Radiotelefonie in Deutschland

Forum - Allgemeines & Aktuelles
  • Oliver_K schrieb:
    Falsch: Wenn Du auf Deutsch funkst musst Du bei PPL u. LAPL (nicht bei UL) einen eingetragenen LP von mindestens 4 (current) haben.
    S.o. diese blödsinnige Diskussion sollten wir nicht schon wieder führen (müssen).
  • OkeP schrieb:
    S.o. diese blödsinnige Diskussion sollten wir nicht schon wieder führen (müssen).
    Welche Diskussion?

    PPL u. LAPL Piloten gelten als Luftfahrtpersonal. UL Piloten nicht. Laut LBA sind das auch keine Piloten sondern Flugsportgeräteführer. (Habe die juristische Begründung selber bekommen als LBA sich geweigert hat meine Medical Daten nach Austria zu übermitteln, da nach Euro Recht sie das nur für Piloten machen müssen. Sie könnten aber wenn Sie wollten, sind aber so überlastet mit Arbeit obwohl sie um 100% ihre Mitarbeiter aufgestockt haben und 80% iher Aufgaben von der EASA übernommen wurde)


    Daher gilt LP für "Piloten" nach (LuftPersV) § 125 u.
    Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
    § 3 Nachweis von Sprachkenntnissen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), angepasst zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission vom 13. März 2014 (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33

    Hat nichts mit BZF zu tun.

  • Oliver_K schrieb:
    Falsch: Wenn Du auf Deutsch funkst musst Du bei PPL u. LAPL (nicht bei UL) einen eingetragenen LP von mindestens 4 (current) haben.
    Und genau das stimmt nachweislich nicht. Das ganze ist klar in FCL 055a geregelt und wurde mehrmals von der EASA bestätigt, woran alle Luftfahrtbehörden der Mitgliedsstaaten sich zu halten haben. Sonst hätte man den Klausel schon längst angepasst, wenn man gemeint hätte, es bräuchte pauschal für jede Sprache ein eigener Eintrag.

    Warum Englisch sämtliche andere Einträge "overruled" liegt wohl auf der Hand: In den meisten Länder können länderspezifische LP-Einträge nichtmal geprüft und/oder eingetragen werden. Hier in den Niederlanden kann man z.B. Deutsch LP weder prüfen noch eintragen lassen. Genau deshalb steht in FCL 055 auch: "...pilots required to use the radio telephone shall not exercise the privileges of their licences and ratings unless they have a language proficiency endorsement on their licence in either English or the language used for radio communications involved in the flight."

    Ein LP-Eintrag sagt auch nichts darüber aus ob du funken darfst, das macht ein Radiotelefonie-Zertifikat (in Deutschland besser bekannt als BZF oder AZF), sondern nur ob du überhaupt die Rechte deiner Lizenz ausüben darfst.

    Sonst ist es richtig, dass dies nicht für reine UL-Lizenzen gilt. Aber der TS hat ein LAPL.

    Meine Botschaft an @ange12lo: Flieg ruhig nach GE-only Plätze, es ist niemand da der dir beissen wird, ausser vielleicht ein paar Forumler die Päpstlicher als der Papst sein wollen. ;-)

  • FlyingDutchman schrieb:
    Und genau das stimmt nachweislich nicht.
    Lieber Kollege aus den tiefen Landen. Es liegt mir fern mit Dir eine rechthaberisches Diskussion anzufangen bzw. eine Einführung in öffentliches Recht zu geben.
    Ich denke es ist aber mal auch für andere interessant wie legale Sachlage in D-Land ist.
    Ein Pilot, kein Luftsportgeräteführer, benötigt in D-Land 2 Nachweise um in der nationalen oder ICAO Sprache am Funkverkehr teilzunehmen:

    1) Nachweis der Beherrschung der im Funkverkehr benötigten Phrasen und Prozeduren.
    Also für VFR BZF und für IFR AZF  (oder Nachweise anderer Nationalitäten) für die verwendete Funksprache

    UND

    2) Nachweis der Beherrschung der verwendeten Sprache durch LP, mindesten gültigem Level  4. Dieser Nachweis kann durch einen Eintrag in der Lizenz und/oder durch einen Beleg durch die zertifizierte Organisation erfolgen, welche die Prüfung abgenommen hat.

