NRW-Aviator schrieb:
Die Berechtigung alleine genügt nicht. Du muss eine Genehmigung der BezReg haben. Dies ist aber nur formell. Zum Fliegen ist nicht viel zu sagen. Vmax 100km/h, evt. nur mit Klappen, vorrausschauend fliegen (Beweglichkeit ist eingeschränkt)
Die Genehmigung ist sicher mehr als formell. Besonders sollte man hier den Teil mit dem geeichten Barographen beachten.
Klar ist, wer Reklameflüge/Bannerschlepps durchführt, betreibt gewerbliche Nutzung und damit ein genehmigungspflichtiges Luftfahrtunternehmen. Darüber hinaus kann jeder Schleppflug mit Auflagen der zust. Landesluftfahrtbehörde versehen werden. Generelle Auflagen sind von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich (NfL I 71/92 u. 25/03).
Weitere Infos gibt's hier.
Kupplungen gibt's natürlich nicht bei OBI sondern bei Tost.
Michael
LuftVO
§ 9
Schlepp- und Reklameflüge
(1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. der Luftfahrzeugführer die Schleppberechtigung nach der Verordnung über Luft-fahrtpersonal besitzt;
2. das Luftfahrzeug mit einem geeichten Barographen zur Feststellung der Flughöhen während des Flugs ausgerüstet ist;
3. bei dem beantragten Flug nicht mehr als drei Luftfahrzeuge im Verband fliegen, wobei der Abstand zwischen dem geschleppten Gegenstand des voranfliegenden Luftfahrzeugs und dem nachfolgenden Luftfahrzeug sowie zwischen den Luftfahrzeugen mindestens 60 m betragen muß;
4. die Haftpflichtversicherung das Schleppen von Gegenständen ausdrücklich mit einschließt.
(2) Absatz 1 findet auf das Schleppen von Gegenständen zu anderen als Reklamezwecken sinngemäß Anwendung; Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Arbeitsflüge von Drehflüglern. Das Schleppen von Segelflugzeugen und Hängegleitern bedarf nicht der Erlaubnis nach Absatz 1; es genügt die Schleppberechtigung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal.
(3) Die Erlaubnisbehörde kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, vor allem zur Verhinderung von Lärmbelästigungen, Auflagen machen. Sie kann insbesondere in Abweichung von § 6 höhere Sicherheitsmindesthöhen bestimmen und zeitliche Beschränkungen auferlegen.
(4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in der Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedürfen keiner Erlaubnis,
(5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln sind verboten.
FlyingDentist schrieb:Ähhh ... genau da greift wieder der Unterschied zwischen Flugzeugen und Luftsportgeräten, oder? Da ULs gewerblich arbeiten dürfen, ist das genehmigungspflichtige Luftfahrtunternehmen nicht nötig. Der Rest stimmt.
... betreibt gewerbliche Nutzung und damit ein genehmigungspflichtiges Luftfahrtunternehmen.
Ich hatte es in einem anderen Zusammenhang schon einmal erwähnt:
In der allgemeinen VFR Luftfahrt gibt es m.W. nur 3 Arten von Flügen, die sich auch so im Gesetzestext wiederfinden lassen, nämlich Ausbildungs- und Überlandflüge sowie den Platzverkehr. Alles andere wären dann Flüge zu besonderen Zwecken, die nach § 6 Abs. 4 LuftVO die Genehmigung der örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes benötigen. Der Begriff "Luftarbeit" und "Allgemeine Luftfahrt" schließen sich gegenseitig aus. "Allgemeine Luftfahrt" ist ziviler Flugbetrieb ausgenommen gewerblicher Luftverkehr und Luftarbeit. "Luftarbeit" wiederum ist Flugbetrieb, bei dem ein Luftfahrzeug für besondere Dienste wie in der Landwirtschaft, bei Bauarbeiten, Fotografie, Vermessung, Beobachtung und Überwachung, Suche und Rettung oder zur Luftwerbung eingesetzt wird. Nur Ausbildung/Schulung ist keine Luftarbeit!
Du beziehst Dich mit der Erlaubnis zur gewerblichen Tätigkeit von ULs außerhalb von Luftfahrtunternehmen wahrscheinlich auf den § 20 Abs. 1 LuftVG. Hier ist aber keine Rede von Werbeflügen mit Bannerschlepp. Insofern sind diese Arten von Flügen, sobald dies nachhaltig, entgeltlich und mit Gewinnerzielungsabsicht geschieht nur innerhalb eines Luftfahrtunternehmens möglich.
Michael
LuftVG
§ 20
(1) Juristische oder natürliche Personen sowie Personenhandelsgesellschaften bedürfen für
1. gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist,
2. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen
einer Betriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen). Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/ oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt; ausgenommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte.
(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder andere für die Beförderung verantwortliche Personen nicht zuverlässig sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachgewiesen werden. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen. Der deutschen Luftfahrzeugrolle gleichgestellt sind Eintragungsregister von Staaten im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Ruhen der Genehmigung auf Zeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Die Genehmigung erlischt, wenn von ihr länger als sechs Monate kein Gebrauch gemacht worden ist.
(4) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, bedürfen zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, soweit dem nicht die in Satz 1 genannte Verordnung der Europäischen Gemeinschaft entgegensteht.
"Staatlich zugelassenes Luftfahrtunternehmen für Reklameflüge - Bannerschlepp vom:
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz gemäß §9 Abs. 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO) in Verbindung mit Ziffer IV der Bekanntmachung des Bundesverkehrsministerium zur Durchführung von Schlepp- und Reklameflügen (NfL I-71/92)"
Aus dem Impressum von WERBEFLUG.com GmbH 68766 Hockenheim
Michael
robin schrieb:Hallo Robin,
Hallo Nani was ist den das für ein Flieger auf deinem Profilbild?
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