Untersuchungsbericht Unfall Eurostar EV97 04/10

Forum - Allgemeines & Aktuelles
  • FlyingDentist: ..." Ein vorausgegangenes Strafverfahren würde den Regress lediglich
    erleichtern oder beschleunigen, allein Bedingung ist es nicht!! "


    Ja klar. Ich gehe ja davon aus, es hat geknallt, man (Staatsanwalt) will die Schuldfrage klären, Gericht hat geklärt und nun will die Versicherung Regress geltend machen.
    Und der Schadensverursacher oder seine Erben versuchen das zu verhindern. Das muss dann ggf. im Zivilprozess geklärt werden.
    Und ob da dann immer noch die Beweisumkehr gilt, das weiß ich nicht.
  • DAL4 schrieb:
    Und ob da dann immer noch die Beweisumkehr gilt, das weiß ich nicht.

    Natürlich, denn Körperverletzung ist ein Offizialdelikt, das von Amts wegen verfolgt wird. Die Unfallmeldung reicht aus, und der Staatsanwalt ermittelt - genau wie im Straßenverkehr.


    Und auch bei der Zivilklage gilt § 45 LuftVG und es bleibt bei der Umkehr der Beweislast ganz im Gegenteil zu §§ 823 ff BGB.


    Michael

  • Na, dann Prost!
    Schön, dass wir inzw. wohl alle der Meinung sind, dass Thema ist kompl. in Eigenverantwortung des Piloten zu lösen.
    Abweichungen von der UL-Bauvorschrift, Zulassungmängel und Gewichtsbeschönigungen haben mit all dem nichts zu tun. :-))
  • So sieht's aus!


    Michael


    PS: Das war aber schon immer so, nur allmählich setzt sich endlich diese Erkenntnis durch ... bei einigen zumindest ... vielleicht ... oder auch nicht!?!

  • Ich bin ja nicht so fix im Kopf und will den Fred nicht noch mal lesen, kann mir deshalb noch mal jemand
    erklären wo das mit der Beweislastumkehr steht?
    Aus §45 LuftVG kann ich das nicht rauslesen.

    Hörst
  • "(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."


    Der Luftfrachtführer hat auf jeden Fall, also verschuldensunabhängig, den Schaden zu ersetzen - Gefährdungshaftung


    "2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 113 100 Rechnungseinheiten, wenn 1. der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder
    2. der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde."


    Der Luftfrachtführer haftet nur bis ... wenn .... nicht ...
    Das entspricht der Umkehr der Beweislast, denn der Luftfrachtführer muss sein "rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen" entkräften, damit das "nur bis" eintritt.


    Im eigentlichen Sinne gilt die Beweislastumkehr nur für die Haftungsbeschränkung auf 113.100 SZRs. Im Gegensatz zum Straßenverkehr, wo es auch eine Gefährdungshaftung gibt, die aber vielfach nur anteilig dem Halter/Fahrzeugführer auferlegt wird, gilt in der Luftfahrt eine 100%ige Gefährdungshaftung, die nur bei nachgewiesenem, nicht schuldhaften Verhalten des Luftfrachtführers in der Haftungssumme beschränkt ist.


    Michael

  • Hallo!



    > ...erklären wo das mit der Beweislastumkehr steht?
    > Aus §45 LuftVG kann ich das nicht rauslesen...



    Das gilt nur, wenn ich per Beförderungsvertrag auch zu
    einem Luftfrachtführer geworden bin!!

    Der reine Gelegenheits-Gastflug _ohne_ Vertrag oder
    "Vergütung" fällt unter BGB und nicht unter die
    Beweislastumkehr nach LuftVG.



    BlueSky9
  • BlueSky9 schrieb:
    Das gilt nur, wenn ich per Beförderungsvertrag auch zu einem Luftfrachtführer geworden bin!! 

    Das ist völlig richtig.


    BlueSky9 schrieb:
    Der reine Gelegenheits-Gastflug _ohne_ Vertrag oder "Vergütung" fällt unter BGB und nicht unter die Beweislastumkehr nach LuftVG.

