Das - vorläufige - Ende der bezahlten Rundflüge an Vereinsfesten

Forum - Allgemeines & Aktuelles
  • Erschien heute in PUF :
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    Wie spätestens
    seit Herbst 2011 bekannt, bedeutet die Einführung von EASA Teil-FCL das
    definitive Ende der Gast- und Rundflüge mit Motorflugzeugen im
    bisherigen Rahmen. Hierzu hat sich eine umfangreiche und nicht immer
    zielführende Diskussion entwickelt. Um zu verstehen, wieso eine
    Diskussion um die bisherigen Begriffe deutscher Rechtsprechung wie
    "Selbstkostenflüge" oder "gelegentlich" leider ins Leere führt, müssen
    wir betrachten aus welchen Vorschriften sich das Gastflugverbot ergibt.








    Hier sind drei Normen ausschlaggebend:








    Zunächst einmal verändern sich am 8. April 2013 die Rechte eines jeden
    PPL(A)-Inhabers. Diese sind ab dem 8. April gemäß FCL.205.A definiert
    als:








    Die Rechte des Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung
    als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen
    Betrieb tätig zu sein.








    Die wesentlichen Stichworte dabei sind "ohne Vergütung" und "im nichtgewerblichen Betrieb".








    Dies bedeutet, dass keinerlei Gegenleistung für den Flug erfolgen
    darf. Dabei ist es nach Auffassung der deutschen Behörden egal ob die
    Gegenleistung dem Piloten direkt oder aber z.B. dem Verein zu Gute
    kommt. Dies haben und BMVBS und diverse Landesluftfahrtbehörden
    bestätigt und dies entspricht auch der Auslegung anderer von uns
    befragter CAAs.



    Offensichtlich verstößt ein typischer Gastflug beim Fliegerfest für 35
    Euro in der 172er klar gegen diese Rechtsnorm. Ganz egal ob die 35 Euro
    kostendeckend sind, dem Verein, einer Tombola sonst wem zukommen.








    Nun könnte man auf die Idee kommen, die Gastflüge dann eben von einem
    CPLer durchführen zu lassen. Diese Idee kam offenbar auch dem
    Aerokurier, der in seinem April-Editorial schrieb:









    "Clubs, die einen oder mehrere CPL- oder ATPL-Inhaber in ihren
    Reihen haben, können sich freuen, denn sie müssen künftig nicht auf
    Gastflüge gegen Kostenbeteiligung verzichten."









    Dieser Rat ist in dieser undifferenzierten Form leider brandgefährlich
    für den CPLer. Denn er übersieht, dass sich mit der Basic Regulation
    216/2008 gleichzeitig auch die Definition von gewerblichem Luftverkehr
    ändert.








    Dort wird eine gewerbliche Tätigkeit definiert als:









    "Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte
    Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der,
    wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines
    Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei
    der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt"









    und in EU-VO 965/2012 (Verordnung zur Festlegung von Regelungen für
    den Flugbetrieb) wird „gewerblicher Luftverkehrsbetrieb“ definiert als
    den:












    „Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht,
    oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistung“









    Diese Verordnungen sind unmittelbar gültig und brechen (so behauptet
    jedenfalls die EASA) direkt deutsches Bundesrecht. Alle Absprachen oder
    Kriterienkataloge mit denen man bisher zwischen gelegentlichen
    Rundflügen und gewerblichem VFR-Luftverkehr differenzierte sind damit
    hinfällig, da sie vom EU-Recht gebrochen werden.








    Ausnahmen gibt es lediglich für Fluglehrer, Prüfer und im Segelflug-
    und TMG-Bereich unter bestimmten Auflagen (18 Jahre, 200 Starts nach
    Lizenzerwerb, separate Befähigungsüberprüfung). Hier ist aber nach Basic
    Regulation und
    EU-VO 965/2012 auch ein AOC erforderlich.



    Letzteres führt übrigens zu der komplett durchgeknallten Situation,
    dass ein TMG-Inhaber Gasflüge im AOC durchführen darf wenn das
    TMG-Rating in der Segelfluglizenz steht, nicht aber wenn es im LAPL(A)
    oder PPL(A) steht. Noch Fragen?








    Zurück zum Thema: Wer nun einfach als CPLer Gastflüge im Verein oder
    privat durchführt, wie es der Aerokurier empfiehlt, begibt sich unseres
    Erachtens nach auf sehr, sehr dünnes Eis. Denn es fehlt der nach Basic
    Regulation und EU-VO 965/2012 geforderte gewerbliche Flugbetrieb (AOC).








    Eine Anfrage zu diesem Thema beim Luftamt Hahn erbrachte auch kein
    positives Ergebnis, wenn man sich auch mit einer definitiven Aussage bis
    April Zeit erbeten hat. Das von uns befragte Luftamt Hahn ist sich des
    Problems übrigens vollständig bewusst und bedauert die Rechtslage im
    Interesse des Luftsports sehr.








