SPL-F Lizenz abgelaufen?

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  • Hallo,

    ich habe eine wichtige Frage zur gueltigkeit meine SPL-F Lizenz da ich in den letzten 25 Monaten so gut wie nicht geflogen bin. Die Lizenz wurde ausgestellt 08.2008, ist also gueltig bis 08.2013. Ich bin bis 07.2010 sehr viel geflogen, mindesten 100 Flugstunden, allerdings nun seit dem garnicht mehr. Da dies nun mehr als 24 Monate sind frage ich mich was jetzt der genau status ist. Ist die Lizenz ungueltig? Muss ich einen Pruefungsflug machen? Muss ich die ganze Ausbildung nochmal neu machen? Oder sind nur 12 Stunden zusammen mit einem Fluglehrer noetig? Vielleicht koennt ihr mir ein paar Tipps geben wie ich nun schnellstens wieder fliegen kann, alleine und mit Passagieren. Ausserdem was muss ich beachten fuer die Verlaengerung naechstes Jahr?

    Vielen vielen Dank,
    icimax
  • Die Lizenz ist zwar noch bis 2013 gültig, darf aber gem. §45 Abs 2  LuftPersVO nicht mehr ausgeübt werden. Dieses Problem kann man gem $45 Abs3 LuftPersVO durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer (also Prüfungsflug) beheben.

    Wenn man beim Prüfungsflug mindestens 3 Landungen macht, dann darf man in den nächsten 90 Tagen auch wieder Fluggäste mitnehmen (wenn man eine Passagierberechtigung hat).

    In 2013 muss man eine neue Lizenz beantragen bei DULV oder DAEC. Was man dazu benötigt, steht in den jeweiligen Formularen, die man dazu ausfüllen muss (z.B. http://www.dulv.de/app/so.asp?o=/_obj/BBB34C7C-694E-40D2-BB40-CA8937BF47F4/outline/antrag_verlaengerung_dreiachs_18.PDF)
  • Natürlich kann man eine Befähigungsüberprüfung machen, um die Rechte der Lizenz wieder ausüben zu dürfen, ist aber nicht nötig und schon überhaupt nicht vorgeschrieben.
    Die fehlenden Flugzeiten sind entgegen aller wirren Behauptungen in einem anderen Thread völlig legal und problemlos als PICUS (pilot in command under supervision) mit Flugauftrag eines Fluglehrers zu erfliegen. Da der Fluglehrer dabei die Verantwortung übernimmt, wird er, falls er Dich und Deine Flugkünste nicht ausreichend kennt, bestimmt erst einmal mit Dir fliegen wollen. Dies sollte man dann am besten gleich auf mindestens ein Stunde ausdehnen und als Übungsflug bestätigen lassen.
    Wenn Du die Rechte dann wieder ausüben darfst, hast Du auch schon die fliegerischen Voraussetzungen für die Verlängerung in 08/2013 geschaffen und benötigst für diesen Zeitpunkt nur noch ein gültiges Medical.
    Selbstverständlich reaktiviert sich dabei auch die Passagierberechtigung, wenn Du im Rahmen dieser Flüge 3 Starts und Landungen absolvierst.
    Grundlage dieser Regelung ist der § 45 Abs. 2 und der § 117 LuftPersV. Das gilt auch für den TMG, obwohl einige Luftämter und RPs das anders handhaben. Leider haben manche Beamte und auch der DAeC bis heute das "neue" Luftrecht (Einführung Mai 2003) noch immer nicht restlos verstanden. Ich freue mich schon auf die neuen EASA-Lizenzen ....



    Michael


     


    LuftPersV


    § 45
    Gültigkeit der Lizenz
    (1) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 wird unbefristet erteilt. Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 und 5 wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen erteilt. Eine Lizenz für Ultraleichtflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
     
    (2) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.
     
    (3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
    ...


    § 117
    Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung
    (1) Wer eine Lizenz oder Berechtigung zum Führen von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftschiffen, Segelflugzeugen, Heißluft-Luftschiffen oder motorgetriebenen Luftsportgeräten erwerben, erweitern oder erneuern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge oder Alleinfahrten nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat. Den Flugauftrag zum ersten Alleinflug oder zur ersten Alleinfahrt eines Bewerbers darf er nur mit Zustimmung eines zweiten Fluglehrers erteilen.
    ...

  • @FlyingDentist
    Alles richtig, nur eine Stunde muss mit dem Fluglehrer geflogen und auch im Flugbuch bestätigt werden.

