ICAO – Sprachprüfung

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  • Hallo,

    ich habe dieses Jahr das BZF1 gemacht. Jetzt habe ich im Internet folgende informationen gefunden:

    Informationen zu ICAO Language Proficiency Requirements


    Mit der „Verordnung zur Einführung von Nachweisen von
    Sprachkenntnissen für Luftfahrer“ vom 12. September 2008 wurden die
    ICAO-Standards am 24. September 2008 in deutsches Recht umgesetzt.


    Gemäss der neuen Paragrafen 125 und 125a LuftPersV wird der Nachweis über Sprachkenntnisse geregelt.

    Details: ICAO-Sprachanforderungen@LBA.de


    In dieser Verordnung wird neben den Änderungen der
    Luftverkehrs-Ordnung, der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät, der
    Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Kostenverordnung der
    Luftfahrtverwaltung die Erweiterung der Verordnung über
    Luftfahrtpersonal (LuftPersV) bekannt gemacht. Die neuen Paragrafen 125
    und 125a der LuftPersV regeln den Nachweis über Sprachkenntnisse und die
    Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen.


    Zusammenfassung für Piloten und wichtige Termine:

    23. Dezember 2010

    Die kostenlose Übergangsbescheinigungen ausgestellt vom LBA gelten bis
    31. Dezember 2010. Voraussetzung hier war das BZF 1 oder AZF und
    erlauben de Sprechfunkverkehr in englischer Sprache.


    1. Januar 2011

    Ab dem 1. Januar 2011 müssen die englischen Sprachkenntnisse in die
    Pilotenlizenz eingetragen sein um Sprechfunk in englischer Sprache zu
    führen. Notwendig für Flüge in das Ausland. Ohne diesen Eintrag darf nicht in das Ausland geflogen werden!


    31. Dezember 2011

    Piloten, welche vor dem 23. September 2008 ein BZF 1 oder ein AZF
    abgelegt haben, können bis zum 31. Dezember 2011 ihre Sprachkenntnisse
    durch eine Nachprüfung bzw. Verlängerungsprüfung nachweisen. Danach muss
    eine Erstprüfung abgelegt werden.

    Das heisst, das Piloten ab 1. Januar 2011 nicht ins Ausland fliegen dürfen bis der Sprachnachweis in der Lizenz eingetragen ist!

    Hier steht jetzt nur: Piloten, welche vor dem 23. September 2008 ein BZF 1 oder ein AZF
    abgelegt haben, können bis zum 31. Dezember 2011 ihre Sprachkenntnisse
    durch eine Nachprüfung bzw. Verlängerungsprüfung nachweisen.

    Was ist mit dennen die das BZF1 nach 2008 gemacht haben?
  • So verrückt sich das anhört, brauchen wir ULer keinen Language Profiency Check, da UL-Lizenzen national geregelt sind - und da ist ja alles anders. Das ist jedenfalls mein Wissensstand. Wäre super, wenn das jemand bestätigen (oder widerlegen) könnte.

    MCRider
  • MCRider schrieb:
    So verrückt sich das anhört, brauchen wir ULer keinen Language Profiency Check, da UL-Lizenzen national geregelt sind - und da ist ja alles anders. Das ist jedenfalls mein Wissensstand. Wäre super, wenn das jemand bestätigen (oder widerlegen) könnte.

    MCRider
    wie pflegen Anwälte zu sagen: das kommt drauf an... ;-)

    Wenn du bspw. mit deinem UL nach France fliegen willst und dort einen AFIS oder kontrollierten Platz anfliegen möchtest, verlangt der franz. Gesetzgeber (theoretisch) sehr wohl den Proficiency Check.

    Das Thema wurde hier im Forum aber bereits behandelt, einfach noch mal suchen.
  • JJ73 schrieb:
    Hallo,

    ich habe dieses Jahr das BZF1 gemacht.    ..............

    Hier steht jetzt nur: Piloten, welche vor dem 23. September 2008 ein BZF 1 oder ein AZF
    abgelegt haben, können bis zum 31. Dezember 2011 ihre Sprachkenntnisse
    durch eine Nachprüfung bzw. Verlängerungsprüfung nachweisen.

    Was ist mit dennen die das BZF1 nach 2008 gemacht haben?