    Einen kleinen Hoffnungsschimmer zeigt die deutsche AOPA in ihrem sehr
    detaillierten Artikel auf. Es ist die im September 2012
    erklärte Absicht
    der EASA die Basic Regulation so zu ändern, dass gelegentliche bezahlte
    Gastflüge VFR "von A nach A" wieder möglich wären. Zumindest für
    Vereine die eine Flugschule betreiben und mit einem CPLer am Steuer.








    Eine solche Änderung wird es jedoch voraussichtlich nicht vor 2015
    geben. Es wäre natürlich denkbar, dass die deutschen Luftfahrtbehörden
    hier der erklärten Absicht der EASA vorgreifen und Gastflüge mit CPLern
    in der Übergangszeit erlauben oder zumindest tolerieren. Damit würden
    die deutschen Luftfahrtbehörden den Luftsport zumindest nicht komplett
    von der Nachwuchsgewinnung abschneiden. Denn, darin hat der Aerokurier
    Recht, viele Piloten – inklusive des Autors – sind durch einen
    eindrücklichen Gastflug in einem kleinen Motorflieger zum Fliegen
    gekommen!








    Die oben beschriebene Problematik wirft noch weitere Fragen auf: Was
    ist mit drei Freunden, die sich den Flug zum Fußballspiel oder ans Meer
    teilen? Was ist mit vereinsinternen Flügen bei denen sich zwei
    Mitglieder die Kosten teilen, aber einer fliegt? Diese Dinge lassen sich
    jedoch im Unterschied zum Gastflug beim Fliegerfest sehr viel besser im
    Privaten halten, und das erscheint uns im Moment auch als die beste
    Lösung. Denn wer hier allzu viel fragt wird sicher die Antwort erhalten,
    die er nicht hören möchte.













    DAeC hat geschlafen








    Für uns ist es offen gestanden schwer nachvollziehbar, dass sich der
    DAeC als Vertretung des Luftsports hier derart hat überrollen lassen.
    Wenn diese extrem Nachwuchs-feindliche Regelung schon nicht zu
    verhindern war, hätte der Dachverband hier mehr als drei Jahre Zeit
    gehabt zumindest die Auswirkungen abzumildern.








    Mögliche Lösungsansätze innerhalb der neuen Verordnungslage hätten bestanden in:









    a) Schaffung eines Rahmen AOC (VFR A nach A), in dass
    Vereinsflugzeuge zu bestimmten Anlässen oder dauerhaft eingebracht
    werden können. Dies ist für einen so personalreichen Verband wie den
    DAeC eine mehr als lösebare Aufgabe, und hätte den Vorteil geboten nicht
    nur die Lizenzierungsseite abzusichern, sondern auch Vereinen und
    Gästen ein besser abgesichertes Haftungsverhältnis zu bieten
    (Luftfrachtführer wäre dann nämlich nicht mehr der Pilot).








    b) Juristisch verbindliche Abklärung, in wieweit Gäste mittels einer
    Kurzmitgliedschaft einen Gastflug absolvieren können. Diese Frage ist
    heftig umstritten und wir haben von den relevanten Rechtsfragen auch
    absolut keine Ahnung. Eine rechtzeitige Abklärung wäre hier aber sehr
    nützlich gewesen.









    Wie so oft haben wir es also auch bei diesem Thema nicht nur mit einer
    schädlichen und weltfremden Verordnungslage zu tun, sondern müssen uns
    als DAeC-Zwangsmitlieder auch fragen weshalb wir unseren Dachverband
    hier nicht in die Pflicht genommen haben.








    Gastflüge und Fliegerfeste sind neben der Nachwuchsgewinnung auch ein
    sehr wichtiges Mittel zur Öffentlichkeitsarbeit. Wer selber einen Flug
    über seine Heimat genossen hat, bringt sehr viel mehr Verständnis für
    die Flieger, ihre Bedürfnisse und vor allem ihre Infrastruktur auf. Und
    gerade im Ländlichen Bereich gehören das Fliegerfest und die Rundflüge
    zur erforderlichen Integration in die Gemeinschaft.








