Italienisches UL mit I-.... Kennzeichen + Deutscher SPL

Forum - Allgemeines & Aktuelles
  • Carlson: "Nun, das liegt an den Begrifflichkeiten an sich: Muster und Verkehrszulassung scheinen bei UL etwas typisch "Deutsches" zu sein."

    Also die meisten ULs haben ja sogar eine deutsche Musterzulassung und zugelassen sind sie in anerkannten Staaten mit gegenseitiger Rechtsanerkennung der Zulassung auch. Einfluggenehmigungen sind in den meisten Fällen auch längst geregelt.

    FlyingDentist:  ..."Giorgio ist so sehr angetan von sua nepote Fridolino, hat er doch selbst
    zuhause nur Töchter, dass er ihm seinen Ferrari schenkt und mit dem
    angeforderten Privatjet zurück nach Sizilien fliegt..."


    Was ist, wenn er die Karre hier lässt, auf sich zugelassen belässt und Fridolino brummt hier damit rum? Mit deutschem Führerschein? Natürlich besucht er seinen Onkel und seinenn Freund, Don Cravallo, regelmäßig in Italien. Schon wegen der Einfuhrumsatzsteuer und ggf. des Zolls...
    Wer will ihm das verdenken?

    Und wenn einer in Italien einen Unfall gebaut hat, oder in Osteuropa ist sein Auto verdiebt wurde? Der kann doch mit einem Mietwagen nach Deutschland zurückfahren?

    Es ist doch nicht Sache der Behörden, dafür zu sorgen, dass wegen der Nutzung zwischen Verleiher und Leiher keine Unstimmigkeiten bezüglich der pünktlichen Rückgabe vorkommen.
  • DAL4 schrieb:
    Was ist, wenn er die Karre hier lässt ...

    :-)) Tja, kreative Gesetzgebung auf der einen Seite verlangt ebenso kreativen Umgang damit auf der anderen. In Italien funktioniert dieses Prinzip schon seit über 2.000 Jahren.


    Michael

  • ...fahren darf er die karre schon - da ein auto-führerschein anerkannt wird (und es gibt den internatonalen führerschein - dieses lustige heftchen das aussieht wie vom karusell-mitfahrerverband) - fahren also erlaubt...

    mit der zulassung sieht es etwas anders aus - da der fiskus ungern steuergelder herschenkt.....

    klar darf die kalesche hier stehen und auch in italien zugelassen sein - es kommt nur auf die nutzungsdauer in dem land an....

    fakt ist, dass du als deutscher an den fiskus die kfz-steuer entrichten musst um ein "fremdes auto" brav nutzen zu dürfen...dann kann es auch eine andere zulassung haben...

    wenn du es geschenkt bekommst - ist aufgrund deinse hauptwohnsitzes die nutzung (rechtlich) geklärt und du musst es hier zulassen...

    glg pille

  • pille: ..."mit der zulassung sieht es etwas anders aus - da der fiskus ungern steuergelder herschenkt....."

    Wieso Zulassung?? Warum sollte das meinem italienischen Onkel gehörende Auto hier zugelassen werden müssen?

    pille: ..."klar darf die kalesche hier stehen und auch in italien zugelassen sein - es kommt nur auf die nutzungsdauer in dem land an"....

    Denk an die regelmäßigen Besuche in bella Italia

    pille: ..."fakt
    ist, dass du als deutscher an den fiskus die kfz-steuer entrichten
    musst um ein "fremdes auto" brav nutzen zu dürfen...dann kann es auch
    eine andere zulassung haben "...

    Wo steht das?

    pille: ..."wenn du es geschenkt bekommst - ist
    aufgrund deinse hauptwohnsitzes die nutzung (rechtlich) geklärt und du
    musst es hier zulassen...

    Ja, wenn ! Wer macht denn so was? :-)
    Übertragen auf die Nutzung eines UL (ausländisch zugelassen) von einem Deutschen in Deutschland, muss er die deutschen Gesetze, Vorschriften und Richtlinien einhalten.
    Diese Aussagen sind aber widersprüchlich und interpretierbar. Vor allem aber sehr unübersichtlich, was durch die EASA noch deutlich ausgeweitet wird.
    Derartiges wird von den Genies in der deutschen Luftfahrtverwaltung auch gerne für den UL-Bereich übernommen. Und diese geballte Unwissenheit auf allen Ebenen - inkl. wir, als Betroffene - öffnet eben Schlupflöcher der hier besprochenen Art.

