Liebe Kranichinnen und Kraniche !
Wer kann mir mit einer Zahlenangabe für die Abschreibung
von UL Flugzeugen geben ? M E ist die geschätzte Lebenszeit
etwa 20 Jahre, also rechne ich mit 5%. Was meint Ihr ?
Liebe Grüße aus Wuppertal/Allendorf - ClauRo
Roland Ibing schrieb:huch, muss ich meine WT9 nächstes Jahr also wegwerfen? Dann bau ich mal besser keinen neuen Propeller ein...M E ist die geschätzte Lebenszeit
etwa 20 Jahre
AKA: nein, ein Flugzeug lebt nach Pflege und Aufbau 10000-30000 Flugstunden.
Eine salvatorische Rechnung einer Flugschule ist aber was anderes. Daher ist die Frage der gewünschten Anwendung/kaufmännischen Verwertung wichtig.
Im Net findet man mit einem Klick folgendes:
Die Nutzungsdauern der unterschiedlichen Wirtschaftsgüter werden in sog. AfA oder Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung festgelegt. In der AfA-Tabelle werden Ultraleichtflugzeuge mit einer Abschreibungsdauer von 14 Jahren ausgewiesen. Die Abschreibung hat linear zu erfolgen, d.h. sie beträgt p.a. 1/14, also ca. 7,14%. Sollte im Jahr der Anschaffung oder dem des Verkaufs bzw. der Verschrottung kein volles Jahr verstrichen sein (was den Normalfall darstellt), so ist die Jahresabschreibung monatsgenau zu reduzieren. Beispiel: Anschaffung am 15.3. bedeutet Abschreibungsdauer im 1. Jahr 10/12 Monate x 7,14% = 5,95%.
Diese Ausführungen gelten nur für fabrikneue Flugzeuge. Sollte es sich um ein gebrauchtes handeln, so ist die Restnutzungsdauer zu schätzen. Die Schätzung kann z.B. erfolgen, indem das Alter des Flugzeugs von der vorgenannten Abschreibungsdauer eines Neuflugzeugs abgezogen wird. Beispiel: Alter des Flugzeugs 5 Jahre. (Gesamtnutzungsdauer - Alter) 14 - 5 = 9 Jahre Abschreibungsdauer. Achtung: Dies ist lediglich ein Berechnungsweg, jedoch nicht der einzig mögliche. Letztlich kommt es auf den Zustand des Flugzeugs an. Ein gut gepflegtes hat natürlich eine längere Nutzungsdauer als ein vernachlässigtes.
Sollte das Flugzeug nicht ausschließlich zur Einnahmen-/Gewinnerzielung, sondern z.B. auch für Privatzwecke verwendet worden sein, so sind die Kosten, also auch die Abschreibung, im Verhältnis der Nutzungsanteile aufzuteilen. Dabei ist nur der der Einnahmenerzielung zuzuordnende Teil steuerlich berücksichtigungsfähig.
Sollte die Einnahmenerzielung nicht auf die Gesamtnutzungsdauer zu einem Gesamtgewinn, sondern zu einem Verlust führen, so kann die steuerliche Anerkennung der Verluste sogar durch das Finanzamt versagt werden. Man spricht in diesem Fall von sog. Liebhabereieinkünften.
Spätestens dann, besser aber bereits bei der Ausfertigung der ersten Einkommensteuererklärung sollte die Hilfe eines steuerlichen Beraters in Anspruch genommen werden.
Quelle: Dipl. Oec. Dr. J.R. Lüders
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
September 2019
924driver schrieb:§7 Abs 1) EStG erlaubt aber auch die sog. Leistungsabschreibung, d.h. man erklärt, dass sein Anlagevermögen nur eine begrenzte Anzahl von Leistungseinheiten erbringen kann (z.B. Stunden eines Rotax-Motors). Mit der Abschreibung muss dann die Leistungserbringung des Steuerjahrs mit nachgewiesen werden und in Relation zur Gesamtleistung abgeschrieben werden.
Die Nutzungsdauern der unterschiedlichen Wirtschaftsgüter werden in sog. AfA oder Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung festgelegt
Ich habe gegenüber dem FA den Begriff "Flugzeug" immer vermieden. "Sportgerät" hört sich besser an und führt dann zur AFA von 5 Jahren.
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