DAL4 schrieb:wie jetzt? Die Kiste wog beim Abheben (lt. Wägebericht + Obduktion) ca. 500kg, ohne Sprit. Du möchtest jetzt also behaupten, dass die ohne Treibstoff geflogen (entgegen der im Untersuchungsbericht gemachten Aussagen) sind, denn nur dann komme ich auf 6% Überladung.
Meine Berechnung bezügl. % Wert der Gewichtsüberschreitung ist insofern schwierig zu bestreiten, weil eben der wirkliche Abflugwert nicht bestimmbar ist. Verbrannt. (Argumente der Verteidigung)
Ob die Wägung regulär war, wieviel Sprit tatsächlich getankt wurde, usw. Alles unklar. (Argumente der Verteidigung)
Und Gerüchte reichen nicht, Andi.
@ Truxx: doch nicht sportlich, einfach nur beleidigend. Traurig, dass du jetzt auch schon die Jungs von der BFU als Flachpfeifen bezeichnest... :-)Nein, vor denen habe ich Respekt. Jedenfalls vor denen, die wirklich dort ihren Dienst tun.
Oliver Reik schrieb:
Was aber nicht richtig ist, ist Deine Aussage zur (Passagier-)Haftpflichtversicherung. Z. B. bei HDI Gerling geht sie erst ab einer Versicherungssumme von 2,5 Mio. Euro los. Und zwar genau aus dem Grund, dass es u. U. nicht mit den 113.100 SZR (etwas über 120.000 €) getan ist.
Die Passagierhaftpflichtversicherung wir in aller Regel als sogenannte CSL-Police angeboten. Das ist eine Kombination aus Halter- und Passagierhaftpflicht, wobe die Deckungssumme dafür eingesetzt werden kann, wofür sie gebraucht wird. Die gesetzlich geforderten Deckungssummen für die Halterhaftpflicht sind abhängig vom MTOW. Unter 500 kg sind 750.000 SZR, unter 1.000 kg sind es 1.500.000 SZR, unter 2.700 kg sind es 3.000.000 SZR usw.
Da aber in den meisten Fällen, die durch das Luftfahrzeug verusachten (Flur)Schäden sich im Bagatellbereich bewegen, besteht bei der CSL-Versicherung die Möglichkeit, diese Deckung auch für Personenschäden im Flieger zu verbrauchen. Zusammen mit der Passagierdeckung sind dann min. 2.5 Mio EUR durchaus sinnvoll. Ich persönlich habe eine CSL-Police mit 5 Mio EUR Deckung.
Oliver Reik schrieb:
Eine Haftpflichtversicherung kann sich auch bei grober Fahrlässigkeit definitiv nicht aus der Leistungspflicht heraus winden und auch keine Regressansprüche stellen.
Das halte ich für ein unbewiesenes Gerücht.
Es braucht nur jeder einmal seine Was-Weiß-Ich-Haftplichtversicherungspolice herzunehmen und sich die aufgelisteten Ausschlüsse anschauen. Ein Auschluss, der nach Regulierung gerichtlich durchgesetzt wird, ist gleich Regress, so einfach ist das!
Oliver Reik schrieb:
Weil es, wie im letzten Absatz von mir dargelegt, dabei aber ausschließlich um den zerstörten Flieger gehen kann, eben weil die Vollkasko bei grober Fahrlässigkeit nicht leistungspflichtig ist, die Haftpflicht dagegen schon, ist der zur Diskussion stehende Betrag zwar nicht unerheblich aber auch nicht so katastrophal wie von Dir dargestellt.
Der Geschädigte, bzw. dessen Rechtsnachfolger hat einen Schadensersatz- oder besser Vermögensanspruch gegen den Schädiger, der natürlich wiederum auf dessen Rechtsnachfolger übergehen kann. Es geht dabei nicht um die Kasko sondern um die Haftung nach BGB bzw. nach § 45 LuftVG für den eingetretenen Schaden. Für diesen Anspruchsübergang spielt es überhaupt keine Rolle, ob dabei eine Haftplichtversicherung mit im Spiel ist oder nicht.
Carlson schrieb:
Also, hab ich das so richtig verstanden: Man scheint sich hier einig zu sein, eine Überschreitung der hinteren Schwerpunktlage führt automatisch zum Absturz??
Nein, das hast Du falsch verstanden.
Die Nichtbeachtung der W&B und das Fliegen außerhalb des zulässigen Schwerpunktbereichs führt nur dazu, dass der verantwortliche Pilot grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Sorgfaltspflicht verletzt und im Falle eines Unfalls schuldhaft unbegrenzt haftet.
Dass das Fliegen mit rückwärtiger Schwerpunktlage möglich ist (wenn man weiß, was man tut) und vor allem bei den richtigen Maschinen den fliegerischen Spass erst so richtig möglich macht, ist hier aber nicht das Thema!
truxxon schrieb:
Mal was anderes, weiß jemand, warum der Bericht jetzt erst raus ist?
Ich finde, der Bericht gehört mit 14 Monaten doch eher zu den "schnellen"!
Michael
Andi_Air schrieb:
"... (Operationlimit 20-34 % MAC)..."
Ist das nicht das Erprobungslimit während der britischen Trudelerprobung?
Die Balkendiagamme weisen jedenfalls keine zulässige Schwerpunktlage aus. Auch muss der Satz, "Somit waren die Beladung und die maximale Abflugmasse überschritten und der Schwerpunkt lag außerhalb des zulässigen Bereiches" in der Beurteilung nicht weiter interpretiert werden.
Michael
FlyingDentist schrieb:das ist ja grade, was ich nicht verstehe....Andi_Air schrieb:
"... (Operationlimit 20-34 % MAC)..."
Ist das nicht das Erprobungslimit während der britischen Trudelerprobung?Die Balkendiagamme weisen jedenfalls keine zulässige Schwerpunktlage aus.
Michael
FlyingDentist schrieb:Ich hatte gehofft, Werner könnte dazu Auskunft geben. Die "rund 6 % Übergewicht" und "Argumente der Verteidigung" just ran a bell ... Werner, jetzt mal ohne Sch..., Andeutung und Spitze: Hatte der Fall noch einen anderen Schauplatz, den wir nicht kennen (und der hier eventuell auch nicht hingehört)? Ich kriege das im Kopf grad nicht richtig sortiert, aber auf der Aero gab es mal so Gespräche, die das andeuteten.
truxxon schrieb:Mal was anderes, weiß jemand, warum der Bericht jetzt erst raus ist?
Ich finde, der Bericht gehört mit 14 Monaten doch eher zu den "schnellen"!Michael
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