    Wir teilen daher die Meinung des Luftamts Hahn: "Die Vorgaben werden den deutschen Luftsport möglicherweise hart treffen."
    ______________________________________________________
  • Bleibt nur noch das Kopfschütteln über staatliche Einmischung in private Angelegenheiten und Protektionismus? Also gibt es eine freiwillige Spende nach dem Rundflug mit Beleg anstatt eine Gegenleistung vorher zu vereinbaren oder Gutscheine zu verteilen. Oder man vereinbart eine Gegenleistung für etwas anderes als den Flug, der ohne Rechtsanspruch gratis dabei ist. (z.B. ein Foto am Boden vom Gast im Cockpit)
  • @jojo
    Interessiert mich weniger, dürfte aber Sukarm und PuF interessieren, dass Du ellenlang bei Puf kopierts und hier pastest.
    ****
    Zum Thema:
    Weiter oben habe ich um verlässliche links gebeten zum Thema und AOPA, AEROKuirer und FLIEGERmagazin als solche ausgeschlossen. PuF gehört auch dazu. Das sind alles Statements von z.T. Juristen, aber mit unterschiedlichen Einschätzungen, die sie sich teilweise auch noch gegenseitig um die Ohren hauen.
    Eines gilt für alle: Europäisches Recht muss erst in nationales umgesetzt werden, wenn es so in einzelnen Gesetzten/Verordnungen vorgesehen ist. So deutsches Recht noch gilt, weil nichts anderes im Bundesgesetzbaltt veröffentlicht wurde, gilt es auch weiterhin.
    Die weiter oben zitierte offizielle Mitteilung der EU-Kommission, die mir in Kopie vorliegt, sagt klar und deutlich, dass die Belange der Kostenteilung bei Flügen durch nationale  Regelungen vorzunehmen sind. Dass dies geht, zeigen die Regularien in der Schweiz und Österreich. Deshalb ist der Argumentations-Aktionismus der oben zitieren Medien für mich nur hecktisches Getöse.
  • Rteissen schrieb:
    @jojo
    Interessiert mich weniger, dürfte aber Sukarm und PuF interessieren, dass Du ellenlang bei Puf kopierts und hier pastest.
    ****
    Zum Thema:
    Weiter oben habe ich um verlässliche links gebeten zum Thema und AOPA, AEROKuirer und FLIEGERmagazin als solche ausgeschlossen. PuF gehört auch dazu. Das sind alles Statements von z.T. Juristen, aber mit unterschiedlichen Einschätzungen, die sie sich teilweise auch noch gegenseitig um die Ohren hauen.
    Eines gilt für alle: Europäisches Recht muss erst in nationales umgesetzt werden, wenn es so in einzelnen Gesetzten/Verordnungen vorgesehen ist. So deutsches Recht noch gilt, weil nichts anderes im Bundesgesetzbaltt veröffentlicht wurde, gilt es auch weiterhin.
    Die weiter oben zitierte offizielle Mitteilung der EU-Kommission, die mir in Kopie vorliegt, sagt klar und deutlich, dass die Belange der Kostenteilung bei Flügen durch nationale  Regelungen vorzunehmen sind. Dass dies geht, zeigen die Regularien in der Schweiz und Österreich. Deshalb ist der Argumentations-Aktionismus der oben zitieren Medien für mich nur hecktisches Getöse.

    So ganz an den "Haaren herbeigezogen" finde ich den PUF Beitrag akutell nicht. Da er sich direkt auf einen Vortrag des LBA vom 20.3.2013 bezieht. Dort wurden die wichtigen bzw. unschlüssigen Themen aufgegriffen und präsentiert. Aktuell fogen auch die Ländervertretungen dieser Richtung.
  • @Nein, jofo, an den Haaren herbeigezogen ist der PuF-Artikel nicht. Auch die Statements der anderen Medien und Verbände nicht. Alles sind juristische Interpretationen bevor die z.T. notwendingen nationalen Umsetzungen vollzogen und veröffentlicht sind. Die immer wieder nachgekaute Formel "Europäisches Recht bricht nationales" stimmt so nicht. Zitiere ich nur kurz aus deinem post:
    "Dort wurden die wichtigen bzw. unschlüssigen Themen aufgegriffen und
    präsentiert."

    Bittschön, was sind "unschlüsssige Themen", wenn alles klar ist und der europäische Text (in welcher Sprache eigentlich?) ohne deutsche Adaption in Kraft tritt? 
    Du schreibst weiter: "Aktuell fogen auch die Ländervertretungen dieser Richtung." Bittschön, was ist das für eine juristische Formulierung?

    Ist Dir schon mal aufgefallen, wie häufig in der letzten Zeit deutsche Gerichte dem Gesetzgeber ihre Gesetze und Verordnungen um die Ohren gehauen haben und Verwaltungsakte als willkürlich verurteilt wurden!
    Ich kann wirklich nur jedem empfehlen, sich mal mit dem schon oben von mir zitierten Urteil zur Normenklarheit zu befassen. Werden die dort geforderten Klarheiten nicht geschaffen, dann dürfte es schwer fallen, einem Betroffenen an die Karre zu pinkeln, nur weil ein Verwaltungsbeamter das anders interpretiert.

