden können. Dies ist für einen so personalreichen Verband wie den
DAeC eine mehr als lösebare Aufgabe, und hätte den Vorteil geboten nicht
nur die Lizenzierungsseite abzusichern, sondern auch Vereinen und
Gästen ein besser abgesichertes Haftungsverhältnis zu bieten
(Luftfrachtführer wäre dann nämlich nicht mehr der Pilot).
b) Juristisch verbindliche Abklärung, in wieweit Gäste mittels einer
Kurzmitgliedschaft einen Gastflug absolvieren können. Diese Frage ist
heftig umstritten und wir haben von den relevanten Rechtsfragen auch
absolut keine Ahnung. Eine rechtzeitige Abklärung wäre hier aber sehr
nützlich gewesen.
Rteissen schrieb:
@jojo
Interessiert mich weniger, dürfte aber Sukarm und PuF interessieren, dass Du ellenlang bei Puf kopierts und hier pastest.
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Zum Thema:
Weiter oben habe ich um verlässliche links gebeten zum Thema und AOPA, AEROKuirer und FLIEGERmagazin als solche ausgeschlossen. PuF gehört auch dazu. Das sind alles Statements von z.T. Juristen, aber mit unterschiedlichen Einschätzungen, die sie sich teilweise auch noch gegenseitig um die Ohren hauen.
Eines gilt für alle: Europäisches Recht muss erst in nationales umgesetzt werden, wenn es so in einzelnen Gesetzten/Verordnungen vorgesehen ist. So deutsches Recht noch gilt, weil nichts anderes im Bundesgesetzbaltt veröffentlicht wurde, gilt es auch weiterhin.
Die weiter oben zitierte offizielle Mitteilung der EU-Kommission, die mir in Kopie vorliegt, sagt klar und deutlich, dass die Belange der Kostenteilung bei Flügen durch nationale Regelungen vorzunehmen sind. Dass dies geht, zeigen die Regularien in der Schweiz und Österreich. Deshalb ist der Argumentations-Aktionismus der oben zitieren Medien für mich nur hecktisches Getöse.
quetzalcoatl schrieb:Dein Rechtsverständnis in allen Ehren. Die EU-Kommission,Directorate-General for Mobility and Transport, Directorate E-Aviation schreibt selber etwas ganz anderes. Das Schreiben liegt mir in Kopie vor:
Moin,
die EU VOs ( 216/2008 , 1178/2011 , 965/2012 ) sind keine Richtlinien, die von den Mitgliedstaaten erst noch in geltendes Recht umgesetzt werden müssten, sondern sind unmittelbar in allen EU Staaten gültig, und zwar spätestens ab Dienstag übernächster Woche. Alle Regelungen in diesen VOs ( u.A. wesentlich strengere Voraussetzungen für Flüge gegen Entgelt) gelten _nicht_ für ULs. Andererseits ist es nicht ganz unwahrscheinlich, dass unser nationaler Gesetzgeber die Regelungen für ULs im Sinne der Gleichbehandlung an die EU Regelung für die GA anpassen wird.
Grüße
Ole