    Es ist auch völlig irrelevant was man in NL in der Lizenz eintragen lassen kann oder nicht. Der Nachweis muss ja nicht in der Lizenz stehen, ist dann aber mit zuführen. Und man kann ja die Prüfung in D-Land machen und sich bescheinigen lassen.
    Wenn man in D-Land auf Deutsch als Pilot im Sinne des Luftpers funken möchte macht man sich ohne diesen Nachweis bei einer Kontrolle, oder bei der Aufarbeitung eines Vorfalls, legal verantwortlich.
     

    EU Recht zu nationalem Recht.
    Beschlossenes EU Recht ist nicht automatisch immer gültig. Den souveränen Staaten obliegt meistens die Umsetzung in nationales Recht / Verordnungen. Wie lange die Staaten dafür brauchen und wie sie diese interpretieren, ist meistens variabel.
    Erst wenn  diese dann veröffentlicht, dann sind diese gültig. Meint man das diese nicht dem EU Recht entsprechen oder die Umsetzung in angemessener Zeit durchgeführt wird, steht einem der Klageweg vor den Verwaltungsgerichtsinstanzen bis zum EU Gerichtshof offen.

    Ich sehe kein Diskrepanz zu den bestehenden Gesetzen und Verordnungen auch nicht der zitierten FCL.
    Bedingt durch meine berufliche Tätigkeit und Ausbildung bin ich in der Lage Gesetzt und Verordnungen zu deklinieren.
    Wer in D-Land fliegt hat sich an die nationalen veröffentlichen Gesetze und Verordnungen zu halten.in
    Englisch over ruled hier gar nichts. Wenn jemand LP4 für Englisch hat und der Platz für Englisch in der AIP frei ist, dann ist das kein Problem und rechtens.
    Die Franzosen halten das genauso. Wenn Du auf einem nicht auch für englisch freigegeben Platz landen möchtest, wirst Du von FIS, wenn Du vorher mit Englisch unterwegs warst, oft auf die Notwendigkeit eines FR. LP hingewiesen (Hatte öfters die Erfahrung).
    Funkt man in Deutsch in D-LAND als LAPL,PPL ATPL etc. und hat keinen Nachweis für LP ist das ein rechtlicher Verstoß. Punkt! Aber auch dort gilt: Wo kein Kläger auch kein Richter.
    Für andere Länder gilt: Not my monkey, not my Circus.
  • gelöscht
  • Oliver_K schrieb:
    EU Recht zu nationalem Recht.
    Beschlossenes EU Recht ist nicht automatisch gültig. Den souveränen Staaten obliegt die Umsetzung in nationales Recht / Verordnungen. Wie lange die Staaten dafür brauchen und wie sie diese interpretieren, ist meistens variabel.

    Da muss ich jetzt doch den Rechthaber rauskehren. Diese Aussage ist in der Form schlicht falsch.

    Ganz grob und vereinfachend:

    gibt es EU Richtlinien die ratifiziert und in nationales Recht umgesetzt werden müssen innerhalb einer gewissen Frist,

    EU Verordnungen gelten aber bei Inkrafttreten automatisch = sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in allen Mitgliedsländern und in der EU einheitlich über alle Länder - ohne dass es irgendeine nationale Aktion gibt. Will man das lokal verhindern, muss eine Derogation des entsprechenden Landes vor Inkrafttreten stattfinden, was aber eher selten ist.

  • Da muss ich jetzt doch den Rechthaber rauskehren. Diese Aussage ist in der Form schlicht falsch.

    Bitte meinen Test richtig lesen und Recht richtig verstehen und dann Dinge behaupten.

