Liebe Kranichinnen und Kraniche !
Wer kann mir mit einer Zahlenangabe für die Abschreibung
von UL Flugzeugen geben ? M E ist die geschätzte Lebenszeit
etwa 20 Jahre, also rechne ich mit 5%. Was meint Ihr ?
Liebe Grüße aus Wuppertal/Allendorf - ClauRo
Roland Ibing schrieb:huch, muss ich meine WT9 nächstes Jahr also wegwerfen? Dann bau ich mal besser keinen neuen Propeller ein...M E ist die geschätzte Lebenszeit
etwa 20 Jahre
AKA: nein, ein Flugzeug lebt nach Pflege und Aufbau 10000-30000 Flugstunden.
Eine salvatorische Rechnung einer Flugschule ist aber was anderes. Daher ist die Frage der gewünschten Anwendung/kaufmännischen Verwertung wichtig.
Im Net findet man mit einem Klick folgendes:
Die Nutzungsdauern der unterschiedlichen Wirtschaftsgüter werden in sog. AfA oder Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung festgelegt. In der AfA-Tabelle werden Ultraleichtflugzeuge mit einer Abschreibungsdauer von 14 Jahren ausgewiesen. Die Abschreibung hat linear zu erfolgen, d.h. sie beträgt p.a. 1/14, also ca. 7,14%. Sollte im Jahr der Anschaffung oder dem des Verkaufs bzw. der Verschrottung kein volles Jahr verstrichen sein (was den Normalfall darstellt), so ist die Jahresabschreibung monatsgenau zu reduzieren. Beispiel: Anschaffung am 15.3. bedeutet Abschreibungsdauer im 1. Jahr 10/12 Monate x 7,14% = 5,95%.
Diese Ausführungen gelten nur für fabrikneue Flugzeuge. Sollte es sich um ein gebrauchtes handeln, so ist die Restnutzungsdauer zu schätzen. Die Schätzung kann z.B. erfolgen, indem das Alter des Flugzeugs von der vorgenannten Abschreibungsdauer eines Neuflugzeugs abgezogen wird. Beispiel: Alter des Flugzeugs 5 Jahre. (Gesamtnutzungsdauer - Alter) 14 - 5 = 9 Jahre Abschreibungsdauer. Achtung: Dies ist lediglich ein Berechnungsweg, jedoch nicht der einzig mögliche. Letztlich kommt es auf den Zustand des Flugzeugs an. Ein gut gepflegtes hat natürlich eine längere Nutzungsdauer als ein vernachlässigtes.
Sollte das Flugzeug nicht ausschließlich zur Einnahmen-/Gewinnerzielung, sondern z.B. auch für Privatzwecke verwendet worden sein, so sind die Kosten, also auch die Abschreibung, im Verhältnis der Nutzungsanteile aufzuteilen. Dabei ist nur der der Einnahmenerzielung zuzuordnende Teil steuerlich berücksichtigungsfähig.
Sollte die Einnahmenerzielung nicht auf die Gesamtnutzungsdauer zu einem Gesamtgewinn, sondern zu einem Verlust führen, so kann die steuerliche Anerkennung der Verluste sogar durch das Finanzamt versagt werden. Man spricht in diesem Fall von sog. Liebhabereieinkünften.
Spätestens dann, besser aber bereits bei der Ausfertigung der ersten Einkommensteuererklärung sollte die Hilfe eines steuerlichen Beraters in Anspruch genommen werden.
Quelle: Dipl. Oec. Dr. J.R. Lüders
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
September 2019
924driver schrieb:§7 Abs 1) EStG erlaubt aber auch die sog. Leistungsabschreibung, d.h. man erklärt, dass sein Anlagevermögen nur eine begrenzte Anzahl von Leistungseinheiten erbringen kann (z.B. Stunden eines Rotax-Motors). Mit der Abschreibung muss dann die Leistungserbringung des Steuerjahrs mit nachgewiesen werden und in Relation zur Gesamtleistung abgeschrieben werden.
Die Nutzungsdauern der unterschiedlichen Wirtschaftsgüter werden in sog. AfA oder Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung festgelegt
Ich habe gegenüber dem FA den Begriff "Flugzeug" immer vermieden. "Sportgerät" hört sich besser an und führt dann zur AFA von 5 Jahren.