    Wenn man konkret fragt, bekommt man von fünf Leuten sieben verschiedene Antworten. Was aber bei Fliegern normal ist. :-))
  • Als Bundesdeutscher darf man auch kein November-registriertes Flugzeug besitzen, Halter sein und hier fliegen.
    Dennoch gibt es bei uns viele November-registriertes Flugzeuge in deutscher Hand.
    In unserem Hangar z.B. steht ein November-registriertes Experimental, welches einem Vereinskameraden gehört. Ein heißer Feger! Dieser Flieger ist in Deutschland mit einem JAR-FCL-Schein zu fliegen. Will man ins europ. Ausland, benötigt man allerdings eine US-Lizenz, die man als Inhaber einer JAR-Lizenz aber sehr einfach bekommt. Die Hürde, dass man ausreichende Englischkenntnisse nachweisen muss, ist ja für die LP-Level-4-Inhaber weggefallen.
    Auf dem Papier gehört der Flieger natürlich einem amerikanischen Staatsbürger bzw. einem so genannten Trust. Einziger Nachteil, der Flieger darf nur an, ich glaube es sind 180, Tagen im Jahr in die Luft - hab'ich persönlich noch nie geschafft, muss ja auch noch bohren.


    Michael

  • FlyingDentist: ..."welches einem Vereinskameraden gehört."...

    Du meinst gewiss, " welches ein Vereinskamerad gelegentlich nutzt"...


    FlyingDentist..."Auf dem Papier gehört der Flieger natürlich einem amerikanischen Staatsbürger bzw.  bzw. einem so genannten Trust"...

    Eben. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es an.
    Das Fluggerät sollte einem natürlich auch im Ausland "nicht" gehören, denn es klappt die ganze Argumentskette zusammen, wenn ich bei einer Kontrolle "gechartert" haben will und bin dusseliger Weise eingetragener Eigentümer des "fremden" ausländischen ULs.
  • Jetzt geht hier aber einiges durcheinander?! Ich denke, man darf N-reg auch nicht mit UL in einen Topf werfen.

    @Werner
    "Übertragen auf die Nutzung eines UL (ausländisch zugelassen) von einem Deutschen in Deutschland, muss er die deutschen Gesetze, Vorschriften und Richtlinien einhalten.
    Diese Aussagen sind aber widersprüchlich und interpretierbar. Vor allem aber sehr unübersichtlich, was durch die EASA noch deutlich ausgeweitet wird. "

    Klar muss werauchimmer bei der Nutzung jedweden ULs in Deutschland die deutschen Gesetze etc. einhalten! Bezogen auf UL sind die aber weder widersprüchlich noch interpretierbar noch hat die EASA was damit zu tun!

    Eigentümer eines Luftfahrzeugs ist derjenige, der die materiellen Rechte an der Kiste besitzt.
    Halter ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Flieger ausübt. Er ist auch derjenige, der in Haftungs-, Gebühren- oder Straffragen als Ansprechpartner gilt.

    Beide Instanzen sind nun aber für die vorliegende Frage völlig irrelevant! Es ging ja darum, ob "man ein italienisches UL, also mit I-.... Kennzeichen hier in DE mit einem deutschen SPL, legal fliegen bzw. betreiben darf".

    Vielleicht gemein an der Frage und damit auch möglicherweise ursächlich für manches Missverständnis ist bereits das Ende: "fliegen bzw. betreiben"!

    Der Betrieb eines Luftfahrzeugs ist mehr als das reine Fliegen, auch das Rollen am Boden gehört schon mit dazu. Damit ist aber auch schon klar, dass nicht notwendigerweise der Halter (und schon gar nicht der Eigentümer) gleichzeitig der (aktuelle) Betreiber des Fliegers ist. Betreiber ist immer der verantwortliche Luftfahrzeugführer (den nebenbei der Halter bestimmt - nicht der Eigentümer)!