    Du musst ein ERST Prüfung machen und keine Nach- bzw. Verlängerungsprüfung weil du Stufe 4, 5 oder 6 noch gar nicht hast. Schau mal auf der Homepage der DAeC, Motorflug... dort werden geeignete Prüfer aufgelistet.

    Bis dahin darfst du nicht auf englisch funkne, BZF I hin oder her.
  • Hallo, ich habe ebenfalls vor kurzem mein BZF1 gemacht und mich bzgl. der ICAO Sprachprüfung in der Flugschule, die mich für das BZF1 geschult hat, kundig gemacht.


    Dort sagte man mir, dass man in D natürlich die ICAO Sprachprüfung nicht benötigt. Fliegt man aber in nicht-deutsch sprechendes Ausland, ist der Sprachtest von den dortigen Behörden gefordert (also im Prinzip das, was Andi Air auch sagt). Allerdings brauchen wir ULer nur eine Wiederholungsprüfung, die nicht von einem Gremium abgenommen werden muss, sondern von einem dazu befähigten Einzelprüfer abgenommen werden kann. Geprüft wird dabei "nur" auf Level 4.


    Da mein Kursleiter (BZF1) dazu befähigt ist, habe ich die Prüfung sofort nachgeschoben. Nach ca. einer halben Stunde war das dann auch gegessen. Man kann ja nicht wirklich viel üben dafür, aber ein paar gute Englischkenntnisse sind schon von Vorteil.


    Nun lese ich in JJ73′s message, dass die Prüfung in die Pilotenlizenz eingetragen werden muss. Mein Kursleiter hat mir eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung ausgehändigt und gesagt, diese müsse zusammen mit einer Kopie der Pilotenlizenz und einer Kopie des Flugfunkzeugnisses an den DULV/DAeC geschickt werden. Diese stellen dann ein Beiblatt aus, das bei Flügen ins Ausland immer mitzuführen ist. Ich habe das alles vor ca. 2 Wochen zum DULV geschickt und - ganz untypisch für den DULV - bis heute nichts bekommen. Werde heute dort mal anrufen und nachfragen. Ich halte euch auf dem Laufenden.


    Eric

  • Hummingbird schrieb:

    JJ73 schrieb:
    Hallo,

    ich habe dieses Jahr das BZF1 gemacht.    ..............

    Hier steht jetzt nur: Piloten, welche vor dem 23. September 2008 ein BZF 1 oder ein AZF abgelegt haben, können bis zum 31. Dezember 2011 ihre Sprachkenntnisse durch eine Nachprüfung bzw. Verlängerungsprüfung nachweisen.

    Was ist mit dennen die das BZF1 nach 2008 gemacht haben?

    Du musst ein ERST Prüfung machen und keine Nach- bzw. Verlängerungsprüfung weil du Stufe 4, 5 oder 6 noch gar nicht hast. Schau mal auf der Homepage der DAeC, Motorflug... dort werden geeignete Prüfer aufgelistet.

    Bis dahin darfst du nicht auf englisch funkne, BZF I hin oder her.


    Nicht ganz richtig. Habe gerade mit dem DULV gesprochen und man sagte mir, dass der ICAO Sprachtest nur fürs Ausland relevant ist. Man darf also in D mit dem BZF1 englisch funken.


    Außerdem bestätigte mir der DULV, dass die Wiederholungsprüfung, wie in meiner message zuvor beschrieben, für uns ULer ausreichend ist. Der Sprachtest wird nicht in die Lizenz eingetragen, sondern wird auf einem Beiblatt bescheinigt.


    Eric

  • Eric schrieb:Nicht ganz richtig. Habe gerade mit dem DULV gesprochen und man sagte mir, dass der ICAO Sprachtest nur fürs Ausland relevant ist. Man darf also in D mit dem BZF1 englisch funken.
    Da widerspreche ich dem DULV vehement!
    In D-Land ist laut Funkverordnung §1 für die Ausübung des Flugfunkdienstes ein Flugfunkzeugnis erforderlich, wenn der Sprechfunk in den Lufträumen B,C und D betrieben wird. Dieser Sprechfunk kann unter FL 100 bei Flügen nach allen Flugregeln, VFR,IFR,CVFR,NIGHT VFR, in deutscher Sprache durchgeführt werden. Daraus ergibt sich die Feststellung, dass UL-Piloten "kein Funksprechzeugnis" benötigen, wenn sie außerhalb von B,C und D fleigen. Bekommen sie aber eine Genehmigung einen der o.g. Lufträume zu nutzen und wollen dort den Sprechfunk ausüben, dann benötigen sie ein Funksprechzeugnis, für die deutsche Sprache das BZF II. 

