Quatsch! Der PILOT sollte wissen, dass ER entscheidet ob tatsächlich gestartet werden kann auf solche Plätze! Ein Flugleiter sagt nur Information, auf den ein Pilot nicht verlassen DARF! Da der Funk nicht aufgezeichnet wird, kann sowieso "falsche" Funksprüche nicht nachgewiesen werden.
FlyingDentist schrieb:Dem Gesetzgeber sei Dank haben wir Glaubensfreiheit. Aber die hilft in diesem Fall nicht viel weiter.Wenn Du den Unfall vom 24. August 2009 meinst, dann liegt der Irrtum bei Dir.Glaub' ich nicht, denn laut Fliegermagazin zahlte der Flugleiter eine Geldstrafe in angegebener Höhe, also es hatte strafrechtliche Folgen für ihn, oder??
Rteissen schrieb:
Ich lese einen fundierten Artikel...
Wie dem auch sei, der Flugleiter von Bremgarten und der von Waldeck sind offensichtlich in den Focus der Ermittlungsbehörden geraten. Dass der von Bremgarten nicht verurteilt wurde, ist sehr erfreulich aber alles andere als eine Garantie, dass es dem von Waldeck genauso ergeht.
Es stimmt eben nicht, wie es hier anklang, dass ein Flugleiter funken kann was immer er für richtig hält ohne jedwede rechtliche Konsequenz fürchten zu müssen, weil ja schlußendlich der Pilot die Verantwortung trägt.
Im Übrigen würde ich als Unschuldiger niemals eine Zahlung von € 7.500,- zur Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO akzeptieren sondern zumindest auf eine Einstellungen mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) hinwirken oder aber in das Verfahren eintreten!!!
Aber bei einer Einstellung nach § 153a StPO muss das Strafverfahren schon begonnen haben und hat damit seine strafrechtliche Wirkung bereits entfaltet!
Michael
Rteissen schrieb:...hüstel hüstel Herr Großk...sukram schrieb:Beide Platzrunden passen immer, sind so in der AIP veröffentlicht. Wer als UL dorthin fliegt sollte wissen, das dem so ist.
Dann geh′ mal im Segelflugmekka Oerlinghausen UL Fliegen. Die fliegen die Platzrunden teils links, teils rechts, eben wie es gerade passt.
Hüstelhüstel, Herr Fluglehrer....
Rteissen schrieb:
Eindeutig fest steht aber, dass weder ein Strafbefehl erlassen wurde noch der Flugleiter vorbestraft ist.
Nochmal, zur Einstellung nach § 153a StPO musste das Strafverfahren schon begonnen haben und hatte damit seine strafrechtliche Wirkung für den Flugleiter bereits entfaltet! Denn hätte er die Zahlungsauflage nicht erfüllt, wäre das Strafverfahren durchgeführt worden, wobei er nach eigener Einschätzung und der seiner Rechtsberater offenbar keine allzu große Chance für einen Freispruch sah und lieber zahlte.
Du hast recht, er gilt jetzt noch immer als nicht vorbestraft, aber er hatte sich im Auge der Justiz zweifelsohne schuldig gemacht, wenngleich das Gericht diese als gering gewertet hat und somit eine Einstellung mit Auflagen für angemessen erachtete.
Michael
@DAL4, ja manche Eindrücke drängen sich förmlich auf. Warten wir's ab!