    Hier noch einmal mein Text aus dem anderen Thread:
    Solange die Lizenz nicht abgelaufen ist, kann man die fehlenden 12 Flugstunden mit einem Fluglehrer absolvieren.
    Es
    müsste mindestens eine Stunde ohne Unterbrechung (Touch an Go`s sind
    erlaubt) mit Fluglehrer geflogen werden und der Rest ist auch im
    schriftlichen Flugauftrag eines Fluglehrers möglich.
    Alternativ zu
    den 12 Flugstunden und den Übungsflug kann man eine
    Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfungsrat machen.

    Diese Infos habe ich vom DAeC bekommen.
  • MBPower schrieb:
    Alles richtig, nur eine Stunde muss mit dem Fluglehrer geflogen und auch im Flugbuch bestätigt werden.

    Was hab'ich geschrieben?


    Michael

  • Hi MBPower,

    wer lesen kann ist klar im Vorteil;-)

    Du hast absolut Recht Michael, genauso ist es, auch wenn es ein paar Leute hier anders sehen "möchten bzw. würden". (Warum eigentlich?)

    Leute, macht es doch nicht komplizierter als es ist. Was sollen denn immer diese "Ratschläge" wenn man sich nicht sicher ist? Das hilft doch keinem. Wir haben hier doch genug Experten, die hier fachkundig Auskunft geben können.

    LG und viel Spass bei deinen Flügen mit Flugauftrag!

    Carlson
  • FlyingDentist schrieb:

    Dies sollte man dann am besten gleich auf mindestens ein Stunde ausdehnen und als Übungsflug bestätigen lassen.

    Das war doch kein Angriff. Warum wird hier sofort immer so ein Stress gemacht? :-(

    Du hattest geschrieben, dass man am besten gleich auf mindestens eine Stunde ausdehnen sollte.
    Ich habe nur gesagt, dass es ein muss ist eine Stunde mit Fluglehrer zu fliegen und das ohne Unterbrechung!

    @Carlson
    Habe ich Dir igendetwas getan, oder was soll das? Immer ganz entspannt bleiben.
    Wer war sich denn wo nicht sicher und was war an meinem Posting nicht zu 100% richtig?

    Bisher war mir nicht bekannt, dass man zu Postings von erfahrene Flieger keine zusätzlichen Infos einstellen darf. Ich werde mich bessern und eure Postings nicht mehr mit weiteren Infos belasten.
  • Hey MBPower,

    sollte kein Angriff sein, daher ja auch der Smily am Ende.

    Der Rest meines Postings bezog sich nicht auf dich, daher habe ich einen Absatz gemacht, sondern war "Allgemein" gedacht. In einem anderen hier laufenden Thread wird wild spekuliert, ich wollte das hier irgendwie vermeiden.

    Kannst mir glauben, ich bin eigentlich ein "Netter" und wollte dir nicht zu nahe treten.

    Frieden???

    LG

    Carlson
  • Carlson schrieb:
    Hi MBPower,

    wer lesen kann ist klar im Vorteil;-)

    Du hast absolut Recht Michael, genauso ist es, auch wenn es ein paar Leute hier anders sehen "möchten bzw. würden". (Warum eigentlich?)

    Leute, macht es doch nicht komplizierter als es ist. Was sollen denn immer diese "Ratschläge" wenn man sich nicht sicher ist? Das hilft doch keinem. Wir haben hier doch genug Experten, die hier fachkundig Auskunft geben können.

    LG und viel Spass bei deinen Flügen mit Flugauftrag!

    Carlson
    Hallo Carlson,

    Da sich der grosse Teil des Postings wohl auf mich bezieht, nehme ich noch einmal kurz Stellung:


    Bisher konnte mir NIEMAND eine eindeutige Fundstelle nennen, wonach die Flüge unter Aufsicht eines Fi stattfinden können. § 117 LuftPersV trifft mangels "Erwerb, Erweiterung oder Erneuerung" nicht zu, es gibt da einfach keine "notwendigen" Alleinflüge!

    Mein Ratschlag kommt eben daher, dass ich mir sicher bin.

    Wie geschrieben, ist der absolut vergleichbare Fall eines TMG-Piloten mit mittlerweile 2 Landesluftfahrtbehörden geklärt. Alleinflüge unter Aufsicht sind nicht möglich!
    Fehlende Bedingungen können aufgrund der jeweils speziellen Vorschrift der LuftPersV nur durch eine Befähigungsüberprüfung ersetzt werden.

    Warum sehe ich das so "verkniffen"?