    Möchte ein Pilot gleich welche Lizenz er hat, den Sprechfunkverkehr in englischer Sprache durchführen, gleich in welchem Land, auch in D-Land, bedarf es eines Funksprechzeugnisses, dass ihm dies erlaubt. In D-Land ist es das BZF I oder das AZF. Den längst umgesetzten internationalen Vereinbarungen folgend gehört zur Nutzung der englischen Sprache der Nachweis eines bestimmten Sprachlevels. Ohne diesen Nachweis sind das BZFI und das AZF nur in deutscher Sprache nutzbar. 

    Die Aussage, dass ein Deutscher (=Muttersprachler deutsch) in Deutschland ohne Nachweis eines mindestens Level 4 in englischer sprechfunken darf, ist falsch und auch ohne §§-Hinweis nachvollziehbar. Warum soll ein Deutscher z.B. in Frankreich nachweisen müssen, dass er der englischen Sprache ausreichend mächtig ist, während er das in D-Land nicht muss? 
    Kurz und knapp: Englisch funken nur mit gültiger Level-Bescheinigung

    Und noch etwas: Die Prüfer, die den Level prüfen und bescheinigen dürfen, haben unterschiedliche Qualifikationen und sind dementsprechend auch nur berechtigt einen Level zu bescheinigen. Die meisten Prüfer in D-Land dürfen nur bis Level 4 zertifizieren, ein paar mehr den Level 5 und wenige den Level 6. 
  • Noch eine Meinung vom aerokurier: Sprachprüfung für UL-Piloten nicht Pflicht, aber ratsam.
  • Und noch was zum Thema "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung":

    LuftPersVO

    § 125 Nachweis über Sprachkenntnisse

    (1) Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird, oder der englischen Sprache. Die Sprachkenntnisse sind ausreichend, wenn die nach Anlage 2 zu prüfenden Fertigkeiten mindestens der Stufe 4 nach Anlage 3 entsprechen. Wickelt das zuständige Flugsicherungsunternehmen den Sprechfunkverkehr in einer anderen Sprache als Deutsch ab, sind ausreichende Kenntnisse dieser Sprache auch nachzuweisen. Wird in einem Luftraum über deutschem Hoheitsgebiet der Sprechfunkverkehr nach den Vorgaben des zuständigen Flugsicherungsunternehmens sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgewickelt, ist die englische Sprache nur dann zu verwenden, wenn ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachgewiesen worden sind.

    Im LuftVG § 1 Abs. Nr. 1 bis 3 sind genannt: Flugzeuge, Drehflügler und Luftschiffe - aber keine Luftsportgeräte.

    In Deutschland darf man mit BZF I also englisch funken ohne Sprachprüfung.
  • MCRider schrieb:
    Noch eine Meinung vom aerokurier: Sprachprüfung für UL-Piloten nicht Pflicht, aber ratsam.
    Auch der Artikel ist Wischiwaschi:
    Nach deutschem Recht sind Piloten wohl verpflichtet einen ausreichenden Sprachtest zu belegen, wenn Sie wie oben beschrieben den Sprechfunkverkehr in Englischer Sprache in den bezeichneten Lufträumen durchführen wollen. Es gibt nur Regelungen, die dies sagen, aber nirgendwo eine Regelung, die besagt, dass UL-Piloten davon ausgenommen sind. Wenn doch, dann bitte ich um einen Hinweis.
    Wer sich ins Ausland begibt als Pilot gleich mit welchem MTOW, der sollte sich immer vorher informieren, was die nationalen Gesetze zur zulässigen Sprache veröffentlichen. Allein bei unseren französischen Nachbarn gibt es Plätze, die nur mit französischem Funk angeflogen werden dürfen und in der französischen AIP steht, dass nicht Franz-Muttersprachler dafür einen französischen Sprachtest vorlegen müssen. 
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