    Wenn alles nur europäisch gilt und national nix, dann bitte ich jemanden mir zu erklären, wie die schweizer und österreichischen Formulierungen bestimmte Arten von Kostenbeteiligung für private Lizenzinhaber ermöglichen. Da  ja angeblich alles europäisch gilt, dann dürfte ein österreichischer Pilot gegen Kostenbeteiligung Paxe mit nach Deutschland nehmen, kein deutscher Privatpilot aber in Deutschland den Pax an den Kosten beteiligen? Dürfte er das aber im Luftraum von Österreich, weil die das erlauben?

    Wenn man solche Sätze hört wie: "Sie hören von meinem Anwalt", dann langweilt mich das wie die Statements in den bunten Fliegerblättern bei deren Interpretationsversuchen.
    Und wie immer schließe ich mit der Bitte: Wenn jemand einen belastbaren link hat, wie das Bundesgesetzblatt, das Schreiben eines Ministeriums, dann lese ich gerne mit.
  • Moin,

     die EU VOs ( 216/2008 , 1178/2011 ,  965/2012 ) sind keine Richtlinien, die von den Mitgliedstaaten erst noch in geltendes Recht umgesetzt werden müssten, sondern sind unmittelbar in allen EU Staaten gültig, und zwar spätestens ab Dienstag übernächster Woche.  Alle Regelungen in diesen VOs ( u.A. wesentlich strengere Voraussetzungen für Flüge gegen Entgelt) gelten _nicht_ für ULs. Andererseits ist es nicht ganz unwahrscheinlich, dass unser nationaler Gesetzgeber die Regelungen für ULs im Sinne der Gleichbehandlung an die EU Regelung für die GA anpassen wird.


    Grüße
    Ole
  • Môchte immer noch jemand ein paar Kilos MTOW gegen EASA eintauschen? Die wollen ja schliesslich nur das Beste für die GA, nicht?

    Gruss Stephan
  • quetzalcoatl schrieb:
    Moin,

     die EU VOs ( 216/2008 , 1178/2011 ,  965/2012 ) sind keine Richtlinien, die von den Mitgliedstaaten erst noch in geltendes Recht umgesetzt werden müssten, sondern sind unmittelbar in allen EU Staaten gültig, und zwar spätestens ab Dienstag übernächster Woche.  Alle Regelungen in diesen VOs ( u.A. wesentlich strengere Voraussetzungen für Flüge gegen Entgelt) gelten _nicht_ für ULs. Andererseits ist es nicht ganz unwahrscheinlich, dass unser nationaler Gesetzgeber die Regelungen für ULs im Sinne der Gleichbehandlung an die EU Regelung für die GA anpassen wird.


    Grüße
    Ole
    Dein Rechtsverständnis in allen Ehren. Die EU-Kommission,Directorate-General for Mobility and Transport, Directorate E-Aviation schreibt selber etwas ganz anderes. Das Schreiben liegt mir in Kopie vor:
    :
....”As to cost sharing as long as it does not imply obtaining  of any benefit and since there is no definition of cost sharing in Part FCl, this is left to national legislation to regulate this matter”.

    Zu diesem Thema erscheinen die mir verlässlicher, weil zuständg, als Deine Einschätzung. Und mit Ul hat das nix, aber auch gar nix zu tun.
  • Wieder ein weiterer Sargnagel, zur Beerdigung der AL! 
    Ist natürlich auch absolut nachvollziehbar, dass aus Sicherheitsgründen der Sonntagskaffeegästeflug mit Vereinsflugzeugen unterbleiben muss, damit die Profis wieder ruhiger schlafen können. 
    im Gegenzug sollen die max. Stunden der Berufsflieger dann von 15h auf 16h erhöht werden. Ist ja auch nervig, wenn das TCAS beim Nickerchen permanent  herumtrötet :-) 

    frohe Ostern

    RGR
  • Lieber rteissen,

     bezahlte Rundfluege und Cost Sharing sind erstmal zwei verschiedene Paar Stiefel. Um letzteres geht es bei der gegenwärtigen Diskussion hier und in den einschlägigen Medien wohl nur am Rande. Wo genau die Grenze liegt zwischen Kostenteilung und Entgelt, ist ja nicht nur in der Fliegerei interessant, und deshalb gibt es da schon ein ganzes Gestruepp von nationalen Regelungen. Meine Einschätzung ist da in der Tat irrelevant, vor allem weil ich dazu gar keine habe ;)

    Den Rest meines Beitrags hast Du korrekt zusammengefasst: Mit UL hat das nichts zu tun (bis unser nationaler Gesetzgeber auf die Idee kommt, die nationale Gesetzgebung fuer die ULs an die europäische fuer die GA anzupassen).

    Liebe Gruesse
    Ole
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