    Ich sehe als Vorstandmitglied und damit Vertreter des Halters nicht mehr ein, für Leute den Kopf hinhalten zu sollen, die, aus welchen Gründe auch immer, Ihre Bedingungen zur Ausübung der Rechte der Lizenz nicht erfüllen. Weder persönlich (strafrechtlich) noch aus Sicht des Vereines (Versicherung!).
    Und als FI lasse ich niemanden mehr unter meiner Verantwortung fliegen, wenn ich mir nicht hundertprozentig sicher bin, Ihn überhaupt fliegen lassen zu dürfen. Ich habe im vergangenen Jahr eine Unfalluntersuchung im Nachbarverein mitbekommen, bei dem Unfall war ein Schüler beteiligt, der Lehrer hatte lange Angst um seine Existenz, obwohl es noch nicht einmal Personenschaden gegeben hat. Das macht Vorsichtig!

    Ist es diesen Leuten denn nicht zuzumuten, die Befähigungsüberprüfung zu fliegen? Wer fliegen kann, besteht ohne Probleme, wer nicht fliegen kann, wird auch vom FI kaum einen Flugauftrag bekommen.

    Also, zeigt mir eine belastbare, aktuelle Fundstelle, nach der das fliegen unter Flugauftrag möglich ist! Das wir das "schon immer" so gehandhabt haben, gilt nicht!

    Grüsse
    Thomas
  • Hallo Thomas,

    ok, hier werden zwei Dinge vermischt.
    Das Fliegen mit Flugauftrag zur Wiedererlangung der eingetragenen Lizenzrechte: Bei UL auf jeden Fall so möglich weil der "Beauftragte" das so akzeptiert und es in seinem Zuständigkeitsbereich liegt. Bei PPL-Fliegerei in den meißten Bundesländern ebenfalls, Ausnahmen sind Personenbedingt und mir bekannt. Rechtlich mehr als Fragwürdig, sollen sich die Juristen kloppen. In deinem Fall handelst Du absolut richtig, weil dir dein Luftamt keine Wahl läßt und keine andere Möglichkeit hast. Da bin ich bei dir.
    ABER: Fliegen mit Flugauftrag bedeutet nicht und in keinem Fall, und da kenne ich keinen Fluglehrer der das einfach mal so machen würde, den Aspiranten ohne Doppelsteuerflüge und auf "Herz und Niere" getestet zu haben, ihn alleine Los zu lassen!! In aller Regel gehen, bevor auch nur ansatzweise an ein Flugauftrag für Alleinflüge gedacht wird, etliche Doppelsitzerstarts mit FI voran. Ich denke das dürfte klar sein. Kann sein, das es andere FIs gibt, die das nicht tun, aber eher die Ausnahme. Das man als FI schon immer mit einem Fuß im "Bau" steht, ist bzw. sollte jedem klar sein, der so eine Ausbildung gemacht hat. Ich habe grundsätzlich nichts gegen Befähigungsüberprüfungen, nur sind sie meistens unnötig. Ich halte mehr davon, ersteinmal mit den Aspiranten zu fliegen und zu sehen, wie der so drauf ist. Wenn alles gut ist, kann er entscheiden, ob er weiter alleine Unterwegs sein möchte mit Flugauftrag oder ob ich ihm die Befähigungsüberprüfung abnehmen soll, mit allem Papierkram. Wohler ist mir, wenn ich weiß, was er grade so treibt und etwas alleine Trainiert und Praxiserfahrung zurück erlangt, als das er nach langer "Abstinenz" mal eben die Befähigungsprüfung macht und dann mit seiner Liebsten nach Helgoland oder in die Berge oder sonst was macht. Das halte ich nicht für besonders Verantwortungsvoll.

    Was die "Belastbare" Fundstelle betrifft, so kann ich dir nur sagen, dass es die nicht gibt. Genauso wenig wie es die gibt, die besagt, dass man eine Befähigungsüberprüfung braucht. Das sind Dinge die unterschiedlich ausgelegt werden. Ich halte mich an den Leitsatz: Alles, was in Deutschland nicht explizit verboten ist, ist erstmal erlaubt. Ich weiß, dass unsere BezRegs und Luftämter gerne mal das Recht anders auslegen. Solange das nicht hinreichend schriftlich Begründet ist, werde ich weiter so verfahren.

    Nichts für ungut, aber die Befähigungsüberprüfung halte ich, nicht nur im rechtlichen Sinne, für oftmals unnötig und häufig für nicht ausreichend!!!


    LG

    Carlson
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