Macht einer von Euch eigentlich, die geschäftliche Nutzung, seines privaten UL`s beim Finanzamt geltend? Seit kurzem habe ich Klienten auf einer ostfriesischen Insel und möchte mir nicht den Aufriss mit der Fähre antun (5 Stunden An-und Abfahrt).
Im Prinzip müsste man die Flugzeit (hin und her 45 Minuten) doch geltend machen können? Was für einen Stundensatz könnte man da realistisch ansetzen? 150,-- Euro ?
924driver schrieb:Stundenkosten kannst du nicht ansetzen, weil da die Trennung privat/beruflich nicht ausreichende gegeben ist (es sei denn du hast ein Vollkosten-Controlling über alle Ausgaben und den Flieger als aktiviertes Wirtschaftsgut in den Büchern).
Im Prinzip müsste man die Flugzeit (hin und her 45 Minuten) doch geltend machen können? Was für einen Stundensatz könnte man da realistisch ansetzen? 150,-- Euro ?
Was geht ist die Erstattung aller direkter Kosten, also Sprit (am besten vorher und hinterher voll tanken, damit das eindeutig ist und zum Nachweis der Angemessenheit nicht vergessen den Verbrauch pro 100km Entfernung zu berechnen - kannst als Relevanzstrecke GoogleMaps Routenplanung ansetzen), Lande- und Abstellgebühren.
Hallo OkeP
das ist so nicht ganz richtig. Du kannst bei der Verwendung eines privaten LfZ durchaus anteilig Versicherung und Abschreibung ansetzen. Prinzipiell bist du als Unternehmer in der Gestaltung der Aufwendungen für Reisen frei. Nutzt du ein privates Fahrzeug/Flugzeug/Schiff etc. kannst du alle anteiligen Kosten geltend machen, nicht nur die direkten Kosten durch die Reise selbst. Natürlich ist dieser Nachweis komplex, daher gibt es ja die Entfernungspauschale. So habe ich auch die wenigen Male abgerechnet, bei denen ich per Flieger zum Kunden gereist bin.
Was grundsätzlich nicht passieren darf (bzw. was dann auch immer monetär Berücksichtigung finden muss) ist eine unentgeltliche private Nutzung. Hier sind die meisten Fallstricke. Also beruflich zur Nordsee zu einem 1-Stunden-Termin mit 8 Stunden Aufenthalt. Die private Nutzung kann einem beim UL ja schon unterstellt werden, wenn man den Flug für die Erreichung der Pflichtstundenzahl nutzt.
Außerdem wird dein FA/Prüfer etwas genauer hinschauen, wenn hohe Reisekosten entstehen, die einen rein beruflichen Zweck zweifelhaft erscheinen lassen. Dann kann auch schon mal eine Begründung eingefordert werden. Im Fall von 924driver wäre aber die Zeitersparnis sicher ein plausibler Grund.
Allerdings gibt es immer nur 2 Möglichkeiten für die Betriebsausgabe: Entfernungspauschale oder echter Kostennachweis.
Liebe Kranichinnen und Kraniche !
Jedem Einzelnen von Euch herzlichen Dank für die AfA Antworten
zu meinem C 42 b, auch für den Begriff Sportgerät an Stelle von
Flugzeug !
Ihr seid sehr hilfsbereit - einfach Klasse !
Gutwettergrüsse an Alle !
Euer Roland
OkeP schrieb:Das ist sehr wohl möglich. Du kannst ja auch dein Privat-PKW beruflich einsetzten. Im Gegensatz zu diesem sind bei ULs steuerrechtlich keine festen Vorgaben pro km vorgesehen. Mein SB hat gegenüber dem F mit entsprechenden Kosten für die Anmietung eines ULs argumentiert. Ist ohne Beanstandung akzeptiert worden. Ist allerdings ein paar Jahre her. Und wo jetzt der Staat bald klamm ist ... ;-)Von Afa (UL als Wirtschaftsgut) hat mir mein SB abgeraten. Er hat immer wieder Diskussionen mit dem F bzgl. unternehmerischen Zweck. Zumindest unser F ist da eher zickig, wenn dieser nicht plausibel ist ( ...für einen Beamten :-))
Stundenkosten kannst du nicht ansetzen, weil da die Trennung privat/beruflich nicht ausreichende gegeben ist (es sei denn du hast ein Vollkosten-Controlling über alle Ausgaben und den Flieger als aktiviertes Wirtschaftsgut in den Büchern).
Bye Thomas
Aktuell sind 8 Besucher online.