    Das stimmt eigentlich auch, A B E R:

    Die Rechtsprechung geht im Regelfall vom Vorhandensein eines Befördungsvertrages aus. Entscheidend ist der sogenannte Rechtsbindungwillen. Ein Indiz für das Vorhandensein dieses Rechtsbindungwillens ist allein schon die bloße Verabredung zu einem gemeinsamen Flug. Dabei muss keine Gegenleistung in Form einer Bezahlung oder einer Einladung zum Kaffee verabredet werden, allein die Verabredung, heute Nachmittag, nächsten Sonntag, oder so reicht völlig aus.
    Ein reiner Gefälligkeitsflug, der ohne Gegenleistung und vor allem ohne Rechtsbindungswillen geplant ist, sollte als solcher in einem individuellen, am besten handgeschrieben Schriftsatz unmittelbar vor dem Start festgehalten, von Pilot und Passagier unterschrieben und dieses Dokument dem Flugleiter als Zeugen übergeben aber mindestens im Tower verwahrt werden. Nur so hat man gute Chancen im Falle X nicht der Beweislastumkehr nach § 45 LuftVG ausgeliefert zu sein.
    In diesem Schriftsatz könnte man sogar die Haftung ausschließen, was allerdings nur für leichte Fahrlässigkeit Bestand hätte. Eine Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz ist generell nicht auszuschließen.
    Man sollte dabei immer im Hinterkopf haben, dass jeder Unfall mit Personenschaden eine gerichtliche Aufarbeitung nach sich zieht, wobei der gegnerische Anwalt nichts unversucht lassen wird, einen Beförderungsvertag zu unterstellen. Ohne das o.g. Schrifstück wird er auch fast immer damit durchkommen.


    Michael

  • Hallo!

    > Ein Indiz für das Vorhandensein dieses Rechtsbindungwillens ist
    > allein schon die bloße Verabredung zu einem gemeinsamen Flug.

    Uhhhhh... jetzt wird es aber fast schon theologisch ;))))

    Das mag ja sein - aber von der einfachen, ohne Gegenleistung angenommenen,
    privaten Verabredung - mitunter noch mit dem Zusatz: "_Vielleicht_ könnten
    wir ja evtl. am WE mal fliegen gehen..." auf das Bestehen eines
    Beförderungsvertrags nach LuftVG zu schliessen, das würde ich
    mal - auch vor Gericht - als seeeeehr gewagt einstufen!!

    Rechtsbindungswille hin oder her.

    Denn für irgend etwas muss ja auch der Anwalt der Verteidigung gut sein, oder?!?!

     :-)

    BlueSky9

    P.S.:
    Meine Passagiere bekommen _vor_ dem Abflug immer - nach Möglichkeit vor Zeugen -
    gesagt, dass dieser Flug ein reiner Spass und Gelegenheits-Flug ist, dass keinerlei Vertrag
    besteht, dass ich keinerlei Kompensation erwarte oder annehme und dass es durchaus
    gefählich werden _kann_ und dass wir im schlimmsten Fall der Fälle die Sache nicht überleben
    werden.

    Bisher sind noch alle mitgeflogen und auch heil wieder unten angekommen  ;)
    Tock, Tock, Tock

    P.P.S.
    Soweit ich weiss, gibt es die Begrifflichkeit "GROBE" Fahrlässigkeit nur im
    Zusammenhang mit Kasko-Versicherungen.

    Im Bereich Haftung / Haftpflicht gibt es m.W. _keine_ weitere Differenzierung
    der Fahrlässigkeit.

    Ich kenne z.B. "fahrlässige Körperverletzung" aber ich kenne keine
    "grobe fahrlässige Körperverletzung"

    Wir haben bei Haftungsfragen nur "fahrlässig" oder "vorsätzlich".

    (Hab ich jedenfalls so im Kopf - kann aber auch anderst sein...)
  • HAllo Rechter,


    was lernen wir daraus ?:


    in letzter Konsequenz lassen wir uns den Gefälligkeitsflug vorher unterschreiben und wenn wir heil runtergekoimmen sind kassiert man ab.  Vielleicht hänge ich die Bedingungen im Flieger nochmals aus, so wie im Hotel auf dem Zimmer.


    Hilfreich auch folgende Funkmeldung mit INFO zur Beweisssicherung :


    Mainz Info - D-MABC


    D-MABC  - Charlie 42 - VFR -  Gefälligkeitsflug - 1+1 - von Mainz nach Koblenz - bitte ROLLEN.


    Ist dann der Rechtssicherheit genüge getan ? (Der Türmer hält sich den Bauch vor Lachen und kann sich später garantiert daran erinnern)


    Außerdem sollte das dann auch bei der  BZF Prüfung mit aufgenommen werden ! :)   


    Grüße


    Peter


     

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