DAL4 schrieb:Wie gesagt - ich warte noch immer auf den Link zu einen Urteil, in dem jemand bei einer bestehenden (Passagier-)Haftpflichtversicherung in Regress genommen wurde, bzw. eine Versicherung Recht bekam, weil sie erst gar nicht geleistet hat.
Tja, Oliver, das ist die Freiheit in einem Forum. Man kann ahnungslos sein und trotzdem drauflos schwafeln.
Michael kann immer nur den Gesetzestext für eine Antwort heranziehen. Ob einem das nun gefällt oder nicht: Das steht da nun mal da und es soll Richter geben, die das zum Anlass nehmen, ein Urteil auch gegen Deine Meinung und Wunschvorstellungen zu fällen.
Den Michael dafür nun zum Buhmann zu machen, ist weder fair noch sachlich.
Und: Das man "auf hoher See...usw"., das habe ich gesagt. Und das ist nun mal die leider oft bestätigte Wahrheit vor Gericht.
Ganz offensichtlich hat Oliver noch nie einen Blick in die entsprechenden Versicherungspolicen geworfen, was vielleicht daran liegen kann, dass er selbst kein eigenes Luftfahrzeug unterhält, welches zur Beförderung von Passagieren geeignet ist. Sonst wäre er sicher einmal über diesen Satz in den Versicherungsbedingungen gestolpert:
"Es besteht kein Versicherungsschutz für Schadensfälle, die dadurch entstehen, dass vom Luftfrachtführer die behördlichen Auflagen und gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten wurden."
So oder so ähnlich steht das in jeder, übrigens auch meiner Halter-, Passagier- oder CSL-Haftpflichtversicherung.
Vielleicht reicht ja die Vorstellungskraft aus, was dieser Satz im Schadensfall bedeuten könnte.
Um auf den Untersuchungsbericht zurückzukommen, muss man sich dann doch folgendes fragen:
Hat der Pilot, als er grob fahrlässig oder gar vorsätzlich mit nicht zulässigem W&B gestartet ist, eben genau solche "behördlichen Auflagen und gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten".
Wenn diese Frage mit "Ja" beantwortet werden muss, besteht demnach kein Versicherungsschutz aber nach wie vor der unbegrenzte Schadensersatzanspruch des tödlich verletzten Passagiers, resp. seiner Erben nach §§ 44 ff LuftVG hilfsweise §§ 823 ff BGB!
Was das rechtlich bedeutet, führe ich nicht weiter aus, denn sonst setzte ich mich wieder dem Vorwurf aus, ich würde Horrorszenarien verbreiten, die zu vorgerückter Stunde sonst nur an Stammtischen besprochen werden.
Michael
Lewitzflieger schrieb:
volksverhetzende Links
Ich weiß nicht, was an einem Ausschnitt aus diesem Film, der schon in den öffentlich rechtlichen Sendern lief, den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen soll?
Michael
FlyingDentist schrieb:Tja, Michael - das ist jetzt aber etwas dünne, oder? Auf der einen Seite hast Du immer gleich die exotischsten Gesetzestexte und Abkommen zur Hand, auf der anderen kannst Du eine konkrete Frage nur schwammig beantworten.[...] Sonst wäre er sicher einmal über diesen Satz in den Versicherungsbedingungen gestolpert:
"Es besteht kein Versicherungsschutz für Schadensfälle, die dadurch entstehen, dass vom Luftfrachtführer die behördlichen Auflagen und gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten wurden."
So oder so ähnlich steht das in jeder, übrigens auch meiner, Halter-, Passagier- oder CSL-Haftpflichtversicherung.
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