Cirrus schrieb:Punkt 1, richtig
Nach meinem Verständnis:
Der Inhalt des mindestens einstündigen Übungsfluges ist nicht geregelt.
Der Flug kann mehrere Landungen beinhalten.
Der Flug muss nicht als Übungsflug speziell mit Unterschrift des Fluglehrers eingetragen sein.
Kann ein Einweisungsflug beim Vercharterer, wenn der Einweiser Fluglehrer ist zugleich auch als Übungsflug angesehen werden?
Hummingbird schrieb:
2. Ein Übungsflug ist gesetzlich VORGESCHRIEBEN und daher ist der Lehrer verantwortlicher Pilot.... er wäre sonst möglicherweise gar nicht an Bord. Daher greift auch § 4 Abs. 4 LuftVG, egal was RA Hirsch behauptet.
Es ist sicher nicht so einfach!
Ich wollte daher auch ausdrücken, dass über die Verantwortlichkeit beim Übungsflug aus juristischer Sicht grundverschiedene Auffassungen möglich sind, weil der Gesetzgeber es leider bis heute versäumt hat, mit Einführung der Regelung, den sich auftuenden Interpretationsspielraum zu schließen.
Insofern wird ein entsprechender Vorfall beim Übungsflug einen gerichtlichen Nachgang nach sich ziehen, dessen Ausgang bezüglich der Verantwortlichkeit alles andere als klar sein dürfte.
Es ist also bestimmt kein schlechter Rat für den Übungsfliegenden, sich prinzipiell so zu verhalten, als wäre er PIC, es sei denn, die Verantwortlichkeit ist vor dem Übungsflug durch den Halter des Luftfahrzeugs eindeutig bestimmt worden.
Michael