    Ersteinmal:

    Die EU kann nur in denjenigen Bereichen Rechtsvorschriften verabschieden, in denen sie durch die EU-Verträge von ihren Mitgliedsländern dazu befugt wurde
    Bei den Befugnissen der der EU wird unterschieden in

    - Ausschließliche Zuständigkeit
    - Geteilte Zuständigkeit
    - Unterstützende Zuständigkeit

    In der EASA sind auch Nicht EU Staaten die nicht dem EU Recht in allen Formen unterliegen. Es liegt in diesem Fall keine Ausschließliche Zuständigkeit vor. Trotzdem haben alle EASA Staaten sich verpflichtet diese Umzusetzen. Das bedeutet: Sie müssen sie umsetzen und sie werden nicht automatisch wirksam.
    Im Falle der EASA Richtlinien werden diese erst nach der nationalen Umsetzung und nach Veröffentlichung (im Bundesgestzblatt oder durch die nationalenBehörden) gültig.
    Die Veröffentlichung der umgesetzten Maßnahmen erfolgt durch die Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt, das offizielle Veröffentlichungsorgan der Bundesrepublik Deutschland. Die umgesetzten EASA-Vorschriften können auch auf der Website des Luftfahrt-Bundesamtes oder anderer relevanter Behörden veröffentlicht werden.
    Im Falle der Mindesthöhen hat die Angleichung und Wirksamkeit  in D-Land  Jahre gedauert.
    Falls die Umsetzung nicht zeitgemäß erfolgt können die Mitgliedsländer angemahnt werden.

    Aber abgesehen davon ist das völlig irrelevant da das EU Recht in keiner Weise den Nachweis des LP für die im Funk verwendete Sprache verneint. Solange Du auf Englisch mit LP4 Englisch funkst in einem Flugzeug (kein Luftsportgerät) ist das überall im EASA Raum rechtens. Wenn aber in Deutschland Englisch nicht auf dem Platz in der AIP nicht angegeben wird und daher keine legale (also mit LP4 Deutsch) Kommunikation in Deutsch möglich ist, ist man rechtlich in der Klemme

    Deutsch funken in einem Flugzeug (kein Luftsportgerät) ohne LP4 in Deutsch ist illegal. Das gilt für Frankreich mit Französisch oder Italien mit italienisch.  Und darum geht es ja.

    So das war es von mir.  Damit ist das Thema für mich durch.
     

  • Oliver_K schrieb:
    2) Nachweis der Beherrschung der verwendeten Sprache durch LP
    Wo ist deine Quelle? Gibt es ein Deutsches Gesetz wo das so wortwörtlich drin steht?! Bitte um entsprechende Nachweise!

    Laut EASA braucht ein einen Nachweis in Englisch oder die verwendete Sprache durch LP. Sonst hätte die EASA der Satz "in either English or" komplett herauslassen können. Da steht in FCL055a aber nicht:

    "...pilots required to use the radio telephone shall not exercise the privileges of their licences and ratings unless they have a language proficiency endorsement on their licence in the language used for radio communications involved in the flight."

    sondern

    "...pilots required to use the radio telephone shall not exercise the privileges of their licences and ratings unless they have a language proficiency endorsement on their licence in either English or the language used for radio communications involved in the flight."

    Somit braucht man mit Englisch LP in Frankreich auch kein Französisch LP um Französisch funken zu dürfen. Ausserdem hat Frankreich kein Sprechfunkzeugnis, somit fällt ein Französisches ′BZF′ weg, also nur zu...

  • FlyingDutchman schrieb:
    proficiency endorsement on their licence in either English or the language used for radio communications involved in the flight."
    Mir wird das langsam zu blöd:
    Wo ist Dein Problem?
    Genau das steht doch da: proficiency endorsement on their licence in either English or the language used for radio communications involved in the flight."

    Also brauchst Du das proficiency endorsement für die Sprache die benutzt wird. Von BZF war auch nie die Rede.
    Hat man nur English darf man nur Englisch funken. Für Französisch auch nur mit franz,. LP.
    Let us agree to disagree. Die geneigten Lesen können selber Ihre Schlüsse ziehen.
    Das  Wetter ist zu schön zum Streiten. Lass und lieber fliegen.




  • Ich habe mir gerade eine Dose Erbsen gekauft.

    Jetzt zähle ich sie nach, mal sehen, ob die Stückzahl stimmt.

    Besten Gruß

    Pedro

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