Informationen zu ICAO Language Proficiency Requirements
Mit der „Verordnung zur Einführung von Nachweisen von
Sprachkenntnissen für Luftfahrer“ vom 12. September 2008 wurden die
ICAO-Standards am 24. September 2008 in deutsches Recht umgesetzt.
Gemäss der neuen Paragrafen 125 und 125a LuftPersV wird der Nachweis über Sprachkenntnisse geregelt.
Details: ICAO-Sprachanforderungen@LBA.de
In dieser Verordnung wird neben den Änderungen der
Luftverkehrs-Ordnung, der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät, der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Kostenverordnung der
Luftfahrtverwaltung die Erweiterung der Verordnung über
Luftfahrtpersonal (LuftPersV) bekannt gemacht. Die neuen Paragrafen 125
und 125a der LuftPersV regeln den Nachweis über Sprachkenntnisse und die
Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen.
Zusammenfassung für Piloten und wichtige Termine:
23. Dezember 2010
Die kostenlose Übergangsbescheinigungen ausgestellt vom LBA gelten bis
31. Dezember 2010. Voraussetzung hier war das BZF 1 oder AZF und
erlauben de Sprechfunkverkehr in englischer Sprache.
1. Januar 2011
Ab dem 1. Januar 2011 müssen die englischen Sprachkenntnisse in die
Pilotenlizenz eingetragen sein um Sprechfunk in englischer Sprache zu
führen. Notwendig für Flüge in das Ausland. Ohne diesen Eintrag darf nicht in das Ausland geflogen werden!
31. Dezember 2011
Piloten, welche vor dem 23. September 2008 ein BZF 1 oder ein AZF
abgelegt haben, können bis zum 31. Dezember 2011 ihre Sprachkenntnisse
durch eine Nachprüfung bzw. Verlängerungsprüfung nachweisen. Danach muss
eine Erstprüfung abgelegt werden.
Das heisst, das Piloten ab 1. Januar 2011 nicht ins Ausland fliegen dürfen bis der Sprachnachweis in der Lizenz eingetragen ist!
Hier steht jetzt nur: Piloten, welche vor dem 23. September 2008 ein BZF 1 oder ein AZF
abgelegt haben, können bis zum 31. Dezember 2011 ihre Sprachkenntnisse
durch eine Nachprüfung bzw. Verlängerungsprüfung nachweisen.
MCRider schrieb:wie pflegen Anwälte zu sagen: das kommt drauf an... ;-)
So verrückt sich das anhört, brauchen wir ULer keinen Language Profiency Check, da UL-Lizenzen national geregelt sind - und da ist ja alles anders. Das ist jedenfalls mein Wissensstand. Wäre super, wenn das jemand bestätigen (oder widerlegen) könnte.
MCRider
JJ73 schrieb:Du musst ein ERST Prüfung machen und keine Nach- bzw. Verlängerungsprüfung weil du Stufe 4, 5 oder 6 noch gar nicht hast. Schau mal auf der Homepage der DAeC, Motorflug... dort werden geeignete Prüfer aufgelistet.
Hallo,
ich habe dieses Jahr das BZF1 gemacht. ..............Hier steht jetzt nur: Piloten, welche vor dem 23. September 2008 ein BZF 1 oder ein AZF
Was ist mit dennen die das BZF1 nach 2008 gemacht haben?
abgelegt haben, können bis zum 31. Dezember 2011 ihre Sprachkenntnisse
durch eine Nachprüfung bzw. Verlängerungsprüfung nachweisen.
Hallo, ich habe ebenfalls vor kurzem mein BZF1 gemacht und mich bzgl. der ICAO Sprachprüfung in der Flugschule, die mich für das BZF1 geschult hat, kundig gemacht.
Dort sagte man mir, dass man in D natürlich die ICAO Sprachprüfung nicht benötigt. Fliegt man aber in nicht-deutsch sprechendes Ausland, ist der Sprachtest von den dortigen Behörden gefordert (also im Prinzip das, was Andi Air auch sagt). Allerdings brauchen wir ULer nur eine Wiederholungsprüfung, die nicht von einem Gremium abgenommen werden muss, sondern von einem dazu befähigten Einzelprüfer abgenommen werden kann. Geprüft wird dabei "nur" auf Level 4.
Da mein Kursleiter (BZF1) dazu befähigt ist, habe ich die Prüfung sofort nachgeschoben. Nach ca. einer halben Stunde war das dann auch gegessen. Man kann ja nicht wirklich viel üben dafür, aber ein paar gute Englischkenntnisse sind schon von Vorteil.
Nun lese ich in JJ73′s message, dass die Prüfung in die Pilotenlizenz eingetragen werden muss. Mein Kursleiter hat mir eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung ausgehändigt und gesagt, diese müsse zusammen mit einer Kopie der Pilotenlizenz und einer Kopie des Flugfunkzeugnisses an den DULV/DAeC geschickt werden. Diese stellen dann ein Beiblatt aus, das bei Flügen ins Ausland immer mitzuführen ist. Ich habe das alles vor ca. 2 Wochen zum DULV geschickt und - ganz untypisch für den DULV - bis heute nichts bekommen. Werde heute dort mal anrufen und nachfragen. Ich halte euch auf dem Laufenden.
Eric
Hummingbird schrieb:JJ73 schrieb:Du musst ein ERST Prüfung machen und keine Nach- bzw. Verlängerungsprüfung weil du Stufe 4, 5 oder 6 noch gar nicht hast. Schau mal auf der Homepage der DAeC, Motorflug... dort werden geeignete Prüfer aufgelistet.
Hallo,
ich habe dieses Jahr das BZF1 gemacht. ..............Hier steht jetzt nur: Piloten, welche vor dem 23. September 2008 ein BZF 1 oder ein AZF abgelegt haben, können bis zum 31. Dezember 2011 ihre Sprachkenntnisse durch eine Nachprüfung bzw. Verlängerungsprüfung nachweisen.
Was ist mit dennen die das BZF1 nach 2008 gemacht haben?
Bis dahin darfst du nicht auf englisch funkne, BZF I hin oder her.
Nicht ganz richtig. Habe gerade mit dem DULV gesprochen und man sagte mir, dass der ICAO Sprachtest nur fürs Ausland relevant ist. Man darf also in D mit dem BZF1 englisch funken.
Außerdem bestätigte mir der DULV, dass die Wiederholungsprüfung, wie in meiner message zuvor beschrieben, für uns ULer ausreichend ist. Der Sprachtest wird nicht in die Lizenz eingetragen, sondern wird auf einem Beiblatt bescheinigt.
Eric
Eric schrieb:Nicht ganz richtig. Habe gerade mit dem DULV gesprochen und man sagte mir, dass der ICAO Sprachtest nur fürs Ausland relevant ist. Man darf also in D mit dem BZF1 englisch funken.Da widerspreche ich dem DULV vehement!
MCRider schrieb:Auch der Artikel ist Wischiwaschi:
Noch eine Meinung vom aerokurier: Sprachprüfung für UL-Piloten nicht Pflicht, aber ratsam.