    Aber zurück zur Frage: ausländisches UL in Deutschland betreiben - ja oder nein?

    Hierzu sagt §99 Abs.2 LuftVZO:
    Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte, die von einem deutschen oder von einem ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Ausländische nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte, die von einem deutschen oder von einem ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Musterzulassung. Der Beauftragte kann einzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der Zulassung nach den Sätzen 1 und 2 anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass eine Vergleichbarkeit der ausländischen technischen Anforderungen und Prüfverfahren vorliegt.

    Kurzfassung:
    Wohnst Du in D, muss Dein (motorgetriebenes) UL eine Verkehrszulassung haben. Es hadelt sich hierbei um die deutsche Verkehrszulassung, da ja "der (deutsche) Beauftragte" einzelne Nachweise zur Erteilung der Zulassung (durch ihn nämlich!) anerkennen kann. Es ist auch ausdrücklich vom BETRIEB die Rede, meint letztlich also Fliegen!
    Nur, wer nicht in D seinen ständigen Wohnsitz hat, darf also mit einem ausländischen UL in D fliegen.

    Zur Frage der Lizenz, die ja FotoJunky mit ins Spiel gebracht hat:
    Die sogenannte Gästeflugregelung aus NfL II 87-95 besagt, dass ausländische (EU oder Schweiz) UL-Lizenzen bei uns formlos und unbefristet anerkannt werden, wenn der Inhaber seinen ständigen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat.

    Dies bedeutet für FotoJunky, dass er mit seinem (vermutlich) in den Niederlanden liegenden Wohnsitz in Stadtlohn mit einem niederländischen Schein UL fliegen darf, und zwar sowohl PH-zugelassene UL (s.§99 Abs. 2 LuftVZO) als auch D-MIKE (Abs. 2 der genannten NfL: "Die Anerkennung berechtigt zu Flügen ... mit Luftsportgeräten, die in dem Staat, der die Erlaubnis erteilt hat...sowie mit Luftsportgeräten, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb zugelassen sind.")
    Wer also im Ausland wohnt, darf in Deutschland mit einer ausländischen Lizenz und dazu passendem Fluggerät fliegen, allerdings auch mit deutschem UL.
    Wer in Deutschland wohnt, braucht zum Fliegen sowohl die deutsche Lizenz als auch ein deutsch zugelassenes Fluggerät.


    Ein anderes Problem, was ich auch immer lese, brachte Vmaxpille auf den Tisch:
    "mit der deutschen lizenz kannst ja (weil D-national) im ausland auch ned chartern (sofern das gerät nicht in D reg ist)"
    Das ist so auch nicht ganz korrekt: Die SPL-F ist zwar eine deutsche Lizenz, wird aber als solche in den Nachbarländern anerkannt. Und ebenso wie Deutschland kann jedes Land (z.B. Takatukaland) für sich entscheiden, ob es (analog zur deutschen Regelung) einem Wohnsitzdeutschen erlaubt, dort (eben in Takatukaland) nur deutsche UL oder auch dort einheimische UL zu bewegen...

    Der deutsche Gesetzgeber hat jedenfalls bei SPL-F eben nicht wie beim PPL-N explizit in die Lizenz geschrieben, dass das Ding nur in D gilt, oder auch in Verbindung mit welchem Kennzeichen! Er schließt nur aus, dass "Einheimische" gleich welcher Nationalität beim Fliegen in D etwas anderes als die Kombination aus sowohl SPL-F als auch MIKE-kennung verwenden.

    Blue skies,
    Frank
Jetzt anmelden

Passwort vergessen

Umfrage Archiv

Plant ihr, einen Autopiloten in eurem UL zu installieren?

Nein
50.6 %
Ja
49.4 %
Stimmen: 178 | Diskussion
Anzeige: Roland Aircraft
Statistik Alle Mitglieder

Aktuell sind 46 Besucher online, davon 2 Mitglieder und 44 Gäste.


Mitglieder online:
Ralle  b3nn0 

Anzeige: EasyVFR