Man weiß ja nie, wie die Administration tickt - im Gesetz steht ja bzgl. des "Überprüfungsfluges" mit Prüfungsrat auch, dass die Sache durch entsprechenden Eintrag im Flugbuch zu dokumentieren ist. Der DAeC will aber für eine Verlängerung per Überprüfungsflug neben der Unterschrift des Prüfers zusätzlich auch noch ein Prüfprotokoll sehen....
Was?
Ein Protokoll soll da auch noch erstellt werden?
ich habe ja bisher noch nie so einen Überprüfungsflug gemacht - wie macht ihr denn das?
Ich dachte immer das ist ganz unkompliziert und man macht einfach mit dem Fluglehrer ein paar Ziellandeübungen, Notlandeübungen, Landungen bei Seitenwind und er bestätigt das per Unterschrift in meinem Flugbuch.
Aber wenn da noch ein Protokoll angefertigt werden muß - muß man das ann an den DAeC (womöglich in 5 facher Ausfertigung, mit Beglaubigung, 10 Stempeln und natürlich mit Exra-Gebühr) senden?
Wie ich doch die deutsche Bürokratie liebe!
Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?
Jonathan schrieb:Fragender schrieb:Nö, bei Flügen bei denen der FI an Bord sein muss, ist der FI verantworlicher Pilot.
Das heißt also, daß die 3 Starts und Landungen mit Fluglehrer innerhalb des Übungsfluges mich dazu ermächtigen sofort danach wieder Passagiere mitzunehmen?
Also diese 5 Minuten -Regel hier beim Schreiben ist wirklich Mist - schon zum 2. mal wird jetzt ein Beitrag von mir gelöscht.
Was heißt hier "muss"?
Ich könnte an dem Tag ja auch alleine fliegen, da meien Flugberechtigung ja noch gültig ist, solange die 2 Jahresfrist nicht abgelaufen ist.
Zählen jetzt die Landungen beim Übungsflug mit Fluglehrer zur Passagierberechtigung oder nicht?
§ 4 Abs. 4 LuftVG:
„Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das gleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglieder bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei denn, dass ein anderer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs- und Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder Prüfungsratsmitgliedern bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder Prüfungsratsmitgliedern angeordnet und beaufsichtigt werden“
Jonathan schrieb:
§ 4 Abs. 4 LuftVG
Wie den Ausführungen von Herrn RA Hirsch zu entnehmen ist, beziehen sich diese Regelungen ausschließlich auf die Ausbildung bzw. Flüge mit Piloten ohne (aktive) Lizenz. Mit Einführung von JAR-FCL wurde der Übungsflug auch für die nationalen Lizenzen eingeführt, ohne dafür die bestehenden gesetzlichen Vorgaben entsprechend anzupassen.
Es muss daher davon ausgegangen werden, dass ein Lizenzinbaber auf den PIC-Sitz auch PIC ist, ungeachtet wer oder was neben ihm sitzt und welche Art von Flug unternommen wird.
Das war zu Anfang der Übungsflüge auch im Prinzip kein Problem, denn diese gestalteten sich meist als 1-stündige Spazierflüge ohne besondere luftfahrerische Herausforderungen.
Mittlerweile existieren aber Anforderungen an diesen Übungsflug, die angeblich von den RPs und Luftämtern als Protokoll der Veranstaltung verlangt werden. Spätestens jetzt wird's problematisch. Der FI regiert dann nämlich in die alleinige Verantwortlichkeit der Luftfahrzeugführers hinein, verlangt möglicherweise Flugmanöver, die den Übungsfliegenden vielleicht überfordern, ohne dafür in letzter Konsequenz auch verantwortlich zu sein.
Man stelle sich vor, ein Passagier verlangte einen Langsamflug bis zu Abkippen und die Maschine geriet ins Trudeln. Ginge das dann schief, wäre die Aussage, der Passagier hat das ja verlangt, wenig hilfreich. Aber genau so wäre es beim Übungsflug mit FI.
Ich kann daher jedem Übungsfliegenden nur empfehlen, während des Übungsfluges keine Manöver zu fliegen, die er nicht sicher beherrscht.
Einen Ausweg aus diesem Dilemma gäbe es allerdings. Der Halter, beispielsweise der Vorstand eines Vereins, kann durchaus bestimmen, dass während bestimmter Flüge z.B. bei der Durchführung eines Übungsfluges immer nur der FI PIC sein kann oder der Sitz des PIC dann eben rechts ist. Auf diese Weise wäre dann die Verantwortlichkeit für diesen Spezialfall im Vorfeld zweifelsfrei geklärt, was der Gesetzgeber bislang leider versäumt hat.
Michael
FlyingDentist schrieb:Jonathan schrieb:
§ 4 Abs. 4 LuftVG
...Mittlerweile existieren aber Anforderungen an diesen Übungsflug, die angeblich von den RPs und Luftämtern als Protokoll der Veranstaltung verlangt werden.
...
Michael
Michael, existiert denn so ein Vordruck für das Protokoll auch für den SPL?
Gruß
Eric
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