Das Urteil ist rechtskraeftig???ja!
Und ? War die Überschreitung des MTOW adäquat kausal für den Unfall ?Kommt nicht drauf an, der Pilot hat grob fahrlässig gehandelt. Lesenswert sind die Verweise auf die Kommentierungen und Definitionen z.B. die von Grundmann:
Es liegt nicht nur eine Handlung des Beklagten (..) vor, von der man noch sagen könnte "das kann vorkommen", sondern bereits eine solche, von der man nur sagen kann "das darf nicht vorkommen" (...) Ähnlich wie in den Fällen mit unzureichender Kontrolle des TreibstoffvorratsDas ist, wie ich finde der beste Satz!
Von einem Gericht gibt es ein Urteil und selten Recht,Stefan ich würde es anders formulieren: Wer von einem Gericht Gerechtigkeit erwartet, der hat unser Rechtssystem nicht verstanden. Gerichte sorgen für Rechtsfrieden, nicht unbedingt für Gerechtigkeit.
ein Gericht in einem anderen Bundesland hätte evtl. anders geurteiltSeit wann ist das Zivilrecht Ländersache? Auf veröffentlichte (oder auch nicht veröffentlichte) Urteile wird von Anwälten und Gerichten in der ganzen Bundesrepublik Bezug genommen.
Übrigens, Sachverständige sind keine Götter und haben eben nicht immer Recht,... und auf Gutachten folgen meist Gegengutachten, die dann von der einen oder anderen Seite nicht anerkannt werden. So ist das Spiel und ein Richter muss dazwischen durch.
Wegen 33kg (ca. 2%) Ueberladung...Überladen ist Überladen... wie bereits zuvor geschrieben...
ich weiß ja nicht was Du so um diese Uhrzeit nimmst...Nachts ist die beste Zeit zum Arbeiten und in Ruhe recherchieren... tagsüber belästigen mich nur so komische Kunden mit Tickets und Anrufen... da komm ich nicht dazu...
Dieses Beispiel gilt für Dreichs- UL nich
Es gibt kein kausales technisches Überladungsproblem beim UL bis 600 KG.
Wie sich schwere Flieger im Langsamflug verhalten ist Musterabhängig und der PIC muß es beherrschen.
ersicherung wird auch zahlen . Habe bisher nichts anderes gelesenOh mann... diese Drogen würde ich jetzt tatsächlich auch nehmen wollen, um so was zu schreiben...
Überladen ist Überladen... wie bereits zuvor geschrieben...Nein, darum geht es in diesem Urteil NICHT. Wenn Du das so siehst, hast Du das Urteil nicht verstanden.
Aus der beigefügten Kopie (Anlage Nr. 2, Blatt 899 d.A.) ergeben sich die wesentlichen Startleistungen wie Geschwindigkeit, Gewicht, Rollbahn, Temperatur und Druckhöhe auf einen einzigen Blick und ohne weiteres. Selbst für Personen ohne Erfahrung als Flugzeugführer - wie die Mitglieder des Senats - ist nach nur kurzer Erläuterung durch den Sachverständigen ohne weiteres erkennbar, dass die Rollstrecke bei weitem nicht ausreichte und die Startgeschwindigkeit nicht eingehalten war.Dass dies diametral der Auffassung der BfU wiederspricht, tut erstmal nichts zur Sache, das Gericht sah es eben so. Und nur deshalb hat es den Piloten verurteilt und die Versicherung freigestellt. Ohne diesen durch das Gericht angenommenen Kausalzusammenhang haette es das Urteil nicht gegeben, insofern ist das in Uebereinstimmung mit der hier von unter anderem mir vertretenen Auffassung.
Der Beklagte zu 2) hat das Luftfahrzeug entgegen seinen Pichten aus 1 Abs. 1, 3a Abs. 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO) in Betrieb genommen, ohne die Flugmasse zu überprüfen, die erforderliche Startstrecke zu berechnen und die Abhebe- (Start-) Geschwindigkeit einzuhalten.Die weiter unten stehenden Ausführungen präzisieren den Sachverhalt jedoch noch weiter. Es sind mehrere Faktoren, die zum Unfall führten.
@Chris: doch gelesen habe ich es wohl. Weiter oben (Seite 9) steht aber bereits:Gelesen != verstehen...
Die weiter unten stehenden Ausführungen präzisieren den Sachverhalt jedoch noch weiter. Es sind mehrere Faktoren, die zum Unfall führten.Lt. BfU war die Ueberladung nicht ursaechlich ("Startstrecke haette ausgereicht"), sondern in allererster Linie fehlende Klappen und viel zu frueh abgehoben/Fahrt weggezogen. So fliegt man JEDES Flugzeug ins Verderben, egal ob ueberladen oder nicht.
Wem das nicht reicht... sorry, dem kann nicht mehr geholfen werden...Oder auch: "Wem das reicht... sorry, dem kann nicht mehr geholfen werden...".
Zum Thema Startabbruch bei der Halbbahnmarkierung (sofern noch nicht abgehoben)Es steht irgendwo eine Empfehlung, dass man an der Halbbahnmarkierung abgehoben sein soll, andernfalls den Start abbrechen solle? Wo kann man das nachlesen? Das waere meiner Meinung nach extrem gefaehrlicher Unsinn. Den Flieger ohne Ruecksicht auf die Fahrt so frueh in die Luft zu quaelen (und dann evtl. im Bodeneffekt bis zum bitteren Ende weiterzufliegen) endet oft so, wie im Unfallbericht beschrieben.
Es steht irgendwo eine Empfehlung, dass man an der Halbbahnmarkierung abgehoben sein soll, andernfalls den Start abbrechen solle? Wo kann man das nachlesen?Also, dass man dort abgehoben sein soll, steht so im Urteil. Ich kenne das nur so, dass an der Halbbahnmarkierung, also nach 50 % der Piste mindestens 70 % der Abhebegeschwindigkeit anliegen soll. Ansonsten Startabbruch, weil ein Start mangels Geschwindigkeit ggf. im Abriss enden könnte. Steht übrigens in der AIM unter Punkt 7-5-7.
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